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Corona-Regeln ab 11.01. – Neue BekämpfungsVO, QuarantäneVO, SchulVO – Bildungsministerium informiert über den weiteren Schulbetrieb

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Auf Grundlage der Beschlüsse des Bundes und des Landes zur Fortgeltung und teilweisen Verschärfung der geltenden Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus hat die Landesregierung am 8. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. Sie ist als Anlage beigefügt.

Im Wesentlichen werden die geltenden Regelungen unverändert fortgeführt. Gegenüber der geltenden Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist neben der Verlängerung der Geltungsdauer auf folgende veränderte Regelungen hinzuweisen:

  • Wie zwischen Bund und Ländern verabredet, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nunmehr sowohl im öffentlichen Raum als auch privaten Raum abgesehen von den Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur noch mit einer weiteren Person (statt bisher fünf Personen zulässig (§ 2 Abs. 4). Eine Ausnahme davon gibt es auch nicht für Familienangehörige, Kinder zählen voll mit. Neu eingeführt wird als einzige Ausnahme das erforderliche Zusammenkommen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. Auch dann darf es sich jedoch nur um insgesamt 2 Haushalte handeln. Damit soll z. B. die gemeinsame Betreuung von Kindern durch zwei Haushalte ermöglicht werden. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
  • Die für Betriebskantinen geregelte Ausnahme vom Schließungsgebot wird etwas strenger gefasst. Nunmehr muss die Offenhaltung der Kantine für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich sein. Dies zu beurteilen obliegt den Betrieben selbst (§ 7Abs. 1).
  • Es wird durch ausdrückliche Benennung klargestellt, dass auch gewerbliche Angelteiche zu schließen sind (§ 10 Abs. 1 Nummer 7).
  • Für öffentliche Bibliotheken wird eine Erleichterung geschaffen. Diese dürfen nunmehr bestellte Medien ausgeben und ausgeliehene Medien zurücknehmen, sofern die Nutzer hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder dies außerhalb geschlossener Räume erfolgt (§ 10 Abs. 3).
  • Klargestellt wird, dass auch für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen die Vorgaben für öffentliche berufsbildende Schulen gelten. Gleiches gilt für die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung, für Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen (§ 12 Abs. 4).
  • Für Gottesdienste und ähnliche Veranstaltung der Religionsgemeinschaften wird eine Erleichterung insofern geschaffen, als das Erfordernis der vorherigen Anmeldung entfällt (§ 13 Abs. 1). Als weitere Erleichterung gilt bei Gottesdiensten die Maskenpflicht nicht mehr für den Leiter der Veranstaltung (also zum Beispiel der Pastor/die Pastorin). In der Begründung zu § 13 Abs. 1 wird außerdem klar-gestellt, dass die Mund- Nasen-Bedeckung kurzzeitig abgenommen werden darf, soweit dies zur Ausübung der liturgischen Handlung erforderlich ist (zum Beispiel Abendmahl).
  • Die Besuchsregelungen für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe (§ 15) werden verschärft. Besucher von Bewohnern dieser Einrichtungen müssen über ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis verfügen. Außerdem sollen die Betreiber dieser Einrichtungen vor Ort Tests für Mitarbeiter und Besucher anbieten. Gemäß der Begründung sind hiermit die sogenannten Antigen-Schnelltests ausreichend.
  • Der Anspruch auf Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wird auf Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf ausgeweitet (§ 16 Abs. 3).
  • Die Bußgeldtatbestände für Verstöße im Bereich der Gastronomie werden präziser aufgezählt.

 

Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat am 8. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes  beschlossen. Die Neufassung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. Sie ist als Anlage  beigefügt.

Neu ist insb. eine Testpflicht bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten (§ 1 Abs. 1, Zwei-Test-Strategie). Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenz-übertritts als auch in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Für die Testpflicht gelten die aus der Absonderungspflicht bekannten Ausnahmen (z.B. „leiner Grenzverkehr“). Es bleibt dabei, dass die Einreisenden mit einem weiteren Test nach 5 Tagen die Quarantäne verkürzen können (§ 3).

 

Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am 8. Januar 2021 eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 9. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. Sie ist als Anlage beigefügt.

