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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 12.01.

Die Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese umfasst die Änderungen an der am 14.12.2021 beschlossenen Verordnung, die am 17.12.21, am 23.12.21 und am 3.1.22 beschlossen wurden sowie weitere am 11.01.2022 hinzugefügte Änderungen. Die Neufassung ist als Anlage  beigefügt. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 8. Februar 2022.

Gegenüber dem bisher geltenden Stand der Corona-Bekämpfungsverordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen, die ab dem 12.01.2022 gelten:

Die generelle Ausnahme von der Maskenpflicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen wird insofern präzisiert, als die Ausnahme nur noch an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen gilt (§ 2a Satz 2 Nr. 4).

Die generelle Empfehlung zum Tragen einer Mund- Nasenbedeckung bei allen Begegnungen in Innenräumen wird dahingehend präzisiert, dass vorzugsweise Masken der Standards FFP2 und vergleichbar getragen werden sollen (§ 2a Satz 4).

Die für Silvester und Neujahr eingeführte Ermächtigung an die Kreise, bei Straßen oder Plätzen mit verstärkten Personenaufkommen per Allgemeinverfügung Mindestabstände, eine Maskenpflicht oder weitere Kontaktbeschränkungen anzuordnen, wird gestrichen.

Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools etc. werden zusätzliche Vorgaben eingeführt: Es ist ein spezifisches Hygienekonzept zu erstellen und es gilt die 2G Plus-Regel mit den üblichen Ausnahmen (§ 3 Abs. 4 Satz 3).

 

Die Vorschriften für Veranstaltungen werden wie folgt geändert:

  • Für Veranstaltungen, bei denen sich die Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben (z. B. Konzert, Theater, Kino), wird die bisherige Obergrenze von 1000 Gästen auf 500 abgesenkt (§ 5 Abs. 1).
  • Es gilt wieder bei allen Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume eine Maskenpflicht (§ 5 Abs. 4).
  • Auch beim Singen innerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht, der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume wird und untersagt. Eine Ausnahme gilt für das Singen und Blasinstrumente bei beruflichen Tätigkeiten oder Prüfungen (§ 5 Abs. 4).
  • Zusätzlich wird für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern die Maskenpflicht eingeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Seit dem 4. Januar gab es eine solche Regelung außerhalb geschlossener Räume schon für religiöse Veranstaltungen, § 13 Abs. 5).
  • Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume werden untersagt (§ 5 Abs. 6).
  • Bei beruflichen Veranstaltungen und ähnliche gelten die Teilnehmerobergrenzen und die Maskenpflicht nicht (§ 5a Abs. 2).

Bei Wahlen und Abstimmungen kann die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände nicht mehr durch physische Barrieren (zum Beispiel Trennscheibe) ersetzt werden (§ 5b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1).

Auch bei kleineren Versammlungen von bis zu 50 Personen gilt in Innenräumen die Maskenpflicht (Streichung der bisherigen Ausnahme in § 6 Abs. 3 Satz 2).

Für Gaststätten gelten folgende neue Regelungen:

  • Für Gaststätten wird innerhalb geschlossener Räume, die 2G Plus-Regel eingeführt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a). Zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ist also ein negativer Testnachweis erforderlich. Eine Ausnahme von dem zusätzlichen Testerfordernis gilt, wenn eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt auf Stehplätzen in Gaststätten nur noch, wenn zu dem Stehplatz ein Tisch gehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
  • Auch der Verzehr von Speisen und Getränken an Stehplätzen ist innerhalb geschlossener Räume nur mit Tisch zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).
  • Für Gaststätten (Ausnahme Autobahnraststätten, Autohöfe) gilt eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Der Verkauf von Speisen und Getränken außer Haus bleibt auch in der Sperrstunde zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 6).
  • Diskotheken und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen (§ 7 Abs. 3).

Im Einzelhandel gilt die Maskenpflicht für Beschäftigte und Kunden nunmehr generell, die bisherige Ausnahme bei ähnlich geeigneten physischen Barrieren (zum Beispiel Trennscheibe) wird gestrichen (§ 8 Abs. 3). Das Gleiche gilt für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben (§ 9 Abs. 2).

