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Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am 30.11.2020 die Schulen-Coronaverordnung geändert und deren Geltungsdauer bis zum 22. Dezember 2020 verlängert. Die Änderungen treten am 01.12.2020 in Kraft. Die Neufassung der Schulen-Coronaverordnung ist als Anlage beigefügt.

Im Unterschied zur bisher geltenden Schulen-Coronaverordnung wird damit Folgendes festgelegt (alle anderen Regelungen bleiben unverändert).

Die Maskenpflicht für Lehrkräfte wird erweitert. Für an Schulen tätige Personen – insbesondere für die Lehrkräfte – ist ein Entfallen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Vielmehr gilt, dass Lehrkräfte im Unterrichtsraum bei der Durchführung von Unterricht und der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen die MNB-Pflicht durch Tragen eines Visiers erfüllen können.

Es besteht generell keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, wenn die Tätigkeit alleine in einem Büro erfolgt.

Ebenso besteht keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, die gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, am konkreten Tätigkeitsort, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird (insb. z. B. Hausmeister verrichtet während des Unter-richts eine Tätigkeit auf dem Schulhof).

Die Ausnahme von der MNB-Pflicht für und Schüler bei Prüfungen wird klarer gefasst. Es wird klargestellt, dass bei Abschlussprüfungen keine MNB zu tragen ist. Ergänzt wird dies um alle schriftlichen Leistungsnachweise, die länger als 2 Zeit-stunden angesetzt sind.

Die Maskenpflicht gilt damit also weiterhin bis 19. Dezember 2020 für Schüler ab der Sekundarstufe 1 auch im Unterrichtsraum. In der Primarstufe (Jahrgänge 1-4) tritt die Maskenpflichten im Unterrichtsraum weiterhin nur dann ein, wenn eine 7-Tagesinzidenz an Neuinfektionen von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Dabei entfällt diese erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Diese Frist wird also ggü. der bisherigen Regelung um einen Tag verlängert.

Anlage: bitte anklicken
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Schulen-Corona-Verordnung vom 30.11.2020

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