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Verlängerung der Quarantäne-Regeln bis 31. Juli

Das Gesundheitsministerium hat die Quarantäneregeln unverändert bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Neu herausgegeben wurde dafür der Erlass, auf dessen Grundlage die Kreise in Allgemeinverfügungen die Quarantäneregeln erlassen. Die Neufassung des Erlasses unter dem Titel „Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation)“ tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2022 befristet.

Der Erlass ist als Anlage beigefügt. Die Neufassung gilt auch für alle, die sich am 1. Juli bereits in Absonderung befinden.

 

Bürgertests ab dem 30. Juni nur noch beschränkt und teils kostenpflichtig

Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2022 zahlreiche Änderungen der Coronavirus-Testverordnung verkündet, die größtenteils am 30. Juni 2022 in Kraft treten. Hervorzuheben sind folgende neue Regelungen

Der Anspruch auf sog. Bürgertests bleibt im Grundsatz erhalten. Allerdings werden nun 10 zu einem solchen Test berechtigte Personengruppen definiert, von denen zwei nunmehr einen Eigenanteil von 3 Euro an den Testanbieter leisten müssen. Einen anlasslosen Bürgertest erhalten nur noch Kinder unter 5 Jahren.

Anspruch auf einen Bürgertest haben nur noch folgende 10 Personengruppen (ein Nachweis ist beim Test vorzulegen):

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeit-punkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft wer-den können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung daran teilgenommen haben,
  4. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-virus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Ab-sonderung erforderlich ist
  5. Personen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Gemeinschaftsunterbringung für Obdachlose oder Flüchtlinge
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder b) zu einer Person Kontakt haben werden, die • aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei solchen Leistungsberechtigten in diesem Rahmen beschäftigt sind,
  9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

Davon müssen Personen nach Nr. 6 und 7 den Eigenanteil von 3 Euro entrichten, also wer den Bürgertest wegen eines gewünschten Veranstaltungsbesuches/Besuches einer Risikoperson oder wegen einer Warnung der Corona-Warn-App in Anspruch nimmt.

Ab dem 1. Juli 2022 dürfen nur noch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, und Rettungs- und Hilfsorganisationen als Anbieter von Teststationen neu zugelassen werden, keine weiteren privaten Anbieter.

Zur Anlage – bitte nachstehend doppelt anklicken:
Absonderungserlass ab 01.07.2022

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