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Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie neues Informationspaket für Schulen

Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 1. Oktober 2020 eine Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen. Die Änderungen der bisherigen Corona-BekämpfVO treten am 5. Oktober 2020 in Kraft. Die neue Verordnung ist nunmehr bis zum 1. November 2020 befristet. Die ab dem 5.Oktober 2020 geltende Corona-BekämpfVO einschließlich Begründung ist als Anlage 1 beigefügt. Gegenüber der bisherigen Corona-BekämpfVO wurden folgende Änderungen beschlossen:

Die Vorschriften für den Einzelhandel wurden deutlich verschlankt (§ 8). Die bisher vorgegebene Begrenzung der Kundenzahl je 10 m² Verkaufsfläche und die Vorgaben für Kontrollkräfte ab 200 m² Verkaufsfläche wurden gestrichen. Stattdessen haben künftig alle Verkaufsstellen des Einzelhandels ein Hygienekonzept zu erstellen. Damit gelten nun auch für alle Verkaufsstellen einheitliche Regelungen. Regelungen zu Kontrollkräften sollen nunmehr im Hygienekonzept des Betreibers enthalten sein (siehe Begründung zu § 8). Wegen der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 muss das Hygienekonzept auch eine Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten enthalten.

Die bisher in der Corona-BekämpfVO enthaltenen Regelungen für Schulen (§ 12) wurden gestrichen. Sie wurden stattdessen in die neue Schulen-Coronaverordnung übernommen. § 12 enthält nun die Ermächtigung an das Bildungsministerium zum Erlass dieser Verordnung. Diese wird gesondert bekanntgegeben.

 

Corona-Quarantäneverordnung wurde verlängert

Die Landesregierung hat am 1. Oktober 2020 die Geltung der Corona-Quarantäneverordnung bis zum 1. November 2020 verlängert. Als einzige materielle Änderung wird die Quarantänepflicht nunmehr daran geknüpft, dass das Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft war. Bisher war maßgeblich, dass es sich während des Aufenthalts dort um ein Risikogebiet gehandelt hat. Diese Änderung tritt am 2. Oktober 2020 in Kraft.

 

Neues Informationspaket für Schulen

Das Bildungsministerium hat sich am 1.10.2020 mit einem umfassenden Informationspaket an die Schulleitungen gewandt. Dieses umfasst folgende Elemente:

Die Landesregierung hat entschieden, dass für die Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klassenstufe in dem Zeitraum der ersten beiden Unterrichtswochen nach den Herbstferien (19. bis 31. Oktober 2020) auch im Unterricht eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gilt. Als Anlage 2 ist ein Papier des Bildungsministeriums unter dem Titel „Eckpunkte zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen, vor allem in der Zeit vom 19. bis 31.10.2020″, beigefügt, das als Erläuterung für die Schulen gedacht ist.

Zur Vorbereitung des Hybrid- bzw. Distanzlernens im Falle von Quarantäneanordnungen oder Betretungsverboten der Gesundheitsbehörden für Klassen und Kohorten hat das Ministerium einen „Handlungsplan für Schulen im Quarantänefall und zur Vorbereitung des Hybrid- bzw. Distanzlernens“ erstellt, der als Anlage 3 beigefügt ist. Dieser enthält auch genauen Ablaufplan für den Fall der Quarantäneanordnung für eine Lerngruppe.

In einem Schreiben an die Schüler und Eltern erläutert das Bildungsministerium die erweiterte Maskenpflicht nach den Ferien und kündigt dazu weitere Regeln in der 41. Kalenderwoche an. Sie erläutert auch die um das „L“ für Lüften erweiterte „AHA“-Regel. Außerdem erläutert sie das Vorgehen für den Fall, dass einzelne Lerngruppen oder Kohorten wegen eines Verdachts- oder Infektionsfalls nicht in die Schule kommen können (Anlage 4).

Bei geplanten Urlaubsreisen in den Herbstferien sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu beachten.

Anlage 1 Corona-BekämpfVO vom 01. Oktober 2020

Anlage 2 Eckpunkte und Hinweise der MNB-Pflicht in Schule

Anlage 3 Handlungsplan_Quarantänefall und Hybrid- und Distanzlernen

Anlage 4 Elternanschreiben_Ministerin

 

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