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Allgemeinverfügung des Landrates mit Erläuterungen zur Schließung von Gaststätten, Einschränkungen im Handel sowie bei privaten Feiern

Mit der 5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg wird versucht, zahlreiche Fragen zum Umfang von § 4 Abs. 2 der Rechtsverordnung vom 17.3.2020 zu klären. Es werden  nunmehr auch private Veranstaltungen über 50 Personen verboten, die Notfallbetreuung in den Schulen bis zum Freitag verlängert und die Betretungsverbote auf Personen erweitert, die sich nicht nur in Risikogebieten aufgehalten haben, sondern im gesamten Alpenraum aufhältig waren.

In der Runde der Landräte haben wir uns heute Mittag über weitere Auslegungen verständigt und werden das Land bitten, diese Auslegungen durch Aufnahme in die FAQ-Liste auf der Seite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html

Bürger sollten bei Fragen deshalb zunächst auf die FAQ-Liste des Landes hingewiesen werden.

Danach soll gelten:

  • Gemischte Läden (gemischtes Sortiment): können geöffnet werden, wenn das Sortiment überwiegend der Grundversorgung dient
  • Gemischte Läden (Reparatur& Verkauf): Trennung zwischen Reparatur (handwerklich – zulässig) und Verkauf (unzulässig) – kaum überprüfbar
  • Eisdiele: untersagt, da keine Bestellung per Telefon/Mail
  • Drive-In Schalter (Mc Donalds): gestattet, weil Bestellung über Mikrofon erfolgt (elektronisch/telefonisch analog)
  • Pferd füttern, Boot vor dem Sinken bewahren in Sporteinrichtungen etc. – gestattet
  • Wochenmärkte – nur Sortiment der Grundversorgung (kein Imbißwagen o.ä.)

Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 18.03.2020 – Nr. 5

Frank Hase

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