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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 25.01.

Die Landesregierung hat am 22. Januar 2021 nach den Verabredungen von Bund und Ländern über die Verschärfung und Verlängerung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes geändert. Die Neufassung der Corona-BekämpfVO tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 14. Februar 2021 befristet. Sie ist als Anlage  beigefügt.

Wesentliche Entscheidung ist die Verlängerung aller bisher bis zum 31. Januar 2021 befristeten Einschränkungen und Vorschriften nunmehr bis zum 14. Februar 2021. Gegenüber der bisher geltenden Fassung der Verordnung ist außerdem auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Die Kontaktbeschränkungen auf Personen eines gemeinsamen Haushaltes und höchstens einer weiteren Person (§ 2 Absatz 4) werden dahingehend gelockert, dass Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres nicht berücksichtigt werden.
  • Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen dahingehend gelockert, dass bei Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, diese Begleitpersonen nicht berücksichtigt werden (§ 2 Absatz 4).
  • Neu eingeführt wird der Begriff einer „qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung“. Als solche gelten OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN 95 (§ 2a Absatz 1a). Zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten Verschärfungen sind solche qualifizierten Masten künftig zur Erfüllung der Maskenpflicht zu tragen.
    •  bei Versammlungen (§ 6)
    • vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, auf den Parkflächen sowie auf Wochenmärkten (§ 8 Absatz 5)
    • durch die Besucher bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Bestattungen und Trauerfeiern (§ 13)
    • durch Besucher und andere externe Personen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege (§ 15 Absatz 1 Nr. 2)
    • durch angestellte und externe Mitarbeiter in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnern soll dies eine Maske des Standards FFP 2, N95 oder KN95 sein (§ 15 Absatz 1 Nr. 5)
    • in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen der Eingliederungshilfe (§ 15a Absatz 1)im öffentlichen Personenverkehr (§ 18 Absatz 1).
  • In diesen Fällen genügt das Tragen einer Alltagsmaske zur Erfüllung der Maskenpflicht nicht mehr. In den genannten Fällen wird es auch als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, wenn trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird (§ 21 Absatz 2).
  • Die Maskenpflicht wird auch dahingehend verschärft, dass für Lehrpersonal die Verwendung eines Visiers nicht mehr ausreichend ist (§ 2a Absatz 1).
  • Das Verkaufsverbot für Alkohol im Einzelhandel zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird dahingehend präzisiert, dass dieser in der Zeit auch nicht ausgegeben werden kann (bei Verkauf vor 23 Uhr im Fernabsatz, § 8 Abs. 3).
  • An Volkshochschulen wird die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht erlaubt, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient (§ 12a Abs. 2).
  • Bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften muss künftig das schon seit längerem vorgeschriebene Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Gesundheitsbehörde des Kreises angezeigt werden, wenn die Veranstaltung mehr als 10 Teilnehmer haben soll. Dies gilt nicht für Trauergottesdienste, Bestattungen und Trauerfeiern. Es handelt sich lediglich um eine Anzeigepflicht, die Konzepte werden nicht ausführlich geprüft oder genehmigt. Die Anzeige muss später nur dann wiederholt werden, wenn sich das Konzept geändert hat.
  • Die Vorschriften für voll- und teilstationäre Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege werden neben der oben bereits erwähnten verschärften Maskenpflicht wie folgt modifiziert und verschärft (§ 15).
    • Hygienekonzepte der Pflegeeinrichtungen müssen auch Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsehen.
    • Mit Ausnahme der angestellten und externen Mitarbeiter dürfen alle externe Personen die Einrichtungen nur noch bei Gefahr im Verzug oder mit einem aktuellen negativen Testergebnis bezogen auf eine Infektion mit dem Coronavirus betreten (Test vom selben Tag oder vom Vortag). Bisher galt die Testpflicht bereits für Besucher der Bewohner.
    • Die bisherige Soll-Bestimmung, dass angestellte und externe Mitarbeiter mindestens zweimal wöchentlich auf das Coronavirus getestet werden, wird ab dem 1. Februar 2021 in eine verbindliche Muss-Bestimmung umgewandelt (§ 15 Abs. 1 Nummer 5).
    • Betreiber der Einrichtungen müssen ab dem 1. Februar 2021 Testungen anbieten (bisher Soll-Bestimmung, § 15 Abs. 1 Nr. 7).
    • Die Erstaufnahme von Bewohnern mit Symptomen in stationären in vollstationären Einrichtungen ist nur zulässig mit einem negativen molekularbio-logischen Test (§ 15 Abs. 2).
    • Die Wiederaufnahme von Bewohnern mit Symptomen ist nur zulässig mit einem aktuellen Testergebnis (es genügt der Schnelltest).
  • Die Bestimmungen für Einrichtungen der Eingliederungshilfe (sowie der Gefährdetenhilfe und Frühförderstellen) werden in einen eigenständigen § 15a ausgegliedert. Die die bisherigen Regelungen für diese Einrichtungen einschließlich der Werkstätten für behinderte Menschen bleiben im Wesentlichen unverändert, mit Ausnahme der Übernahme einer Pflicht zum Tragen qualifizierter Mund- Nasen-Bedeckung in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen der Eingliederungshilfe.

Anlage Bekämpfungsverordnung vom 22.01.2021 – bitte den nachstehenden Link anklicken

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 22.01.2021

 

Quelle Text: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

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