skip to Main Content

Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zum 30.11.

Die Landesregierung hat nach den Beschlüssen von Bund und Ländern über die weiteren Maßnahmen zum Coronavirus am 29.11.2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese Neufassung tritt am 30.11.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 20.12.2020. Die Neufassung der Corona-BekämpfVO ist als Anlage 1 beigefügt.

Im Unterschied zur bisher geltenden Fassung trifft die neue Fassung ab dem 30.11.2020 folgende neue Regelungen (alle anderen Regelungen bleiben unverändert):

  1. Es wird klargestellt, dass das Abstandsgebot bei Zusammenkünften im privaten Raum mit bis zu zehn Personen nicht gilt.
  2. Die Vorschriften über das Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung werden in einem neuen, eigenständigen § 2a geregelt und wie folgt erweitert.

Zur Mund-Nasen-Bedeckung
Nunmehr gilt die Maskenpflicht generell in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie an allen Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen. Ausnahmen davon gelten nur am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder physische Barrieren bestehen, bei schweren körperlichen Tätigkeiten, wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts verfolgen, bei der Nahrungsaufnahme und wenn die Maskenpflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Damit wird die bisherige Regelung über die Maskenpflicht in Behörden (§ 6a) überflüssig und gestrichen.

Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 16 Abs. 3 von der Maskenpflicht die Mitarbeiter in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erziehungshilfe. Es wird allerdings seitens des Landesjugendamtes empfohlen, dass in Kindertageseinrichtungen alle erwachsenen Personen eine Mund- Nasen- Bedeckung tragen, wo immer dies möglich ist.

Die Maskenpflicht wird nunmehr ausdrücklich auch in Bahnhöfen angeordnet (§ 2a Abs. 2).

Die Maskenpflicht wird außerdem auf die Bereiche vor Verkaufs- und Waren-Ausgabestellen des Einzelhandels sowie auf die dazugehörigen Parkflächen ausgeweitet (§ 8 Abs. 3).

 

Weitere Hinweise

Die Vorschriften über Dienstleistungen mit Körperkontakt werden neu gefasst (§ 9). Nunmehr sind Dienstleistungen mit Körperkontakt wieder zulässig (insb. Kosmetik, Tattoos, Massage, Nagelstudios). Voraussetzungen sind das beiderseitige Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung, ein Hygienekonzept und die Erfassung der Kontaktdaten. Prostitution bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos dürfen wieder öffnen (§ 10). Für Tierparks, Wildparks und Zoos gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf eine Person pro 20 m² Wege- und Verkehrsfläche. Dagegen wird klargestellt, dass Sonnenstudios geschlossen bleiben.

Im Rahmen schulischer Veranstaltungen können nunmehr Theater, Opern, Konzerthäuser und Museen besucht werden.

Reiseverkehre zu touristischen Zwecken werden nunmehr wieder vollständig untersagt (§ 18 Abs. 2).
Gegebenenfalls geplante Regelungen für die Weihnachtstage oder Silvester (Feuerwerk) sind in der Neufassung noch nicht enthalten, da diese zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet ist.

 

Land verlängert Geltung der Corona-Quarantäneverordnung
Die Landesregierung hat am 27.11.2020 die Geltung der bisher bis zum 29.11.2020 befristeten Corona-Quarantäneverordnung bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Außerdem wurde die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen im Transportwesen (Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren) insofern erweitert, als diese auch bei Aufenthalten länger als 72 Stunden von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Damit soll Bedürfnissen der Logistikbranche Rechnung getragen werden.
Die Verordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung ist als Anlage 2 beigefügt. Sie ist am 29.11.2020 in Kraft getreten.

Anlagen: bitte anklicken

Anlage 1 Änderung Corona-BekämpfVO

Anlage 2 Änderung Corona-QuarantäneVO

Back To Top