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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zum 02.11.

Die Landesregierung hat am 1. November 2020 die angekündigte Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 2. November 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 29 November 2020. Die Gesamtfassung der Corona-BekämpfVO einschließlich Begründung ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Neufassung dient der Umsetzung der am 27. Oktober 2020 von der Landesregierung angekündigten Verschärfungen von Maßnahmen und der am 28.10.2020 zwischen den Bundesländern verabredeten weitreichenden Einschränkungen für den Monat November 2020.

Unverändert bleiben insbesondere die Regelungen zu Schulen und Kindertagesein-richtungen, Dienstleistern ohne Körperkontakt, Handwerkern, Stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Behörden, Krankenhäusern, Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen, ÖPNV einschließlich Schulbussen und Taxen. Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet.

Gegenüber dem bisherigen Stand der Corona-BekämpfVO gelten ab dem 2.11. 2020 folgende weitergehenden Einschränkungen und Veränderungen:

 

Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen (§ 2)

Das Abstandsgebot wird verschärft: das Unterschreiten des Mindestabstandes bei privaten Zusammenkünften mit bis zu 10 Personen ist nicht mehr zulässig, sondern nur noch für Angehörige des eigenen Haushaltes und bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4). Die Aufforderung zur Beschränkung von Kontakten (§ 2 Abs. 2) wird insofern verschärft, als diese nun auf ein „absolut nötiges“ Minimum zu beschränken sind.

 

Beim Kontaktverbot für Zusammenkünfte wird ab 2.11.2020 differenziert (§ 2 Abs. 4).

Im öffentlichen Raum werden Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken zusätzlich zu der bisher schon geltenden 10– Personen – Grenze dadurch eingeschränkt, dass höchstens Personen aus 2 Haushalten zusammenkommen dürfen.

Im privaten Raum gilt für Zusammenkünfte weiterhin eine Obergrenze von 10 Personen, die auch aus mehreren Haushalten kommen dürfen. Die Obergrenze von 10 gilt aber auch dann, wenn es sich nur um Angehörige zweier Hausstände handelt. Es ist nicht mehr zulässig, Zusammenkünfte im privaten Raum als Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsstufenkonzepts zu definieren und dann die Obergrenze von 10 Personen zu überschreiten.

 

Maskenpflicht (§ 2)

Unabhängig von der Zahl der Neuinfektionen wird eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr eingeführt, in denen typischerweise das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. o Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsämter der Kreise entsprechende Bereiche sowie zeitliche Beschränkungen durch Allgemeinverfügung festlegen. Dafür müssen sich die Gesundheitsämter mit den Betroffenen kreisangehörigen Gemeinden abstimmen (§ 2 Abs. 6). Die Kreise entscheiden also durch Allgemeinverfügung darüber, ob in bestimmten Kommunen überhaupt eine Maskenpflicht gilt.

Ein Visier wird zur Erfüllung der Maskenpflicht neben dem bisher schon erfassten Lehrpersonal auch zugelassen für Personen, die als Gebärdendolmetscher oder Kommunikationshelfer für Personen mit Hörbehinderung tätig sind (§ 2 Abs. 5).

Im Reiseverkehr wird die Maskenpflicht ausgeweitet (siehe zu § 18).

 

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (§ 3 Abs. 4)

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen (Toiletten können also geöffnet bleiben).

 

Veranstaltungen (§ 5)

Für alle Arten von Veranstaltungen wird eine neue generelle Obergrenze von 100 Personen festgelegt (bisher 1500 Personen). Ausnahmen und Überschreitungen der Teilnehmerzahl sind nicht mehr möglich (§ 5 Abs. 1). Diese Obergrenze gilt im Ergebnis für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, unabhängig ob innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume.

Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind außerdem generell nur dann erlaubt, wenn sie nicht der Unterhaltung dienen (§ 5 Abs. 2).

Darüber hinaus werden für die einzelnen Veranstaltungskategorien nach dem Veranstaltungsstufenkonzept folgende zusätzliche Beschränkungen eingeführt:

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität (ohne dauerhafte Sitzplätze) wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 10 Personen (bisher 150 außerhalb und 50 innerhalb geschlossener Räume) begrenzt. Diese Begrenzung gilt gem. Begründung damit ausdrücklich auch für Kranzniederlegungen zum Volkstrauertag und Gemeinschaftsarbeiten in Vereinen.

Märkte und vergleichbare Veranstaltungen (insb. Messen, Flohmärkte, Landmärkte, Weihnachtsmärkte) sind unzulässig. Wochenmärkte bleiben erlaubt.

Veranstaltungen im privaten Raum (§ 5 Abs. 6) sind als „Gruppenaktivität“ zulässig, dürfen die Grenze von 10 Teilnehmern aber ebenfalls nicht mehr überschreiten. Das Tanzen auf Familienfeiern ist nicht mehr erlaubt:

Im Ergebnis sind damit Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmern nur noch mit Sitzungscharakter zulässig.

 

Gastronomie (§ 7)

Der Betrieb von Gaststätten wird generell untersagt.

