skip to Main Content

Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Wie angekündigt hat die Landesregierung am 26. Juni 2020 eine weitere umfassende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 29. Juni 2020 in Kraft. Die Verordnung ist bis 9. August 2020 befristet. Die Neufassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 26. Juni 2020 ist als Anlage beigefügt. Es ist geplant, am 30. Juni den Bußgeldkatalog zur Corona-BekämpfVO entsprechend anzupassen.

Mit der Änderung werden im Wesentlichen die von der Landesregierung bereits am 23. Juni 2020 angekündigten weiteren Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, insbesondere hinsichtlich zulässiger Veranstaltungen und bei der Gastronomie umgesetzt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage gilt demnach ab dem 29. Juni 2020 Folgendes:

Veranstaltungen (z. B. Feiern im eigenen Garten) sind mit bis zu 50 Personen auch im privaten Raum sowohl drinnen als auch draußen zulässig. Es gelten aber folgende Bedingungen:
o Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
o Das Abstandsgebot ist einzuhalten.
o Es wird nicht getanzt.
o Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur im eng begrenzten Umfang möglich.
o Es sind die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben.
Auf die angefügte „Checkliste Private Feiern“ wird verwiesen.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gilt Folgendes:
o Bei den Veranstaltungen mit Sitzungscharakter gibt es noch keine Veränderung.
o Ass „Markt“ bezeichnete Veranstaltungen ohne Sitzungscharakter sind au-ßen mit bis zu 250 und innen mit bis zu 100 Teilnehmern zulässig.
o „Gruppenaktivitäten“ bis zu 50 Teilnehmer dürfen nicht nur im Außenbereich, sondern auch innerhalb geschlossener Räume stattfinden.
o Die Bedingungen für die Zulässigkeit des Singens und des Gebrauchs von Blasinstrumenten werden ausführlicher gefasst.

Weitere Punkte:

Es wird klargestellt, dass Zuschauer bei Sportwettkämpfen nur außerhalb geschlossener Räume zugelassen sind.

Für die Gastronomie entfallen die bisherigen Beschränkungen der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr.

Ein Buffetangebot ist wieder möglich, auch in Hotels und Pensionen.

Die Frist zur Aufbewahrung von Kontaktdaten wird’s von bisher 6 auf 4 Wochen verkürzt.

Wieder zugelassen sind Kinderbetreuungsangebote im Einzelhandel. Dazu ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten sind zu erheben.

Öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen (bisher begrenzt auf 100 Teilnehmer) sind nunmehr außerhalb geschlossener Räume mit 250 Teilnehmern und innerhalb geschlossener Räume weiterhin nur mit 100 Teilnehmern zulässig. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist weiterhin zu gewährleisten.

 Präzisiert wird die Zulässigkeit von Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 BekämpfVO). Diese sind nur zulässig bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck. Laut Begründung ist damit nicht zulässig, dass sich beispielsweise in einer Gaststätte zu einer Gruppe von sechs Personen weitere denen unbekannte vier Personen an den Tisch setzen. Betont wird also, dass das Abstandsgebot nicht generell für alle Zusammenkünfte von zehn Personen aufgehoben wird. Es ist auch nicht zulässig, die Gruppe immer wieder neu zusammenzusetzen, beispielsweise also eine Veranstaltung von 50 Personen auf fünf Gruppen mit 10 Teilnehmern aufzuteilen, die sich untereinander mischen und den Mindestabstand unterschreiten. Zu den Details wird auf die Begründung zur Verordnung verwiesen.

Anlagen:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 26.06.2020

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 26.06.2020_Anlage_Checkliste_private_Feiern

 

Back To Top