Corona: Erlasse und Allgemeinverfügungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz
Die Landesregierung hat am 20. Oktober 2020 per Erlass die bereits angekündigten Maßnahmen für die Fälle der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in Kraft gesetzt.
Dieser Info sind beigefügt:
- als Anlage 1 der Erlass „Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein“ vom 20.10.2020 und
- als Anlage 2 eine neue Fassung des im Kern schon seit Mai 2020 bestehenden Erlasses zur Zusammenarbeit mit den Kreisen und kreisfreien Städten bei regional erhöhten Infektionszahlen von SARS-CoV-2.
Der in Anlage 1 beigefügte Erlass ersetzt den bisher als „Maßnahmenplan“ oder „Baukasten“ bezeichnete Handreichung des Sozialministeriums vom 30.09.2020. Der Erlass verpflichtet die Kreise zum Erlass neuer Allgemeinverfügungen mit unterschiedlich weitreichenden Maßnahmen für die Fälle, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen auf über 35 bzw. über 50 steigt (7-Tage-Inzidenz). Rechtlich verbindlich wirksam sind vor Ort also nur die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kreise. Diese sind bereits zum Teil in Kraft bzw. aktuell in Arbeit. So auch im Kreis Herzogtum Lauenburg.
Die Regelung durch Allgemeinverfügungen der Kreise soll es ermöglichen, dass regional angemessen auf das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz reagiert werden kann und dass insbesondere berücksichtigt werden kann, wenn das Überschreiten des Inzidenzwertes auf ein lokal oder auf eine bestimmte Einrichtung (z. B. Hotel, Pflegeheim etc.) begrenztes Infektionsgeschehen zurückgeführt werden kann. Verbindlich vorzusehen haben die Kreise folgende Regelungen:
Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner
- Eine Maskenpflicht muss überall dort angeordnet werden, wo Menschen länger und/oder dichter zusammenkommen (zum Beispiel Märkte, belebte Plätze, Einkaufsstraßen). Die Örtlichkeiten sollten möglichst konkret benannt werden.
- In der Gastronomie ist eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages anzuordnen. Gäste haben die Gaststätten bis 23:00 Uhr zu verlassen.
- Märkte und vergleichbare Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind auf maximal 500 Teilnehmer außen und 250 Teilnehmer innen zu begrenzen (Ausnahmen sind möglich).
- „Gruppenaktivitäten“ (gemäß Veranstaltungskonzept des Landes) sowie private Feiern sind auf maximal 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und 15 Teilnehmer im privaten Raum (innen und außen) zu begrenzen.
Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner
Über die oben genannten Maßnahmen hinaus sind bei Überschreiten des Inzidenz-wertes von 50 zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Generelles Verbot des Außerhausverkaufs von Alkohol zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages.
- Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen.
- Maskenpflicht an den Schulen auch im Unterricht.
- Begrenzung der Teilnehmerzahl auf Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit Sitzungscharakter auf maximal 100 Teilnehmer außerhalb und innerhalb geschlossener Räume.
- Begrenzung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität sowie bei privaten Feiern auf maximal 10.
Sollten die Infektionszahlen auch nach zehn Tagen weiter ansteigen, haben die Kreise umgehend weitere Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht mehr als 5 Personen (oder bei Angehörigen maximal ein weiterer Haushalt) anzuordnen.
Der Erlass ist nicht befristet. Das Gesundheitsministerium hat den Kreisen empfohlen, von einer Geltung dieser Maßnahmen für 10-14 Tage auszugehen. Dafür sollten die Allgemeinverfügungen in den Kreisen im Fall der Überschreitung des Inzidenzwertes zunächst für 7 Tage in Kraft gesetzt und die weitere Entwicklung beobachtet werden. Dann sollte über eine Verlängerung der Maßnahmen um weitere 7 Tage entschieden werden.
Die Neufassung des Erlasses in Anlage 2 enthält im Wesentlichen inhaltliche und redaktionelle Anpassungen des Abstimmungsverfahrens zwischen Kreisen und Gesundheitsministerium.
Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung wurde geändert
Nach den Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes vom 08. Oktober 2020 hat die Landesregierung den Bußgeldkatalog dazu am 20. Oktober 2020 angepasst. Die aktuell geltende Fassung des Bußgeldkataloges ist als Anlage 3 beigefügt. Wesentliche Neuerung ist die Aufnahme eines Bußgeldrahmens von 1.000,- bis 3.000 € für das vorsätzliche Beherbergen von Personen aus inländischen Hochinzidenzgebieten durch Betreiber von Beherbergungsbetrieben oder für Reisende entgegen den Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung. Außerdem wurden einige redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.
Bitte auf die nachstehenden Anlagen klicken zum Öffnen dieser:
Anlage 1 Erlass MSGJFS zur Ergreifung von Maßnahmen bei Inzidenüberschreitung 2020-10-20
Anlage 2 Erlass MSGJFS COVID-19_7-Tage-Inzidenz_Ablaufplan 2020-10-20