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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung sowie neue Corona-SchulenVerordnung zum 26.07.

Die Landesregierung hat am 22. Juli eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit werden die bereits angekündigten weiteren Öffnungsschritte umgesetzt Die Neufassung tritt am 26. Juli 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 22. August 2021. Sie ist als Anlage 1 beigefügt.

Gegenüber dem bisherigen Stand der Regelungen ist auf folgende Änderungen durch die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung hinzuweisen:

Die Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken werden deutlich gelockert. Sie sind nun mit bis zu 25 Personen zulässig. Die Zahl der Haushalte ist dabei unerheblich. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden weiterhin nicht mitgezählt (§ 2 Abs. 4).

Die Vorschriften über die einzelnen Veranstaltungsstufen (siehe Anlage 2) in den §§ 5a bis 5c werden umfassend überarbeitet und damit weitere Öffnungsschritte auf Basis des Stufenkonzepts für Veranstaltungen umgesetzt. Neu hinzugefügt werden als neue Kategorie Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“). Dabei werden folgende Schritte vollzogen:

  • Bei allen drei bisherigen Risikoklassen (Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, mit Marktcharakter und mit Sitzungscharakter) entfällt die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl.
  • Bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität entfällt die Testpflicht im Innenbereich (§ 5a).
  • Bei Veranstaltungen mit Marktcharakter entfällt das Alkoholverbot innerhalb geschlossener Räume (§ 5b Abs. 3).
  • Bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter wird zusätzlich eine neue Ausnahme vom Abstandsgebot auch auf Stehplätzen ermöglicht (§ 5c Abs. 3). Gruppenbildungen sind dabei aber nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktregelungen zulässig (maximal 25 Personen). Dabei dürfen nur 25 Prozent der zur Verfügung stehenden Stehplätze besetzt werden und es gilt Maskenpflicht. Damit soll eine weitgehende Vereinzelung zusammenhängender Gruppen erreicht werden.
  • Neu werden als weitere Risikoklasse Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“, z. B. große Messen, Festivals und Volksfeste) ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl und nur im Außenbereich ermöglicht (§ 5d). Vorausgesetzt werden Maskenpflicht, Testpflicht, Erstellung eines Hygienekonzepts, Kontaktnachverfolgung, Einsatz von Ordnungskräften und eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt. Typisch für diese Veranstaltungen ist, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.
  • Die bisherigen Ausnahmen von den Einschränkungen für Veranstaltungen bleiben erhalten und sind nunmehr in § 5e zu finden. Dabei wird die Ausnahme für Veranstaltungen im Gesundheitsbereich nunmehr deutlich weiter formuliert (§ 5e Satz 1 Nr. 6). Außerdem wird durch eine neue Ausnahme in § 5e Satz 1 Nr. 10 klargestellt, dass die Vorschriften für Veranstaltungen nicht für Straßenmusiker sowie Straßenkünstler gelten.

Bei Versammlungen wird die bisherige Personenobergrenze aufgehoben (§ 6).  

Die Testpflicht für Besuche von Gaststätten in Innenbereichen entfällt (§ 7 Abs. 1). Bei Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume bleibt es sowohl bei der Testpflicht als auch bei der Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher auf 125 Personen.  

Bei Sportangeboten in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume entfällt die bisherige Testpflicht (§ 11). Damit dürfen auch mehr als 25 Personen ohne Test miteinander Sport treiben.  

Bei Gottesdiensten etc. wird die bisherige Personenobergrenze aufgehoben (§ 13).  

Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit entfallen die bisherigen Testpflichten innerhalb geschlossener Räume (§ 16 Abs. 1).  

Bei Beherbergungsbetrieben entfällt die bisher vorgesehene Folgetestung am dritten Tag nach der Anreise (bisher § 17 Abs. 1 Nr. 4). Es bleibt bei der Pflicht zur Vorlage eines maximal 48 Stunden alten negativen Testergebnisses bei Auf-nahme. Unverändert bleiben auch die Testpflichten für die Beschäftigten.  

Für ÖPNV oder touristische Verkehre mit Wasserfahrzeugen entfällt für Kunden, die Maskenpflicht außerhalb geschlossener Räume (neue Ausnahme in § 18 Abs. 3).

 

Neufassung der Schulen-Coronaverordnung ab 25. Juli 2021

Die Landesregierung hat am 22. Juli eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Diese tritt am 25. Juli 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 21. August 2021. Die Neufassung ist als Anlage 3 beigefügt.

Neu gefasst werden damit insbesondere die Vorschriften über die Maskenpflicht auf dem Schulgelände (§ 2) und über die Maskenpflicht auf Schulwegen (§ 4, Begrenzung der Maskenpflicht auf Innenräume und innerhalb geschlossener Fahrzeuge). Gestrichen werden alle Vorschriften über die erweiterte Maskenpflicht in den §§ 5 und 7a bis 7c.

Gegenüber der bisher geltenden Schulen-Coronaverordnung werden damit folgende Änderungen erreicht.

Die an eine Sieben-Tage-Inzidenz anknüpfenden Regelungen zum Präsenzbetrieb werden gestrichen. Auch bei einem Überschreiten der bisher angesetzten Schwellenwerte wird der Schulbetrieb nicht mehr automatisch in ein Wechselunterrichtsmodell oder ins Distanzlernen wechseln. Beides kann weiterhin bezogen auf den jeweiligen Einzelfall angeordnet werden, wenn dies erforderlich sein sollte. Distanzunterricht soll dabei nur dann angeordnet werden, wenn auch bei Wechselunterricht (Einhaltung des 1,50 m Abstandes und Masken in geschlossenen Räumen und Lüftung) kein sicherer Unterrichtsbetreib mehr möglich ist und andere gesellschaftliche Bereiche (Wirtschaft, Einzelhandel, Veranstaltungen etc.) ebenfalls mit Beschränkungen versehen sind.

Die Maskenpflicht entfällt auf dem Schulhof und im Freien

Wegfall des sog. „Kohortenprinzips“. Etwaige Ausnahmen von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht knüpfen nicht mehr daran an, ob sich eine Schülerin oder ein Schüler in ihrer bzw. seiner Kohorte aufhält. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof und im Freien auf dem Gelände der Schule keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Die Schülerinnen und Schüler werden während des Schulbetriebs angehalten, einen Mindestabstand einzuhalten.

Es wird klargestellt/ergänzt, dass die Ausnahme von der Maskenpflicht beim Sportunterricht auch für schulische Ganztagsangebote zu Bewegung und Sport gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

Zu den Anlagen, bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken

Anlage 1 – Corona-BekämpfungsVO vom 22.07.2021

Anlage 2 – Stufenkonzept 26.07.2021

Anlage 3 -Schulen-CoronaVO vom 22.07.2021

 

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