Damit werden die Regelungen für den Schulbetrieb vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 umgesetzt. Gegenüber der bisher geltenden Fassung ist auf folgende Regelungen hinzuweisen:

  • Die geltenden Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch im Unterricht, auf dem Schulhof, bei außerschulischen Veranstaltungen und auf dem Schulweg zwischen Schule und Bus-/Bahnhaltestellen werden vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 fortgeführt (§ 5).
  • Generell finden an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen (§ 7 Abs.1).
  • Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an regulären Schultagen eine Notbetreuung vorgehalten (§ 7 Abs. 2). Diese steht den bisher schon bekannten Gruppen zu (mindestens ein Erziehungsberechtigter ist in Bereichen der kritischen Infrastrukturen dringend tätig, Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Schüler mit einem besonderen Betreuungsbedarf). Diese Notbetreuung gilt auch für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote. Für die Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf gilt die Notbetreuung auch ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts.
  • Für Schüler in den Abschlussjahrgängen (9. und 10. Klassen an Gemeinschafts-schulen, Abiturjahrgänge) findet Präsenzunterricht statt und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist zusätzlich zur Maskenpflicht die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen, also auch im Unterricht. Dies erfordert ggf. die Nutzung entsprechend großer Räumlichkeiten für den Unterricht (z. B. Aula, Sporthalle).
  • Eine weitere Ausnahme gilt für zwingend erforderliche schriftliche Leistungsnachweise.

 

Bildungsministerium informiert über den weiteren Schulbetrieb

Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2021 hat das Bildungsministerium die Schüler, Eltern und Lehrer über den Schulbetrieb ab dem 11. Januar informiert.  Darin wird die Entscheidung zur weiteren Aussetzung des Unterrichts begründet und für Verständnis geworben. Ab dem 1. Februar sei ein Präsenzbetrieb an den Schulen wieder möglich, wenn das Infektionsgeschehen dies zulässt. Dafür müssen ein Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen/ 7 Tage/ 100.000 Einwohner landesweit unterschritten werden.

In einem weiteren Schreiben vom 7. Januar 2021 hat das Bildungsministerium den Schulleitungen konkretere Informationen zu den Themen Lernen in Distanz, Nachschreibetermine für Klassenarbeiten, Leistungsbewertung, Organisation des Präsenzunterrichts für die Abschlussjahrgänge, Sportunterricht, Praktika und Zeugniskonferenzen gegeben.

Demnach findet Distanzlernen nach den Fachanforderungen und den in den Schulen entwickelten Distanzlernkonzepten statt. Die Teilnahme am Lernen in der Distanz ist für die Schüler verbindlich. Auf das neue Abstandsgebot für den Präsenzunterricht für die Abschlussjahrgänge wird hingewiesen. Der Sportunterricht nach Fachanforderungen bleibt ausgesetzt. Zeugniskonferenzen sollen online durchgeführt werden.

 

Maskenpflicht in Kitas ab einer Inzidenz von 70 Neuinfektionen: Fortgeltung

Das Gesundheitsministerium hat am 8.1.2021 seinen Erlass gegenüber den Kreisen zu ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-lnzidenz von 70 Neuin-fektionen je 100.000 Einwohner  neu gefasst, da die dort bisher enthaltenen Regelungen zu erweiterten Betretungsverboten an Schulen mit der neuen Schulen-Coronaverordnung gegenstandslos geworden sind. Mit der Neufassung bleibt es bei der Verpflichtung der Kreise, per Allgemeinverfügung ab einem Inzidenzwert von 70 in Angeboten der Kinderbetreuung für alle erwachsenen Personen eine Maskenpflicht anzuordnen. Die Kreise werden ihre entsprechenden Allgemeinverfügungen anpassen. Die Geltung der Regelungen ist bis zum 15. März 2021 zu verlängern.

 

Anlagen – siehe nachstehend: bitte draufklicken

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 08.01.2021

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Quarantäneverordnung vom 08.01.2021

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Schulen-Corona-Verordnung vom 08.01.2021

 

Quelle/Text: Landesgeschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages (SHGT); www.shgt.de.

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