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Corona: Landesregierung verabschiedet neue Rechtsverordnung mit Wirkung zum 20.04.

Neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Informationen des Landes vom 18.04.2020. Die Landesregierung setzt die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern um. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

„Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther nach der Sitzung des Landeskabinetts. Es sei jedoch auch weiterhin wichtig und notwendig, diese einzuhalten. Nur dann könne es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.

Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind vorerst bis zum 3. Mai befristet. Das Land überprüft fortlaufend, inwieweit die neuen Regeln noch notwendig und verhältnismäßig sind. Dabei ist es maßgeblich, den Infektionsschutz aufrecht zu erhalten.

 

Weitere Geschäfte öffnen

Ab Montag dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter Auflagen geöffnet werden. So müssen die Läden dafür sorgen, dass die Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden, etwa mithilfe einfacher Kunden-Leitsysteme. Zudem darf sich pro zehn Quadratmeter nur eine Person im Laden aufhalten – in einem 800-Quadratmeter-Geschäft also beispielsweise maximal 80 Kunden gleichzeitig. Dabei ist entscheidend, wie viel Fläche tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzt wird.

Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche können diese auf die zulässige Größe reduzieren. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen, zum Beispiel durch Stellwände. Es ist jedoch nicht erlaubt, zusätzliche Regale in die geöffnete Verkaufsfläche zu stellen oder die Verkaufsfläche in zwei Bereiche mit unterschiedlichen Eingängen aufzuteilen. Darüber hinaus muss es eine Möglichkeit geben, wartende Kunden vor dem Geschäft zu vereinzeln.

  • Einzelhandelsgeschäfte dürfen unter Auflagen ab Montag wieder öffnen. Ergänzende Regeln für den Einzelhandel
  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • Geschäfte mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen mindestens eine Kontrollkraft abstellen, die die Einhaltung der Auflagen überwacht. Ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • KFZ- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen sind nicht an die 800-Quadratmeter-Regel gebunden. Die Hygieneregeln gelten aber auch für sie.
  • Betreiber von Einkaufszentren mit mehr als zehn Geschäften müssen dem Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept vorlegen und umsetzen, bevor sie öffnen dürfen.
  • Die Städte und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass sich in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen keine Menschenansammlungen bilden.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden

 

Restaurants bleiben weiterhin geschlossen

Restaurants, Cafés und Imbisse müssen weiterhin geschlossen bleiben, dürfen aber weiterhin Essen zum Mitnehmen anbieten – jetzt auch ohne Pflicht zur Vorbestellung. Daher dürfen auch nicht-ortsgebundene oder mobile Angebote wie Bratwurststände oder Imbisswagen wieder öffnen – sofern sie sicherstellen, dass es in der Regel keine Wartezeiten gibt und die Wartenden mindestens 1,5 Metern Abstand halten. Der Verzehr der Speisen im Umkreis von 100 Metern um das Lokal oder den Imbisswagen bleibt untersagt.

 

Freizeitangebote starten teilweise

Sofern sie ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen, dürfen Tierparks, Wildparks und Zoos wieder ihre Tore für Besucher öffnen. Auch Bibliotheken und Archive dürfen wieder aufmachen, allerdings müssen alle Besucher beim Betreten ihre Kontaktdaten hinterlegen. Für die Universitätsbibliotheken entscheiden die Hochschulen über Ausnahmen für Forschende und Lehrpersonal, sofern diese darauf angewiesen sind, um die Lehre im Sommersemester 2020 vorzubereiten.

Die Spielplätze bleiben auch über den 20. April hinaus geschlossen.

Grundsätzlich müssen Freizeitangebote weiterhin geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten ab Montag jedoch für Kinder- und Jugendtreffs: In Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt können sie wieder öffnen, um Ansammlungen zu verhindern oder den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Dabei dürfen die betreuten Gruppen maximal fünf Personen umfassen.

