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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 17. Mai 2021

Die Landesregierung hat am 11. Mai eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 17. Mai in Kraft. Die Neufassung dient der Umsetzung der bereits angekündigten Lockerungen bei den Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Verordnung vom 11. Mai ist befristet bis zum 6. Juni 2021. Die ab 17. Mai geltende Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage beigefügt.

Unverändert bleiben insb. das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1), das Verbot von Veranstaltungen im privaten Raum und das Verbot von Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume. Die bisherigen Regelungen für den Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben weitgehend unverändert. Auch Diskotheken etc. bleiben geschlossen.

Achtung: diverse Angebote und Einrichtungen sind dem Text der Verordnung nach nur für getestete Personen zugänglich. In all diesen Fällen gilt dies gem. § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) stets auch für geimpfte und genesene Personen. Gegenüber dem bisherigen Stand der Verordnung werden damit folgende Veränderungen vorgenommen:

 

Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen werden (nur) außerhalb geschlossener Räume gelockert. Dort dürfen sich bis zu 10 Personen im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte (§ 2 Abs. 4). Auch dabei werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei den bisherigen Kontaktbeschränkungen auf maximal zwei Haushalte mit bis zu 5 Personen.

Wichtig: Diese landesrechtliche Vorschrift wird in zweierlei Form von der SchAusnahmV des Bundes überlagert (siehe zur Berücksichtigung geimpfter und genesener Personen auch gesonderte Erläuterungen):

Die Begrenzung auf 5 bzw. 10 Personen gilt nicht, wenn sich ausschließlich geimpfte und genesene Personen treffen (§ 8 Abs. 1 SchAusnahmV).

Bei der Berechnung der Teilnehmerzahl bleiben geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV).

 

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen: Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Duschen, Wellnessbereiche) und Sammelumkleiden dürfen mit einem Hygienekonzept wieder öffnen (§ 3 Abs. 4). Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

 

Veranstaltungen:

Im Ergebnis werden nur Veranstaltungen im öffentlichen Raum und nur außerhalb geschlossener Räume zugelassen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gibt es ein abgestuftes Konzept unter strengen Voraussetzungen (§§ 5 bis 5c). Die Veranstaltungsstufen entsprechen von den Typen her denen, die schon im Jahr 2020 Grundlage des Veranstaltungsstufenkonzepts waren.

Folgende Vorgaben gelten für alle Veranstaltungen:

  • Private Feste und Feierlichkeiten sind untersagt (bzw. nur in dem reduzierten Rahmen der Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Abs. 4 erlaubt, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5d.
  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Die Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Tanzen ist unzulässig (Ausnahme als berufliche Tätigkeit).
  • Gemeinsames Singen und andere Aktivitäten mit einer erhöhten Tröpfchenfreisetzung sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt (siehe im Einzelnen § 5 Abs. 4).
  • Bei Veranstaltungen gelten zusätzlich alle Hygieneregeln und Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr aus § 3.

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (keine festen Sitzplätze, fester Teilnehmerkreis (z. B. Führungen, Exkursionen) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

  • Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 25
  • Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen
  • Qualifizierte Maskenpflicht Veranstaltungen mit Marktcharakter (wechselnder Teilnehmerkreis, öffentlicher Raum) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:
  • Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 100
  • Flächenbegrenzung auf eine Person pro 20 m²
  • Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen
  • Qualifizierte Maskenpflicht
  • Angemessene Zahl von Ordnungskräften zur Sicherstellung des Abstandsgebotes
  • Alkoholverbot

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (Teilnehmer haben feste Sitzplätze, z. B. Konzerte, Vorträge, Theater, Kino) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

  • Zulässig nur außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 50
  • Qualifizierte Maskenpflicht, sofern sich die Teilnehmer nicht auf ihren Sitzplätzen befinden.
  • Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen nicht für Wochenmärkte gelten (§ 5e Satz 1 Nr. 7).
  • Die übrigen bisher bekannten Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot wur-den bereinigt, bleiben ansonsten aber unverändert.

