Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und Schulen-Coronaverordnung ab 22.11.
Die Landesregierung hat am 20. November 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit werden die bereits angekündigten und weiteren Verschärfungen zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt. Die Neufassung der Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist als Anlage 1 beigefügt. Die Verordnung ist gültig bis zum 15. Dezember 2021. Die Landesregierung hatte aber bereits angekündigt, die Vorschriften dann auch bis in das Jahr 2022 hinein zu verlängern. Mit der Neufassung werden gegenüber dem bisherigen Stand folgende Änderungen umgesetzt:
Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft: Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit höchstens zehn Personen zulässig, die nicht geimpft oder genesen sind (bisher 25 Personen, § 2 Abs. 4).
Einführung der 2G-Regelung: bei folgenden Einrichtungen und Angeboten wird die bisher geltende 3G-Regelung (Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete) durch die 2G-Regelung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) ersetzt:
- Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume (§ 5 Abs. 2). Davon gilt bei Veranstaltungen eine Ausnahme für Personen, deren Teilnahme an einer Veranstaltung für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist (z. B. Tagungen, Seminare). Für diese gilt weiterhin die 3G-Regelung. Sie haben also auch Zugang, wenn sie getestet sind (§ 5 Abs. 4).
- Gaststätten innerhalb geschlossener Räume (§ 7 Abs. 1 Nr. 2); eine Ausnahme davon gilt für Betriebsangehörigen in Betriebskantinen, bei Bewirtungen aus beruflichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft, bei Hausgästen in Beherbergungsbetrieben in abgetrennten Bereichen und bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen: dort gilt weiterhin die 3G-Regelung (Zugang also auch für Getestete, § 7 Abs. 2).
- Kunden von Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 9 Abs. 2); für die Dienstleister selbst gilt weiterhin die 3G-Regelung in Kombination mit der Maskenpflicht (§ 9 Abs. 1). Zu beachten sind Sonderregelungen. Friseurdienstleistungen dürfen auch an Getestete erbracht werden: für Kunden von Friseuren gilt also weiterhin die 3G-Regelung (§ 9 Abs. 2 Satz 4). Die 2G-Regelung gilt wie bisher generell nicht für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Für Kunden, die weder geimpft noch genesen sind, gilt die Maskenpflicht, soweit dies mit der Dienstleistung vereinbar ist (§ 9 Abs. 3).
Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb geschlossener Räume (§ 10 Abs. 2); als Ausnahme gilt die 3G-Regelung (also Zugang auch für Getestete), wenn der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist.
Sportausübung und-anleitung innerhalb geschlossener Räume (§ 11 Abs. 2a); hiervon gilt eine Ausnahme, wenn die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist. Dann bleibt es bei der 3G-Regelung, also Zugang auch für Getestete (§ 11 Absatz 2b).
Beherbergungsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Nr. 2); dabei ist zu beachten:
- Bei Übernachtungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie zwingenden sozialethischen Gründen bleibt es bei der 3G-Regelung, Aufnahme und Beherbergung ist also auch für Getestete möglich (§ 17 Abs. 2).
- Durch § 17 Absatz 3 wird klargestellt, dass bei vor dem 22. November bereits im Hotel etc. befindlichen Gästen, die nicht geimpft oder genesen sind, der Aufenthalt auch ohne Impfung fortgeführt werden kann, wenn diese getestet sind. Diese müssen also nicht abreisen, sondern können unter der 3G-Regel im Quartier bleiben (Übergangsregelung).
Reiseverkehre zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2).
In all diesen Fällen gelten einheitlich folgende Ausnahmen von der 2G- bzw. 3G-Regelung:
- Kinder bis zur Einschulung (bisher galt die Ausnahme für alle Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres)
- Minderjährige, die getestet sind oder mit Bescheinigung ihrer Schule, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes zweimal pro Woche getestet werden
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (mit Attest) und die getestet sind.
- Eine neue Generalklausel in § 4 Abs. 5 sichert bei Gefahr im Verzug den Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen z. B. durch Feuerwehr und Rettungsdienste auch dann, wenn die Hilfskräfte nicht die Anforderungen an die Impfung, Genesung oder Testung erfüllen.
Bei Gaststätten müssen Personen, die außerhalb geschlossener Räume bewirtet werden und nicht genesen oder getestet sind (und nicht unter die Ausnahmen fallen) innerhalb der Gaststätte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4.)
In Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gelten alle Ausnahmen von der 2G-Regelung nicht. Die 2G-Regelung gilt dort also auch für Kinder, Minderjährige und nicht impffähige Personen (§ 7 Abs. 3). Die für Beschäftigte gem. Infektionsschutzgesetz in Diskotheken etc. geltende 3G-Regelung wird insofern verschärft, als ein eventueller Test maximal 6 Stunden alt sein darf.
Für Bibliotheken und Archive werden die Bestimmungen deutlich verschärft. Dort gilt nunmehr die 3G-Regelung und zusätzlich die Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte (§ 10 Abs. 2 und Abs. 3).
