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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 01.03.

Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit werden, ergänzt um einige weitere kleinere Maßnahmen, die bereits angekündigten Öffnungsschritte zu den geltenden Einschränkungen umgesetzt. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft und ist bis zum 7. März 2021 befristet. Sie ist als Anlage beigefügt.

Mit einer weiteren Überarbeitung der Verordnung ist zum Ende der 9. Kalenderwoche zu rechnen, nachdem am 3. März 2021 die Bundesregierung und die Bundesländer über das weitere Vorgehen beraten haben. Dazwischen wird der Landtag am 4. März zu einer außerordentlichen Plenartagung zusammenkommen.

Gegenüber den bisher geltenden Einschränkungen bringt die Verordnung ab dem 01. März 2021 folgende Veränderungen:

Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien und Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten dürfen wieder öffnen (§ 8 Abs. 1). Dazu zählen auch Baumschulen und Friedhofsgärtnereien. In Baumärkten genügt es, wenn die Gartenabteilung einen nach dem Gesamtbild eigenständigen Bereich darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Pflanzenabteilung in einer separaten Räumlichkeit mit eigenständigem Zugang befindet.

Körpernahe Dienstleistungen: Friseursalons und Nagelstudios dürfen wieder öffnen. Die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege ist wieder zulässig. (§ 9 Abs. 1). Dafür gelten verschärfte Hygienevorgaben (§ 9 Absatz 1a und Abs. 2: Hygienekonzepte, Kontaktdatenerhebung, qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung und gegebenenfalls zusätzlich Gesichtsvisier).

Freizeiteinrichtungen: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteiche und Zoos dürfen wieder betrieben werden (§ 10 Abs. 4). Ein Hygienekonzept ist zu erstellen. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 m² der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche zu begrenzen. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

Sport: Sportanlagen können für Individualsport geöffnet werden, die strengen Kontaktregelungen bleiben erhalten. Damit ist die Sportausübung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2). Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer weiterhin keinen Zutritt. Auch Fitnessstudios dürfen damit im Prinzip wieder öffnen, auch dafür gilt jedoch die Beschränkung der Personenzahl.

Sportboothäfen: Für erforderliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme von Booten gilt unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes eine Ausnahme vom Veranstaltungsverbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 4).

Sachkundenachweise: Berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind wieder zulässig (§ 12a Abs. 2 Nummer 3 „Außerschulische Bildungsangebote“). Das gilt z. B. für Unterrichtungen für Wachpersonal nach § 34a Gewerbeordnung und Kurse und Fachkundeprüfungen bei Gefahrgutfahrern.

Die Ausbildung von Hunden ist außerhalb geschlossener Räume im Einzelunterricht zulässig. Gruppenangebote bleiben unzulässig (§ 12a Abs. 5). Ein Hygienekonzept und die Erfassung der Kontaktdaten sind vorgeschrieben.

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.

Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.

Um zur Anlage (Verordnung) zu kommen, bitte Doppelklick auf den nachstehenden Link:
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 26.02.2021

 

Text: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

 

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