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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 15.12.

Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 11. Januar 2022. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.

Damit werden im Wesentlichen die von der Landesregierung für die Zeit ab dem 15. Dezember 2021 bereits angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Auf folgende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung ist hinzuweisen:

Die Kontaktbeschränkungen werden weiter verschärft und anders aufgebaut (§ 2 Abs. 4). Die Beschränkungen treffen Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine nicht geimpfte und nicht genesene Person ab 14 Jahren teilnimmt. Dann dürfen neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen.

Die Ausnahmeregelungen für die 2G-Regel wird für Minderjährige im Zeitraum der Weihnachtsferien vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 dahingehend ergänzt, dass ergänzend zur Schulbescheinigung über die Teilnahme an der regelmäßigen Schultestung ein Testnachweis erforderlich ist, der höchstens 72 Stunden zurückliegt; zulässig ist dafür auch die Selbstauskunft der Eltern über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests. Dies gilt bei der 2G-Regel für Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), bei Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2c), im Einzelhandel (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bei Ladenlokalen von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bei Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3), bei Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), bei Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume (§ 11 Abs. 2a Nr. 3), bei religiösen Veranstaltungen ohne Kapazitätsbegrenzung (§ 13 Abs. 4 Nr. 3), beim Betreten von Kindertageseinrichtungen (§ 16a Abs. 3 Satz 2), bei Beherbergungsbetrieben (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 c) und bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3). Achtung: im ÖPNV sieht § 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz für Schüler in den Ferien keine Ausnahme von der 3G-Regel vor. Ungeimpfte Schüler benötigen also während der Ferien einen höchstens 24 Stunden alten Schnelltest aus einem Testzentrum.

In folgenden Bereichen wird anders als bisher erneut eine Maskenpflicht angeordnet (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a):

  • Lediglich getestete (nicht geimpfte, nicht genesene) Personen, die aus beruflichen Gründen an Veranstaltungen teilnehmen (§ 5 Abs. 4).
  • Alle Teilnehmer bei Großveranstaltungen (ausgenommen Veranstaltungen mit Marktcharakter) mit mehr als 1.000 Personen (drinnen und draußen, § 5 Abs. 6).
  • Teilnehmer von Versammlungen innerhalb geschlossener Räume, bei denen die 3G-Regel nicht gilt, auch am Sitzplatz (§ 6 Abs. 2 Satz 2)
  • Innerhalb geschlossener Räume von Gaststätten alle Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
  • In Gaststätten die Gastwirte und Beschäftigten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume in Bereichen mit regelmäßigem Gästekontakt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).
  • In Gaststätten innerhalb geschlossener Räume alle weiteren Personen, die nicht zu den Gästen oder Beschäftigten gehören (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
  • Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume (Klarstellung in § 9 Abs. 2)
  • Beim Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen aus beruflichen Gründen von Personen, die nur getestet (nicht genesen und nicht geimpft) sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 2).
  • Eltern, die Kinder bis zur Einschulung in Sportanlagen begleiten (§ 11 Abs. 2a Nr. 5).
  • Aus beruflichen Gründen notwendiger Einlass in Sportanlagen von Personen, die lediglich getestet sind (§ 11 Abs. 2 b)
  • Teilnehmer religiöser Veranstaltungen auch am Sitzplatz (Änderung von § 13 Abs. 3 Satz 2), es sei denn, es gilt die 3G-Regel, es nehmen also nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teil (§ 13 Abs. 4)
  • In Beherbergungsbetrieben für alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume (§ 17 Abs. 1 Nr. 5).

Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern gilt neben der 2G-Regel und der Anzeigepflicht für das Hygienekonzept sowie der Maskenpflicht (siehe oben) eine Kapazitätsbeschränkung auf 50 % sowie eine Obergrenze von 5.000 Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume und 15.000 Teilnehmer außerhalb geschlossener Räume (§ 5 Abs. 6).

Von den Einschränkungen für Veranstaltungen wird eine neue generelle Ausnahme für Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geschaffen (§ 5a Abs. 1 Nr. 2).

Für die Teilnahme an Veranstaltungen aus beruflichen Gründen und an Prüfungen oder Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie an Gruppenangeboten im Bereich der Gesundheits-, Fach- und Heilberufe gilt künftig die 3G-Regel (§ 5a Abs. 2). Bisher waren diese Veranstaltungen generell von der 2G-Regel für Veranstaltungen ausgenommen.

Bei Versammlungen gilt für die Teilnehmer auch am Sitzplatz die Maskenpflicht (siehe oben). Dafür entfällt bei Versammlungen die bisherige Sonderregelung für das Singen innerhalb geschlossener Räume im bisherigen § 6 Abs. 3.

In Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, gilt innerhalb geschlossener Räume, die 2Gplus-Regel (§ 7 Abs. 3). Zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis ist also ein Testnachweis erforderlich. Von diesem Testerfordernis gilt wiederum eine Ausnahme dann, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erfolgt ist. In diesen Diskotheken etc. mit 2Gplus-Regel gilt dann die Maskenpflicht nicht.