Ab dem 24. November 2021 dürfen externe Personen Kindertagesstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies gilt nicht für das Bringen und Abholen der Kinder sowie für Kinder bis zur Einschulung und Minderjährige, die getestet sind oder mit Bescheinigung ihrer Schule, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes zweimal pro Woche getestet werden (§ 16 Abs. 3).
An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (18 Abs. 1a).
Neue Regelung für Weihnachtsmärkte, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern und Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume: das erforderliche Hygienekonzept hat eine Risikobewertung zu enthalten. Es ist unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Gesundheitsbehörde kann bei erhöhtem Infektionsrisiko die 2G-Regelung anordnen (§ 5 Abs. 5).
Für außerschulische Bildungsangebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Integrationskurse etc. bleibt es bei der 3G-Regelung (Zugang also auch für Getestete (§ 12a Abs. 2); die Maskenpflicht entfällt in diesem Fall, die Maske wird aber empfohlen.
Eine neue Vorschrift wird für Bildungsangebote der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen eingeführt (§ 12b): dort gilt für Schüler die 3G-Regelung, bei Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes gilt die Maskenpflicht. Die Schule hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
Bei den mit besonderen Ausnahmen versehenen Regelungen zur Testpflicht für das Personal in Krankenhäusern (§ 14a Abs. 3 Nr. 2), Pflegeeinrichtungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4), Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15a Abs. 1 Nr. 4), Kindertageseinrichtungen (§ 16a Abs. 2), Beherbergungsbetrieben (§ 17 Abs. 1 Nr. 3) und Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) ist zu beachten, dass § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ab dem 24. November 2021 generell an Arbeitsstätten die 3G-Regelung vorschreibt, also eine tägliche Testpflicht für alle nicht geimpften oder genesenen Beschäftigten. Dies geht der Regelung in der Corona-Bekämpfungsverordnung vor. Das wird bei den genannten Vorschriften durch die Formulierung „bundesrechtliche Anforderungen bleiben unberührt“ gekennzeichnet.
Neu formuliert werden die Vorgaben für Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§15a). In Wohnstätten der Eingliederungshilfe gilt auch für geimpfte und genesene Besucher eine tagesaktuelle Testpflicht. Auch Mitarbeiter, die geimpft oder genesen sind, müssen alle 72 Stunden einen Test vorlegen. Für andere ungeimpften Mitarbeiter gilt die tägliche Testpflicht.
Die bisherigen Ausnahmen von der 3G-Regelung für mehrtägige Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 16 Abs. 2 und 3) werden gestrichen. Es gilt nunmehr die 2G-Regelung.
Änderung der Schulen-Coronaverordnung
Die Landesregierung hat am 20. November 2021 Änderungen der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Diese sind am 21. November 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung mit den Änderungen einschließlich Begründung ist als Anlage 2 beigefügt. Damit werden die vom Bildungsministerium bereits angekündigten Maßnahmen an Schulen umgesetzt. Die Schulen-Coronaverordnung wird befristet bis zum 12. Dezember 2021. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
Hinsichtlich der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird wieder die Rechtslage eingeführt, die vor dem 31. Oktober 2021 bestanden hat. Es gilt damit auch wieder am Sitzplatz im Unterricht bzw. am konkreten Tätigkeitsort eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht.
In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und an den Förderzentren sollen die Schüler allerdings durch Entscheidung des Schulleiters in Unterrichtseinheiten, die im besonderen Maße der Förderung der Sprachbildung und -entwicklung dienen, von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht am Sitzplatz zeitweise ausgenommen sein. Dies betrifft insbesondere den Unterricht in den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache sowie die Sprachbildung und -entwicklung in einem zusätzlichen Förderunterricht. Gleiches gilt grundsätzlich für die Förderung von Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören (§ 6).
Die Regelung zur temporären täglichen Testobliegenheit bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bleibt – jetzt in § 7 Absatz 8 – unverändert erhalten (5 Schultage ab dem Folgeschultag der Feststellung des positiven Testergebnisses).
Erhalten bleiben auch die übrigen Regelungen zur Testung an Schulen.
Durch die Änderung in § 7 Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Schulen-Coronaverordnung nicht in Widerspruch zu der durch das Infektionsschutzgesetz eingeführten 3G-Regelung an Arbeitsstätten steht.
Personelle und organisatorische Maßnahmen in der Landesverwaltung
Im Zusammenhang mit den jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die Staatskanzlei am 19.11.2021 neue personelle und organisatorische Maßnahmen für die Landesverwaltung getroffen. Der Erlass der Staatskanzlei ist als Anlage 3 beigefügt. Der Erlass gilt unmittelbar nur für die Landesdienststellen. Er bietet aber auch eine gute Orientierung für die Kommunalverwaltungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in den Dienststellen. Danach wird u.a. auf die ab dem 24.11.2021 geltende 3G-Regelung und das damit verbundene Betretungsverbot hingewiesen.
Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag vom 20.11.2021 (www.shgt.de)
Anlagen: bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken:
Anlage 1 Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 20.11.2021
Anlage 2 Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Schulen-Corona-Verordnung vom 20.11.2021
Anlage 3 Erlass Staatkanzlei vom 20.11.2021 – 3G-Anwendung