Versammlungen: Versammlungen werden mit bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume erlaubt (bisher 100, § 6 Abs. 1). Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei der Begrenzung auf 50 Personen.

 

Gaststätten:

Der Betrieb von Gaststätten wird sowohl drinnen als auch draußen zugelassen (§ 7). Das bisherige Alkoholverbot (Ausschank und Verzehr) in der Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr wird aufgehoben (Streichung in § 2b). Die bisherige Vorgabe der vorherigen Terminreservierung für die Außengastronomie entfällt. Es gelten folgende Anforderungen:

  • Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen bewirtet werden. Sofern Gäste des Außenbereichs die Toilette im Inneren der Gaststätte betreten müssen, ist hierfür kein negativer Test notwendig.
  • Hygienekonzept
  • Kontaktdatenerhebung
  • Qualifizierte Maskenpflicht für Gäste und Beschäftigte drinnen und draußen (Ausnahme für Gäste am festen Steh- oder Sitzplatz)
  • Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen nur mit einem gegenüber dem Gesundheitsamt angezeigten Hygienekonzept
  • Es gelten die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 4, also innerhalb geschlossener Räume sind bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten zusammen erlaubt, im Außenbereich bis zu 10 Personen
  • Kein Alkoholausschank an erkennbar Betrunkene
  • Schließzeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Ausnahme: Autobahnraststätten und Autohöfe).
  • Es bleibt dabei, dass der Außer-Haus-Verkauf von Alkohol zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr) untersagt ist.

 

Einzelhandel: Das Verkaufsverbot für Alkohol endet um 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr), § 8 Abs. 2.

Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, sind Gesichtsvisier oder Schutzbrille nicht mehr erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen:

  • Die bisher noch geschlossenen Freizeit- und Kultureinrichtungen können (nur) ihre Außenbereiche wieder öffnen (z. B. Freizeitparks, § 10 Abs. 1).
  • Freizeitparks dürfen nur von getesteten Personen betreten werden (§ 10 Abs. 4).
  • Zusätzlich zu den bisher schon genannten Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Bibliotheken etc.) können auch bei Ausstellungen, Ausstellungshäusern und Galerien die Innenbereiche geöffnet werden (§ 10 Abs. 2).
  • Die Innenbereiche aller dort genannten Einrichtungen dürfen aber nur von getesteten Personen betreten werden (Ausnahme: Sonnenstudios), § 10 Abs. 4. Für die bisher geöffneten Einrichtungen (Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos) bedeutet die neue Testpflicht eine Verschärfung der bisherigen Regeln.
  • Im Übrigen gelten die bisherigen Vorgaben sowohl in Innen- als auch in Außenbereichen (Hygienekonzept, Begrenzung der Besucherzahl, Kontaktdatenerhebung, qualifizierte Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume).

Sport:

Zusätzlich zu der bisher möglichen Sportausübung wird folgendes ermöglicht (§ 11):

  • Die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern wird auf Sport mit Körperkontakt ausgeweitet, die Altersgrenze wird 18 Jahre angehoben (bisher: 14 Jahre).
  • Außerdem darf nunmehr Sport ohne Körperkontakt auch innerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 10 Kindern (bis 18 Jahre) unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleitern ausgeübt werden.

Sportwettkämpfe:

Die Möglichkeiten für Wettkämpfe im Amateursport werden außerhalb geschlossener Räume erweitert. Diese sind unabhängig von den Altersgruppen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Zwischen den Mannschaften kann ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Die Mannschaften haben höchstens 10 Mitglieder.
  • Es nehmen nur getestete Personen teil.
  • Es nehmen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teil und
  • Zuschauer haben keinen Zutritt.
  • Außerdem sind ein Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben.

 

Außerschulische Bildungsangebote (§ 12a):

  • Außerschulische Bildungsangebote außerhalb geschlossener Räume werden erlaubt. Es gelten im Einzelnen die Personengrenzen und weiteren Vorgaben der Vorschriften für Veranstaltungen in §§ 5 bis 5 d (also z. B. als „Sitzung“ mit bis zu 50 Teilnehmern).
  • Darüber hinaus sind folgende außerschulische Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche möglich (Verweis auf § 16 Abs. 1 S. 2 in § 12a Abs. 5):
  • innerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu 10 Teilnehmern (zuzüglich zwei Kursleiter)
  • außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Teilnehmern bis 18 Jahre (zuzüglich zwei Kursleiter).