Sofern Kunden bei Dienstleistungen mit Körperkontakt keine Maske tragen müssen, müssen sie entweder eine Auffrischungsimpfung nachweisen oder zusätzlich zur 2G-Regel einen Testnachweis erbringen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt innerhalb geschlossener Räume generell die Maskenpflicht (Ausnahme: Nutzung einer Sonnenbank, § 10 Abs. 1).

Beim Sport (einschließlich Fitnessstudios) gilt in Innenräumen für Erwachsene die 2G Plus-Regel mit der Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht im Fall einer Auffrischungsimpfung (§ 11 Absatz 2a Nr. 1).

Für Sportwettbewerbe wird eine neue Obergrenze von 50 Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume und 100 Teilnehmern außerhalb geschlossener Räume eingeführt (§ 11 Abs. 3). Für Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die Obergrenzen aus § 5 Abs. 1 für Veranstaltungen (also 500 Gäste bei festen Sitzplätzen, ansonsten 50 Gäste innerhalb und 100 Gäste außerhalb geschlossener Räume).

Es wird als Ausnahme geregelt, dass die Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume in folgenden Fällen nicht gilt: bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen (§ 12a Abs. 1) und soweit bei anderen Angeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung etc. die Maskenpflicht dem Bildungszweck entgegensteht (§ 12a Abs. 2).

Die bisherige Ausnahme von der Maskenpflicht bei kleineren religiösen Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 50 Personen (bisher § 13 Abs. 4 Satz 2) wird gestrichen.

An Haltestellen des ÖPNV ist das Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen zulässig (Ausnahme von der Maskenpflicht, § 18 Abs. 1 Satz 2).

Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken wird in Innenräumen wieder generell eine Maskenpflicht eingeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 3).

Für alle Arbeitgeber und Beschäftigten gilt seit dem 24.11.2021 an der Arbeitsstätte die 3G-Regel. Nicht Geimpfte und nicht Genesene müssen also täglich ein negatives Testergebnis vorlegen (§ 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Für die geimpften/genesenen Beschäftigten in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen galt darüber hinaus bisher gem. § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz eine Testpflicht zweimal wöchentlich. In bestimmten Berufen der Pflege und Betreuung wird nun für die geimpften und genesenen Beschäftigten ab dem 17. Januar 2022 eine zusätzliche Testpflicht mindestens dreimal wöchentlich eingeführt. Dies gilt für

  • ambulante Pflegedienste (§ 9 Abs. 3 Satz 2)
  • angestellte oder externe Beschäftigte von voll- und teilstationären Pflege-einrichtungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
  • Beschäftigte in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
  • Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen (§ 16a Abs. 2). Nur in der Kinderbetreuung gilt eine Sonderregelung: Wenn die Betroffenen über eine Auffrischungsimpfung verfügen, genügt weiterhin eine anlass- und symptombezogene Testung.

Zusammenfassung zur Maskenpflicht:

Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern wird die Maskenpflicht eingeführt. Innerhalb geschlossener Räume wird die Maskenpflicht in folgenden Bereichen (wieder) eingeführt: o Veranstaltungen

  • Versammlungen auch mit weniger als 50 Personen
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • religiöse Veranstaltungen auch mit weniger als 50 Personen
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

Eine Auffrischungsimpfung ist für die Ausnahme vom Testerfordernis im Fall einer 2G Plus-Regel nunmehr ab sofort gültig. Die bisherige Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Betroffen davon sind die 2G Plus-Regelungen bei Gaststätten (§ 7), beim Sport (§ 11 Abs. 2a Nr. 1) und bei Beherbergungsbetrieben (§ 17) sowie die zusätzliche Testpflicht in der Kinderbetreuung (§ 16a Abs. 2) und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt ohne Maske (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Die Sonderregelung für die Weihnachtsferien bei der Ausnahme für Kinder von den 2G- oder 2G Plus-Regelungen wird in allen betroffenen Paragrafen nach Ende der Ferien folgerichtig wieder gestrichen. Nunmehr genügt in diesen Fällen für alle Minderjährige als Ausnahme von der 2G- bzw. 2G Plus-Regelung wieder die Schulbescheinigung über die Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept.

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.

 

Außerdem hat die Landesregierung am 11.1.22 folgendes angekündigt:

„Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.“ Spätestens Anfang der 3. Kalenderwoche ist daher mit einer weiteren Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zu rechnen.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

Anlage Verordnung: bitte nachstehend doppelt anklicken
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 11.01.2022

 

 

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