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Regeln am Arbeitsplatz und Quarantäne

Neue Corona-Arbeitsschutzvorschriften zum 1.10.2022

Nachdem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung am 31. August 2022 nunmehr eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Diese ist noch nicht verkündet, soll aber am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und ist befristet bis zum 7. April 2023. Konkret sind in der neuen Arbeitsschutzverordnung folgende wesentliche Regelungen enthalten:

  • Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird wieder für verbindlich erklärt (§ 1 Abs. 3). Allerdings war auch diese Arbeitsschutzregel im Mai außer Kraft getreten. Eine Neufassung wohl in Arbeit, ist aber noch nicht bekannt gemacht worden.
  • Arbeitgeber haben auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. (§ 2 Abs. 1). Dabei hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung bestimmte Maßnahmen zu prüfen, insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m, die Sicherstellung der Handhygiene, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, die Verminderung von Personenkontakten, das Angebot zur Arbeit im Homeoffice und das Angebot, sich regelmäßig kostenfrei zu testen. Sofern gemäß Gefährdungsbeurteilung bei Unterschreitung des Mindestabstandes technische oder organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz in Innenräumen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken bereitstellen. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen (§ 2 Abs. 3).
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen (§ 3 Abs. 1).
  • Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung mit COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren (§ 3 Abs. 2).

Eine generelle Pflicht zum Angebot von Homeoffice oder zum Angebot von kostenlosen Tests ergibt sich daraus also für den Arbeitsgeber nicht.

 Verlängerung der Quarantäneregeln bis zum 31. Oktober 2022

Das Gesundheitsministerium hat am 26. September die Quarantäneregeln bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Neu herausgegeben wurde dafür der Erlass, auf dessen Grundlage die Kreise in Allgemeinverfügungen die Quarantäneregeln erlassen. Die Neufassung des Erlasses unter dem Titel „Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation)“ tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

In der Sache bleiben die Quarantäneregeln unverändert, es bleibt also bei der Pflicht zur Kontrolltestung mit einem PCR-Test nach einem positiven Schnelltest und bei der Pflicht zur häuslichen Isolation für fünf Tage.

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag www.shgt.de

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