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Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung zum 06.11.

Die Landesregierung hat am 6.11.2020 eine Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung beschlossen. Diese tritt am 8. November 2020 in Kraft und ist bis zum 29. November 2020 befristet. Die Neufassung folgt einem bundesweiten Muster. Die neue Landesverordnung zu Quaran-tänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 6.11.2020 ist als Anlage beigefügt.

Weiterhin gilt, dass Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet (Einstufung durch das Robert-Koch-Institut) sich unverzüglich in Quarantäne begeben müssen. Maßgeblich ist, dass sich die Person in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in dem Risikogebiet aufgehalten hat (schleswig-holsteinische Regelung bisher: 14 Tage). Die Quarantänepflicht gilt für zehn Tage nach der Einreise (Schleswig-Holstein bisher: 14 Tage), wird also verkürzt.

Außerdem sind die betroffenen Personen verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt zu kontaktieren. Auch beim Auftreten von typischen Symptomen der Covid-19 Krankheit ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

Weitgehend neu gefasst wurden die Ausnahmeregelungen, die sich in Ausnahmen ohne Vorlage von Coronatests und Ausnahmen mit Vorlage eines Tests unterscheiden.

Generell von der Quarantänepflicht befreit sind z. B. Durchreisende, der Grenzverkehr mit Dänemark, Aufenthalte von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein für bestimmte Zwecke (enge Familienbesuche, Sorgerecht, Person im Gesundheitswesen, Mitarbeiter im Transportwesen, Regierungen, Parlamente). Weitere Ausnahmen gelten für die Berufsausübung, Studium und Ausbildung (Grenzpendler) und für Grenzgänger (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2).

Ausgenommen sind außerdem Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen einen Test haben durchführen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Das Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit den Regionen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Länderliste wird auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Auch für zahlreiche weitere Personengruppen gelten Ausnahmen (§ 2 Abs. 3), allerdings nur, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, dass höchstens 48 Stunden alt ist. Dies betrifft z. B. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen unabdingbar ist.

Für alle Personengruppen ist es möglich, die Absonderung auf fünf Tage zu verkürzen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 3). Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen worden sein.

Zur Möglichkeit von Tests weist die Landesregierung dabei auf folgendes hin: „Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden. Eine PCR-Testung von Reiserückkehrenden ist angesichts der sehr hohen Auslastung der Labore derzeit nicht prioritär. Sofern eine Testung bei Reiserückkehrenden ohne Symptome erfolgt, sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Die Quarantänedauer kann verkürzt werden, wenn mindestens fünf Tage nach Einreise ein Test vorgenommen wird und das Ergebnis negativ ist.“

Anlage: bitte anklicken
Corona-Virus – Quarantäneverordnung Land vom 06.11.2020

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