 

Gottesdienste/ Bestattungen (§ 13):

  • Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind im Außenbereich mit bis 250 Personen zulässig (bisher 100).
  • Für Bestattungen und Trauerfeiern wird die zulässige Personenzahl auf 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume angehoben (bisher einheitlich 25 Personen).

 

Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen werden die Vorgaben geringfügig gelockert: Im unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, es genügt auch eine OP-Maske. Geimpfte Beschäftigte benötigen nicht mehr den wöchentlichen Test, es genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Außerdem können externe Mitarbeiter, die geimpft oder genesen und getestet sind, auch mit akuten Atemwegserkrankungen die Einrichtungen betreten (§ 15). Schwimmbäder von Pflegeeinrichtungen dürfen für geimpfte und genesene Bewohner geöffnet werden (§ 15 Abs. 6).

Außerdem werden die Vorgaben für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Symptomen überarbeitet (§ 15 Abs. 2).

Die Vorgaben für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen in § 15 a werden weiter an diejenigen für Pflegeeinrichtungen angeglichen.

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie (neu) der Jugendarbeit (§ 16) werden außerhalb geschlossener Räume auf bis zu 20 Personen erweitert (zuzüglich zwei Kursleiter). Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden auf Kinder-/Jugendarbeit (z. B. in Vereinen, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei bis zu 10 Kindern.

 

Kinderbetreuung:

Es wird ein neuer, eigenständiger § 16 a zur Regelung der Kindertageseinrichtungen aufgenommen. Für die Kinderbetreuung gelten damit folgende Regelungen:

  • Bis zur einen Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen (im Kreisgebiet) gilt der Regelbetrieb (unter Pandemiebedingungen).
  • Ab einem Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag der eingeschränkte Regelbetrieb. Das Gesundheitsamt kann auch entscheiden, diese Einschränkung erst zum folgenden Montag in Kraft zu setzen.
  • In § 16 a Abs. 2 wird festgelegt, welche Gruppen von Kindern im eingeschränkten Regelbetrieb betreut werden dürfen. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Perspektivplan Kita-Betreuung mit Stand 13. April 2021.
  • Die Rückkehr zum Regelbetrieb erfolgt zum übernächsten Tag, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird
  • Für die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege wird die Testpflicht bei Geimpften und Genesenen gelockert. Die wöchentliche Testpflicht entfällt, es gilt eine anlass- und symptombezogene Testung (§ 16 Abs. 3).

 

Beherbergungsbetriebe (§ 17): Beherbergungsbetriebe werden auch für touristische und private Übernachtungen wieder geöffnet, die bisherige Beschränkung auf berufliche oder medizinische Übernachtungsgründe entfällt. Allerdings gelten unabhängig vom Übernachtungsgrund für alle Beherbergungsangebote folgende Vorgaben:

  • Es werden nur getestete Personen aufgenommen. Achtung: Der Test muss vor Reiseantritt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Gast bereits vor Antritt der Reise erfährt, ob sie oder er sich mit dem Coronavirus infiziert hat.
  • Die Gäste müssen spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen.
  • Mit Gästekontakt dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens 72 Stunden vor dem Einsatz einen Testnachweis vorgelegt haben. Damit wird keine Testpflicht für Mitarbeiter eingeführt.

 

Ausflugsschifffahrt kann für getestete Personen betrieben werden (Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung und qualifizierte Maskenpflicht), § 18 Abs. 3. Die Ordnungswidrigkeiten in § 21 werden angepasst und ausgeweitet

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de) vom 11.05.2021

Anlage neue Verordnung, gültig ab 17.5.2021: bitte den nachstehenden Link anklicken

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 11.05.2021

 

 

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