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Ausschreibungen nach UVgO/VgV durch Amt, Gemeinden und Verbände

Aktuelle VerfahrenVergebene Aufträge (§ 3 (1) SHVgVO i.V.m. § 30 (1) UVgO)Vorabinformationen
Damit Sie sich gut informiert an unseren Ausschreibungen beteiligen können, möchten wir Ihnen folgende Tipps und Hinweise geben. Hinweis: Diese Angaben sind nicht abschließend, sondern stellen nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen dar.

1. Beteiligung an Ausschreibungen

Alle öffentlichen Ausschreibungen sowie beschränkten Ausschreibungen für Bauleistungen der Gemeinden des Amtes Berkenthin, der vom Amt verwalteten Verbände und des Amtes selbst werden u.a. auch auf dieser Homepage bekannt gemacht.

Nachfolgend stellen wir Ihnen hier unsere "Bewerbungsbedingungen" und "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" für die Vergabeverfahren im Liefer- und Dienstleistungsbereich zur Verfügung:

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen

Zusätzliches Vertragsbedingungen für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen

2. Sinn und Zweck des Vergaberechts

Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften und Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Regelungen legen die Verfahren fest, nach denen die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erfolgen hat. Sie sollen Wettbewerb ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Unternehmen gleich behandelt werden. Dabei gewährleisten sie ein transparentes Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Gleichzeitig dient das Vergaberecht der Realisierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Außerdem umfasst das Vergaberecht auch Regelungen für die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft.

Die grundlegenden Vorschriften und Regelungen des Vergaberechts werden im nachfolgenden Teil kurz dargestellt und erläutert.

GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Das GWB ist das zentrale Regelwerk des deutschen Kartell-, Wettbewerbs- und Vergaberechts. Es enthält insbesondere die allgemeinen Grundsätze, die bei der Auftragsvergabe zu beachten sind.

VgV (Vergabeverordnung)

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) enthält grundlegende Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften bei der öffentlichen Auftragsvergabe und zu den Nachprüfungsverfahren. In der VgV sind seit dem Wegfall der VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) auch die Vorschriften für die Vergabeverfahren zur Beschaffung freiberuflicher Dienstleistungen enthalten. Außerdem wurde auch der ehemalige 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Reform in die VgV integriert.

VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gilt für Bauleistungen, d.h. für Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, Instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

Die Unterschwellenvergabeordnung regelt das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im unterschwelligen Bereich. Sie ersetzt die VOL/A.

VGSH (Vergabegesetz Schleswig-Hosltein)

Das Vergabesetz Schleswig-Holstein trat zum 01. April 2019 in Kraft und löste das TTG ab.

SHVgVO (Schleswig-Holteinische Vergabeverordnung)

Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen.

Ausschreibungen nach VOB durch Amt, Gemeinden und Verbände

Aktuelle VerfahrenVergebene Aufträge (§ 20 (3) VOB/A)Vorabinformationen
Damit Sie sich gut informiert an unseren Ausschreibungen beteiligen können, möchten wir Ihnen folgende Tipps und Hinweise geben. Hinweis: Diese Angaben sind nicht abschließend, sondern stellen nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen dar.

1. Beteiligung an Ausschreibungen

Alle öffentlichen Ausschreibungen sowie beschränkten Ausschreibungen für Bauleistungen der Gemeinden des Amtes Berkenthin, der vom Amt verwalteten Verbände und des Amtes selbst werden u.a. auch auf dieser Homepage bekannt gemacht.

Nachfolgend stellen wir Ihnen hier unsere "Bewerbungsbedingungen" und "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" für die Vergabeverfahren im Liefer- und Dienstleistungsbereich zur Verfügung:

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen

Zusätzliches Vertragsbedingungen für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen

2. Sinn und Zweck des Vergaberechts

Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften und Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Regelungen legen die Verfahren fest, nach denen die Vergabe öffentlicher Aufträge zu erfolgen hat. Sie sollen Wettbewerb ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass alle Unternehmen gleich behandelt werden. Dabei gewährleisten sie ein transparentes Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Gleichzeitig dient das Vergaberecht der Realisierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Außerdem umfasst das Vergaberecht auch Regelungen für die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft.

Die grundlegenden Vorschriften und Regelungen des Vergaberechts werden im nachfolgenden Teil kurz dargestellt und erläutert.

GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Das GWB ist das zentrale Regelwerk des deutschen Kartell-, Wettbewerbs- und Vergaberechts. Es enthält insbesondere die allgemeinen Grundsätze, die bei der Auftragsvergabe zu beachten sind.

VgV (Vergabeverordnung)

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) enthält grundlegende Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften bei der öffentlichen Auftragsvergabe und zu den Nachprüfungsverfahren. In der VgV sind seit dem Wegfall der VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) auch die Vorschriften für die Vergabeverfahren zur Beschaffung freiberuflicher Dienstleistungen enthalten. Außerdem wurde auch der ehemalige 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Reform in die VgV integriert.

VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gilt für Bauleistungen, d.h. für Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, Instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

Die Unterschwellenvergabeordnung regelt das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im unterschwelligen Bereich. Sie ersetzt die VOL/A.

VGSH (Vergabegesetz Schleswig-Hosltein)

Das Vergabesetz Schleswig-Holstein trat zum 01. April 2019 in Kraft und löste das TTG ab.

SHVgVO (Schleswig-Holteinische Vergabeverordnung)

Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen.

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