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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab 20. September 2021

Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 17. Oktober. Damit werden die bereits angekündigten Lockerungen der Corona-Regeln umgesetzt. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage 1 beigefügt.

Für die Durchführung der Bundestags- und Bürgermeisterwahlen am 26. September ist hervorzuheben, dass das Mindestabstandsgebot von 1,5 m im Wahlgebäude weiterhin gilt (§ 5b Abs. 2). Bei der Übernahme der zuletzt in § 5f der Corona-Bekämpfungsverordnung eingeführten Regelungen für Wahlgebäude in den neuen § 5b der Corona-Bekämpfungsverordnung wurde eine wichtige Erleichterung dahingehend geschaffen, dass die Erfassung der Kontaktdaten von Wahlbeobachtern vollständig entfällt (bisher § 5f Abs. 5).

Grundsätzlich geht es bei dem mit der neuen Verordnung gewollten Paradigmenwechsel darum, in den Bereichen mit 3G-Regel (Zugang nur für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete zu Veranstaltungen, Sport, Gastronomie, Beherbergung, Dienstleistungen mit Körperkontakt, Freizeit- und Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Bibliotheken und Archiven, Reiseverkehren zu touristischen Zwecken, außerschulischer Bildung) Kapazitätsbeschränkungen, Abstandsgebote und Maskenpflicht weitgehend aufzuheben. Bisherige Gebote zu Abständen sowie zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen werden größtenteils in Empfehlungen umgewandelt.

Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sport (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).

Wo die 3G-Regelung nicht greift (öffentlicher Personenverkehr, Einzelhandel, Kita-Personal, Bibliotheken, Archive), gilt weiterhin die Maskenpflicht.

 

Im Einzelnen bringt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung gegenüber der bisherigen Fassung der Verordnung folgende Änderungen:

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1). Auch bei den Anforderungen für Hygienekonzepte (§ 4 Abs.1) werden die Abstandserfordernisse gestrichen. Nur in Wahlgebäuden gilt mit einigen Ausnahmen das Abstandsgebot weiterhin verpflichtend (§ 5b). Wo ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen (§ 2 Abs. 2).

Der Begriff der „qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung“ und damit die Differenzierung zwischen Alltagsmasken und qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen wird aufgegeben. Stattdessen definiert §2a nun, dass mit einer in der Verordnung erwähnten Mund-Nasen-Bedeckung immer nur die qualifizierten Masken gemeint sind (also FFP2 oder ähnlich bzw. medizinische (OP-) Masken).

Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften bleiben im Prinzip unverändert, werden aber in § 2 Abs. 4 klarer formuliert. Es dürfen weiterhin unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt weiter die Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden als Begleitpersonen ihrer Haushaltsangehörigen nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen, wie die 3G-Regel in der Innengastronomie, gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.

Für gerichtliche Verhandlungen und Anhörungen wird eine neue generelle Ausnahme von der Maskenpflicht geschaffen (§ 2a Satz 2 Nr. 5).

Die bisherige besondere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen mit Publikumsverkehr und an Arbeitsstätten in geschlossenen Räumen (relevant für Kommunalverwaltungen, bisher § 2a Abs. 2) wird aufgehoben. Es gelten nur noch die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen wird das bisherige Abstandsgebot durch die schwächere allgemeine Vorgabe ersetzt, enge Begegnungen zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen des Hausrechts kann das Hygienekonzept aber Kapazitätsbeschränkungen vorsehen (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

Es wird ausdrücklich die Verpflichtung ergänzt, bei Personen über 16 Jahren mit dem Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis die Identität mit einem gültigen Lichtbildausweis zu prüfen (§ 4 Abs. 3a). Es genügt eine bloße Sichtkontrolle, es sind keine Kopien der Nachweise oder der Lichtbildausweise anzufertigen.

Bei Veranstaltungen werden die bisherigen Kategorien des Veranstaltungsstufenkonzepts (Gruppenaktivität, Sitzung etc.) gestrichen. Veranstaltungen sind innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes, ohne Maskenpflicht und ohne Erhebung der Kontaktdaten möglich. Kino- und Konzertsäle beispielsweise können unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Einschränkungen für das Singen und Blasmusik gibt es nicht mehr. Für Veranstaltungen gelten nur noch einheitlich folgende Vorgaben (§ 5):

  • Erstellung eines Hygienekonzepts gem. § 4.
  • In Innenbereichen ist die 3G-Regel einzuhalten.

Betreuungs- und Hilfeleistungsangebote nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) werden ausdrücklich von den Einschränkungen für Veranstaltungen ausgenommen (§ 5a Nr. 3).

