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Corona: Änderung der Corona-BekämpfungsVO: Ausweitung der Maskenpflicht

Die Landesregierung hat die Corona-Bekämpfungsverordnung am 22 Oktober 2020 erneut geändert. Die Neuregelungen treten am 24. Oktober 2020 in Kraft. Die Änderung dient der Umsetzung der jüngst zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern verabredeten weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus insbesondere durch eine Ausweitung der Maskenpflicht. Die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Oktober 2020 ist als Anlage beigefügt. Die konsolidierte Gesamtfassung der ab dem 24 Oktober 2020 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/20108_LF_Landesverordnung_Corona.html

 

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

Die Anforderungen an die Mund- Nasen-Bedeckung in § 2 Abs. 5 werden verschärft. Das Tragen eines Visiers („ace-Shield“) reicht nur noch in Bildungseinrichtungen aus, wenn es dem Bildungszweck dient. In anderen Bereichen reicht ein Visier nicht mehr aus.

In Gaststätten haben Gäste und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr generell eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen, das gilt sowohl innen als auch außen. Bisher war die Maskenpflicht in Gaststätten lediglich auf Grundlage entsprechende Hygienekonzepte der Gaststätten in unterschiedlicher Form geregelt. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nur für Gäste während des Aufenthalts an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.

Die Maskenpflicht wird im gesamten Einzelhandel auch auf die dort Beschäftigten ausgeweitet (§ 8 Abs. 3). Eine Ausnahme gilt, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird (z. B. geeignete Trenn- und Schutzwände im Kassenbereichen). Außerdem wird die Maskenpflicht auf Wochenmärkte ausgedehnt und gilt dort für Kunden und Beschäftigte. Diese Änderungen gelten generell, also unabhängig vom Überschreiten eines 7-Tage-Inzidenzwertes.

Anlage – bitte auf den nachstehenden Link klicken:
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 01.10.2020_Änderung_22.10.2020

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