Schärfere Absonderungspflichten (Quarantäneverpflichtungen) für positiv Getestete und Kontaktpersonen
Das Gesundheitsministerium hat mit Erlass vom 18. Dezember 2020 angeordnet, dass die Kreise per Allgemeinverfügung verschärfte Absonderungspflichten für positiv auf das Coronavirus Getestete und deren enge Kontaktpersonen erlassen. Damit wird gleichzeitig das Vorgehen der Gesundheitsbehörden vereinheitlicht. Die Kreise haben die Allgemeinverfügungen kurzfristig zu erlassen und bis zum 15. Januar 2021 zu befristen. Die diesbezügliche Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg (Nr. 32 vom 18.12.2020) ist als Anlage beigefügt.
Der Erlass ist auch eine Reaktion auf zahlreiche Aktionen, bei denen Antigen-Schnelltests vorgenommen werden. Klargestellt wird damit, dass positive Testergebnisse dieser Schnelltests ebenso durch Absonderung zu beachten sind wie bei den molekularbiologischen PCR-Tests.
Demnach müssen sich positiv Getestete und ihre Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich auf direkten Weg in ihrer Häuslichkeit absondern. Die Absonderung (Quarantäne) gilt ohne feste Frist gilt so lange, bis sie vom Gesundheitsamt aufgehoben wird. Es besteht die Verpflichtung, körperlichen Kontakt zu Familienangehörigen zu vermeiden, einen eng anliegenden Mund- Nasen- Schutz zu tragen, ein Tagebuch bezüglich der Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu führen sowie zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und bei Auftreten bestimmter Symptome unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Lediglich die Personen, bei denen die Infektion lediglich mit einem Antigenschnelltest nachgewiesen wurde, dürfen die Häuslichkeit zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf das Coronavirus verlassen. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wird untersagt, ausgenommen ist Home-Office. Für Zuwiderhandlungen wird ein hohes Bußgeld von bis 25.000 Euro angedroht.
Kontaktpersonen der Kategorie I melden ihre Quarantäne über einen Meldebogen an das Gesundheitsamt des Kreises. Dieser Meldebogen ist hier als Anlage beigefügt.
Kontaktpersonen der Kategorie I sind gemäß Robert-Koch Institut Personen mit mehr als 15 Minuten „face-to-face Kontakt“ zu einem Infizierten und/oder einer längeren Exposition im Raum (z. B. 30 Minuten) mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole und/oder mit direkten Kontakt zu Sekreten). Eine genauere konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden unter folgendem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
Die Begründung der Allgemeinverfügung enthält weitere Hinweise zur Absonderung im häuslichen Bereich und zur häuslichen Hygiene.
Anlagen – bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken:
Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 2020-12-18 – Nr. 32
Corona-Virus – Erläuterung RKI auf Kontaktpersonen K1
Quarantäne Meldebogen – Mitteilung an Gesundheitsamt
Quelle/Text: Landesgeschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages (SHGT); www.shgt.de.