 

Notbetreuung wird ausgeweitet

Darüber hinaus verlängert die Landesregierung die Notbetreuungsregeln in Kitas und Schulen bis zur 6. Klasse – und erweitert diese sogar: Ab Montag dürfen alle Alleinerziehenden die Notbetreuung in Anspruch nehmen, ebenso Familien, bei denen nur ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der zur kritischen Infrastruktur zählt.

 

Neue Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Auch planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen sind unter bestimmten Auflagen wieder möglich. Dazu zählt unter anderem, dass die Behandlung voraussichtlich keine Intensivkapazitäten bindet, die Patientenströme und das Personal in Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird und ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.

Wer aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station im Krankenhaus zurück ins Pflegeheim kommt oder erstmalig dort aufgenommen wird, muss in Zukunft nicht mehr in besondere Quarantäne. Dies gilt auch

  • wenn der Bewohner die Einrichtung nur vorübergehend verlassen hat, um ambulante medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen oder
  • der Bewohner die Einrichtungen nur in Begleitung des gewohnten Pflegepersonals verlassen hat nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.

Auch bei der Aufnahme in Hospizen gelten explizite Ausnahmeregelungen bei den Quarantänevorgaben, außerdem können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe von den Regelungen ausgenommen werden, wenn dort keine gefährdeten Gruppen wohnen.

 

Schulen bleiben geschlossen, Prüfungen finden statt

Die Schulen im echten Norden bleiben vorerst bis zum 4. Mai geschlossen.

Trotz der andauernden Corona-Pandemie bereiten sich die Schulen im echten Norden auf die anstehenden Abschlussprüfungen vor. „Stühle und Tische sind auf Abstand gestellt, Raumpläne wurden erstellt und die Schulleitungen planen mit ihren Kollegien die Klausuraufsichten“, sagte Bildungsministerin Karin Prien in Kiel. Darüber hinaus unterstütze das Land die Schulträger bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln. „Unser Ziel war und ist es, dass die Abiturprüfungen unter den bestmöglichen Bedingungen geschrieben werden können. Den Abiturientinnen und Abiturienten sage ich heute: Machen Sie sich keine Sorgen über die Umstände der Prüfungen. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Können und ihr Wissen. Sie sind gut vorbereitet!“

Fahrplan für die nächsten Wochen

Am 22. April beginnen die Prüfungsvorbereitungen für die Jahrgangsstufen, die in diesem Jahr den Ersten allgemeinbildenden oder den Mittleren Schulabschluss machen, erklärte die Ministerin. Die Schulen sollen hingegen frühestens ab dem 4. Mai schrittweise wieder öffnen. „Wir werden jetzt gemeinsam mit den anderen Ländern in der Kultusministerkonferenz einen weiteren Fahrplan erarbeiten.“ Dabei stünden besonders die jetzigen Viertklässler sowie die Schüler im Fokus, die im kommenden Schuljahr ihren Abschluss machen.

Bis jetzt sei noch nicht entschieden, wann der Schulunterricht wieder beginnen könne, betonte Prien. „Wir müssen auf Sicht fahren. Wichtigste Aufgabe allen staatlichen Handelns ist weiterhin der Gesundheitsschutz und die Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus.“ Morgen werde das Kabinett erste Schritte beschließen.

 

Mit der neuen Landesverordnung ab Montag auch folgende Positivliste.

Verkaufsstellen

Diese Geschäfte und Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben:

  • Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels (Logistiker, Lieferunternehmen)
  • Retouren- und Lieferdienste, die von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels angeboten werden
  • Abholmöglichkeiten vorbestellter Ware an Warenabgabestellen des Einzelhandels, der die in § 6 Absatz 1 Satz 3 geregelten Vorgaben nicht einhalten kann, unter Einhaltung der in § 6 Absatz 1b) geregelten Vorgaben
  • Apotheken
  • Augenoptiker
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
    • Hinweis: Das Virus wird über Tröpfcheninfektionen verbreitet. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Virus so weit wie möglich zu unterbinden. Eine wirksame Vorkehrung ist an dieser Stelle, bestimmte Bereiche zu schließen, um so zum einen die Verweildauer zu senken zum anderen einen engen Kontakt mit anderen Menschen auszuschließen. Im Bereich der Gastronomie bedeutet die Regelung in der praktischen Umsetzung, dass das Essen abgeholt werden kann. In der Gastronomie sind die eigentlichen Räumlichkeiten geschlossen zu halten.
      Der Verkauf an der Theke ist nicht gestattet. Auch wartende Gäste in den Räumlichkeiten sind nicht erlaubt. Die Maßgabe ist, dass der Kunde gezielt zum Abholen kommt und ohne lange Wartezeiten das Essen abholt. Die Abholung erfolgt direkt an der Tür oder einer anderen Stelle, die zur unmittelbaren Übergabe geeignet ist. Vor der Tür ist sicher zu stellen, dass entsprechende Abstände eingehalten werden und sich keine Warteschlangen von Abholenden bilden. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden.
      Diese Regelung gilt auch für Döner-Läden, Imbisse aller Art und Eisdielen. Sogenannte „Schnellimbisse“, die über die Möglichkeit eines „Drive in“ verfügen, dürfen nur ausschließlich über diesen Schalter die Speisen und Getränke abgeben. Gastronomische Angebote, die dies nicht erfüllen können, sind geschlossen zu halten.
  • Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards zulässig
  • Autohandel sowie Ausstellungsräume von Fahrzeugen unabhängig von der Ausstellungsfläche
  • Autowaschstraßen o.ä., die nicht unmittelbar mit Tankstellen verbunden sind
  • Autovermietung, Car-Sharing
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Baumärkte
  • Baustoffhandel
  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, sofern sie nicht für touristische Zwecke genutzt werden.
  • Bestatter
  • Brennstoffhandel
  • Buchhandel
  • Einzelhandel, stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 3 und den damit verbundenen Auflagen
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Drogerien
  • Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- bzw. Fahrradteile- und Zubehörverkauf
  • Fahrradhandel
  • Fahrradwerkstätten
  • Fahrradverleih
  • Floristik
  • Freie Berufe
  • Gärtnereien
  • Gartenbaubedarf
  • Getränkemärkte
  • Goldankauf
  • Großhandel
  • Hofläden
  • Hörakustiker
  • Hundefrisöre, wenn sichergestellt ist, dass die Tierbesitzer sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten
  • Kfz-Werkstätten
  • Kioske
  • Krematorien
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinen-Ersatzteile
  • Lebensmitteleinzelhandel
    • Hinweis: Das gilt auch für nicht ortsgebundene und temporäre Verkaufsstellen für Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung, wie z.B. für „Erdbeer- und Spargelstände“, die sowohl auf Wochenmärkten, aber auch außerhalb von Wochenmärkten zulässig sind.
  • Metzgereien
  • Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
  • Pfandleiher
  • Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
  • Raiffeisenmärkte
  • Recyclinghöfe, Annahmestellen der Kreislaufwirtschaft
  • Reisebüros, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht
  • Sanitätshäuser
  • Schädlingsbekämpfer
  • Schornsteinfegerbetriebe
  • Schuh- und Schlüsselreparatur
  • Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
  • Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
  • Spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Süßwaren, Tee, Kaffee, Wein, Spirituosen)
  • Stördienste aller Art, insbesondere Schlüsseldienste
  • Tankstellen
  • Textilreinigung
  • Tierbedarf
  • Tierpark, Wildpark, Zoo mit den § 6 Absatz 4 verbundenen Auflagen
  • Verkauf von Jägereibedarf
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
  • Warenlieferung und Montage
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte
  • Zahntechniker
  • Zeitungs- und ZeitschriftenverkaufEin

 

Gesundheitshandwerke

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Orthopädietechniker
  • Zahntechniker

 

Gesundheitsberufe

  • Alle Berufe nach dem Heilberufekammergesetz
  • Altenpflegerin / Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistentin / Diätassistent
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker (allgemein und sektoral)
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
  • Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent)
  • Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptistin / Orthoptist
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physician Assistant
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe
  • Tiermedizinische Assistentin / Tiermedizinischer Assistent

 

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