Die Regelungen für den Einzelhandel werden wie folgt modifiziert:

  • Einzelhändler müssen die vorgeschriebene Möglichkeit zur Handdesinfektion im Eingangsbereich aufstellen (Ergänzung von § 8 Abs. 1a Satz 2).
  • Es wird klargestellt, dass Einzelhändler die Dokumentation ihrer stichprobenartigen Kontrollen vier Wochen lang aufzubewahren haben. Außerdem wird klargestellt, dass bei der Dokumentation Datum und Uhrzeit der Kontrollen festzuhalten sind (Ergänzung von § 8 Abs. 1a Satz 4).

Die Regelungen für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben werden wie folgt modifiziert: Auch die Betreiber der Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben haben die Dokumentation der stichprobenartigen Kontrollen vier Wochen lang aufzubewahren und dabei Datum und Uhrzeit der Kontrollen festzuhalten (§ 9 Abs. 1).

In § 11 Abs. 2a wird klargestellt, dass die 2G-Regel bei Sportstätten innerhalb von geschlossenen Räumen entweder vom Inhaber des Hausrechts oder der Person, der die Sportstätte zur Nutzung überlassen wurde, durchzusetzen ist.

Es wird klargestellt, dass auch für Dozenten bei außerschulischen Bildungsangeboten nur die Regelung von § 12 a Abs. 2 gilt und damit nicht die Maskenpflicht (Ergänzung von § 12 a Abs. 2 dahingehend, dass § 5 Abs. 4 keine Anwendung findet).

Bei religiösen Veranstaltungen entfällt die bisherige Sonderregelung über den Gemeindegesang in § 13 Abs. 4. Wenn die Veranstaltung unter der 3G-Regel durchgeführt wird, entfällt also die Maskenpflicht auch beim Gemeindegesang und auch dann, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Für Kindertagespflegepersonen, die nicht geimpft oder genesen sind, wird eine tägliche Testpflicht eingeführt (bisher galt zweimal wöchentlich, § 16 a Abs. 2). Bei geimpften oder genesenen Tagespflegepersonen bleibt es bei der anlass- und symptombezogenen Testung. Die Regelung ist erforderlich, weil die 3G-Regelung für Beschäftigte in § 28b Abs. 1 IfSG für Tagespflegepersonen nicht gilt. Konkretisiert werden auch die Dokumentationspflichten für die Tagespflegepersonen. Die Testungen sind unverzüglich mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis zu dokumentieren und diese Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren. Ungelöst bleibt das Problem, dass bei allein arbeitenden Tagespflegepersonen keine weitere Person vorhanden ist, die den Selbsttest wie vorgeschrieben beaufsichtigen könnte. Es bliebe damit nur der Test in einem Testzentrum.

Für Beherbergungsbetriebe wird in § 17 die 2Gplus-Regel in der Form eingeführt, dass nur noch getestete Personen aufgenommen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erfolgt ist und für Minderjährige (§ 17 Abs. 1 Nr. 3). Die Testpflicht gilt also nur bei Aufnahme. Für den weiteren Aufenthalt bleibt es bei der bisherigen 2G-Regel. Der Test muss also nicht wiederholt werden. Für berufliche Übernachtungen bleibt es bei der 3G-Regel (§ 17 Abs. 2)

In allen Beherbergungsbetrieben gilt in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume für alle Personen, die Maskenpflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 4, siehe oben)

In § 18 Abs. 1 wird die Regelung über die Maskenpflicht im öffentlichen Personen-nah- und Fernverkehr gestrichen, da diese Maskenpflicht nunmehr auf Grundlage von § 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz gilt.

An einigen Stellen der Corona-Bekämpfungsverordnung werden die bisherigen Regelungen über die Testpflichten der Beschäftigten gestrichen, insbesondere bei Gaststätten (bisher § 7 Abs. 1 Nr. 3), Kindertagesstätten (bisher § 16 Abs. 2), Beherbergungsbetrieben (bisher § 17 Abs. 1 Nr. 3) sowie Pflegeeinrichtungen (bisher § 15 Abs. 1 Nr. 4). Die Testpflichten sind jedoch nicht entfallen, sondern in all diesen Fällen gilt direkt durch Bundesrecht die 3G-Regel am Arbeitsplatz gemäß § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (siehe dazu info-intern Nr. 460/21). Zum Teil wird in der Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung hierauf hingewiesen.

Bei medizinischen Einrichtungen werden die Sonderregelungen über die Tests der Beschäftigten und der Besucher gestrichen (§§ 14, 14 a, 15 und 15 a), da sich hierfür nunmehr abschließende Regelungen in § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz finden. Auf das Bundesrecht wird daher in § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5, § 15 Abs. 4 und § 15a Abs. 5 hingewiesen.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de) vom 14.12.2021

Anlage: Verordnung vom 14.12.2021; bitte nachstehenden Link anklicken

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 14.12.2021

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