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Belehrung ehrenamtlich Tätiger nach § 43 Infektionsschutzgesetz bei Veranstaltung wie Vereinsfeiern, Osterfeuer, Feuerwehr- und Dorffesten, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsmärkten mit Lebensmitteln

Die Kreisverwaltung Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Fachdienst Gesundheit, teilt mit Schreiben vom 11.04.2019 mit, dass Personen bzw. ehrenamtlich Tätige bei Veranstaltungen wie Vereinsfeiern, Osterfeuer, Feuerwehr- oder Dorffesten, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsmärkten keine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz durch den Fachdienst Gesundheit (Kreisverwaltung) benötigen, wenn sie Lebensmittel anbieten und verkaufen.

Die Verantwortung für eine korrekte Lebensmittel- und Personalhygiene sowie für die Unterrichtung der mit Lebensmitteln umgehenden ehrenamtlich Tätigen liegt voll umfänglich beim jeweiligen Veranstalter der Feiern oder Feste. Informationen sind beispielsweise zu finden bei:

Gleichwohl bietet der Fachdienst Gesundheit auch weiterhin allen ehrenamtlich Tätigen kostenfreie Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz in seinen Räumlichkeiten in Geesthacht oder Ratzeburg auf Anmeldung an.

Frank Hase, Foto Fotolia.com (Lizenzrechte beim Amt Berkenthin)

 

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