Ausnahmen gelten nur für

  • Kantinen für Betriebsangehörige
  • Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte (Außerhausverkauf). Ein Betreten der Gaststätte zwecks Abholung der Speisen oder Getränke ist erlaubt
  • Die Bewirtung der Teilnehmer von zulässigen Veranstaltungen
  • Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste
  • Autobahnraststätten und Autohöfe
  • In Kantinen und Gastronomiebereichen der Beherbergungsbetriebe gilt für Gäste und dort Beschäftigte Maskenpflicht mit Ausnahme der Sitz- oder Stehplätze.
  • Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.

 

Einzelhandel (§ 8 Abs. 1)

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird eine neue Obergrenze für die Kundenzahl von einer Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche eingeführt. Das gilt nicht, wenn das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden. Das gilt auch für Tankstellen.

 

Dienstleistungen (§ 9)

Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig (§ 9 Abs. 1). Dies gilt also insb. für Nagel,- Kosmetik- oder Tattoo-Studios sowie Massagestudios.

Ausgenommen von der Untersagung sind

  • medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen (z. B. Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Fußpflege, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker)
  • Friseurleistungen (aber Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden)
  • Prostitutionsgewerbe und sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt (§ 9 Abs. 3). Freizeiteinrichtungen (§ 10):
  • Freizeiteinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen (insb. Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen).
  • Allgemein zugängliche Spielplätze im Außenbereich bleiben geöffnet.
  • Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet.

 

Sport (§ 11)

Die Sportausübung ist nur noch allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer weiteren anderen Person gestattet. Die Sportanlagen bleiben dafür aber im Prinzip geöffnet (es sei denn, Gemeinden (..) schließen diese).

  • In Sportanlagen haben Zuschauer keinen Zutritt (auch bei Profisport).
  • Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen.
  • Fitnessstudios werden geschlossen.
  • Die Ausübung von Profisport bleibt im Übrigen zulässig.

 

Außerschulische Bildungsangebote (§ 12a)

Außerschulische Bildungsangebote, sind nur noch erlaubt, wenn sie nicht überwiegend der Freizeitgestaltung dienen.

Unzulässig sind gemäß der Begründung zum Beispiel Handwerks- und Gymnastikkurse und Gruppenangebote für Amateure in Musikschulen. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.

Sprachkurse, Fahrunterricht und die Vorbereitung auf Meisterprüfungen, Sachkundeprüfungen oder Unterrichtsnachweise oder beruflichen Fort- und Weiterbildung bleiben erlaubt.

 

Gottesdienste etc. (§ 13)

Die rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden generell auf 100 Teilnehmer begrenzt. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Dies gilt auch für Bestattungen und Trauerfeiern. auf Friedhöfen.

 

Reiseverkehr (§ 18)

Im Reiseverkehr zu touristischen Zwecken wird die Maskenpflicht im Innenbereich insofern ausgeweitet, als sie nun auch am Platz und unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes gilt (§ 18 Abs. 2).

 

Argumentation zur Rechtmäßigkeit der Maßnahmen

Die Bundesregierung hat den Bundesländern eine Argumentation zur Rechtmäßigkeit der verabredeten Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zur Verfügung gestellt. Das Schreiben ist als Anlage 2 beigefügt. Darin erläutert die Bundesregierung insbesondere die Rechtsgrundlagen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Außerdem begründet sie die Abgrenzung zu den verfassungsrechtlich besonders geschützten und aktuell nicht weiter eingeschränkten Bereichen Schule, Gottesdienste und Versammlungen.

 

Verlängerung und Ausdehnung der Maskenpflicht im Unterricht an Schulen

Ergänzend zu der Maskenpflicht auf den Laufwegen an Schulen war durch die Schulen-Coronaverordnung des Landes für die beiden ersten Wochen nach den Herbstferien eine Maskenpflicht in der Sekundarstufe I auch im Unterricht angeordnet worden. Einzelne Kreise hatten die Maskenpflicht im Unterricht aufgrund des hohen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung außerdem auf die Grundschulen ausgedehnt.

Die Landesregierung hat am 30.10.2020 durch eine Änderung der Schulen-Coronaverordnung die Ausdehnung der Maskenpflicht ab der Sekundarstufe I auf den Unterrichtsraum bis zum 30. November 2020 verlängert (nicht wie ursprünglich geplant nur um drei Wochen). Außerdem wird in diesem Zeitraum in der Sekundarstufe I die bestehende Maskenpflicht auf dem Schulhof, in der Mensa, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes und bei den Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule insofern ausgedehnt, als diese nur bei Wahrung des Mindestabstandes zu allen anderen Personen entfällt (anstatt bei Wahrung des Mindestabstandes zu Personen aus anderen Kohorten).

Zusätzlich wird direkt durch die Schulen-Coronaverordnung die so erweiterte Maskenpflicht in denjenigen Kreisen auf die Grundschulen ausgedehnt, in denen eine Zahl an 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wird (siehe derzeit Kreis Herzogtum Lauenburg) oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. Die Maskenpflicht gilt auch für schulische Ganztagsangebote.

Anlagen: Bitte den jeweiligen Link direkt anklicken
Anlage 1 Corona-BekämpfVO ab 02-11-2020
Anlage 2 Ministerschreiben BMJV BMI 301020
Anlage 3 Lesefassung SchulencoronaVO 311020

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