Bei Versammlungen entfällt das Abstandsgebot, allerdings gelten generell eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% und das Schachbrettmuster (§ 6 Abs. 2). Innerhalb geschlossener Räume gelten auf Versammlungen Einschränkungen für das Singen (§ 6 Abs. 3). Von diesen beiden Einschränkungen wiederum sind Versammlungen ausgenommen, wenn die 3G-Regel angewendet wird. Bei Versammlungen gibt es also zwei Optionen, die der Ausrichter wählen kann.

In Gaststätten gelten nur noch folgende Einschränkungen (§ 7):

  • Hygienekonzept (drinnen und draußen)
  • Innerhalb geschlossener Räume 3G-Regel für Gäste (keine Maskenpflicht).
  • Hausgäste von Beherbergungsbetrieben müssen im Gaststättenteil dann weiterhin von den anderen Gästen räumlich getrennt werden, wenn sie die 3G-Regel nicht erfüllen.

Ferner gilt in Gaststätten (§ 7):

  • Beschäftigte müssen entweder eine Maske tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen oder geimpft oder genesen sein. Die Maskenpflicht gilt also nicht mehr zwingend.
  • Bei Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen entfallen die Kapazitätsbeschränkungen, im Rahmen der 3G-Regel dürfen die Tests für ungeimpfte aber nur max. 6 Stunden alt sein (§ 7 Abs. 2).

Körpernahe Dienstleistungen (§ 9): es entfallen Maskenpflicht und Kontaktdatenerhebung für Kunden. Außerdem entfallen die Sonderregeln für Prostitution. Es gelten nur noch folgende Vorgaben: o Hygienekonzept

  • 3G-Regel für Kunden (Ausnahme: medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen)
  • Dienstleister müssen eine Maske tragen oder die 3G-Regel erfüllen.

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10): Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und die Maskenpflicht entfallen. Es gelten nur noch folgende Vorgaben.

  • Hygienekonzept
  • 3G-Regel für Besucher, Ausnahme: Bibliotheken und (neu) Archive: dort gilt statt der 3G-Regel DIE Maskenpflicht

Bei der Sportausübung entfallen die Kontaktdatenerhebung und bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr (§ 11). Es gelten nur noch folgende Vorgaben:

  • Hygienekonzept in geschlossenen Räumen und Freibädern sowie bei Wettbewerben auch außerhalb geschlossener Räume
  • Innerhalb geschlossener Räume 3G-Regel, auch für Zuschauer

Für außerschulische Bildungsangebote gelten die Vorschriften für Veranstaltun-gen (§ 5) mit den entsprechenden Erleichterungen (§ 12a). Die 3G-Regel gilt bei bestimmten berufsbezogenen Ausbildungen nicht, wenn alle Teilnehmer eine Maske tragen (§ 12a Abs: 2)

Bei Gottesdiensten und Trauerfeiern gelten nur noch folgende Vorgaben (§ 13):

  • Hygienekonzept
  • Innerhalb geschlossener Räume entweder 3G-Regel für Teilnehmer oder Kapazitätsbeschränkung auf 50%, Schachbrettmuster und Maskenpflicht auf den Wegen
  • Während des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen entweder Maskenpflicht oder Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (Ausnahme: Familien- oder Haushaltsangehörige) oder 3G-Regel für Teilnehmer.

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: es entfallen Maskenpflicht und Kontaktdatenerhebung. Sowohl für Patienten/Bewohner als auch für Besucher gilt die 3G-Regel (§ 14).

Krankenhäuser (§ 14a): die bisherigen Regelungen bleiben im Wesentlichen bestehen. Beschäftigte mit Patientenkontakt, die nicht die 3G-Regel erfüllen, wird die Testpflicht verschärft: sie sollen täglich getestet werden, ansonsten genügt eine anlass- oder symptombezogene Testung.

Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen (§ 15) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15a) bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen in geschlossenen Räumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeiter dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.

Für die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Jugendarbeit (§ 16) gelten die Vorschriften für Veranstaltungen. Sonderregeln gibt es für mehrtägige Angebote.

Kinderbetreuung: In der Kinderbetreuung bleibt es bei der bisherigen Maskenpflicht und bei der Testpflicht für das Personal.

In Beherbergungsbetrieben (§ 17) werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die Kontaktdatenerhebung entfällt. Es gelten nur noch folgende Vorgaben:

  • Hygienekonzept
  • Die 3G-Regel bei Aufnahme der Gäste mit den bisherigen Besonderheiten beim Test (vor Reiseantritt, ausnahmsweise bis zu 48 Stunden alt).
  • Beschäftigte müssen entweder eine Maske tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen oder geimpft oder genesen sein.

Beim öffentlichen Personennah- und -fernverkehr bleibt die Maskenpflicht (§ 18 Abs. 1) bestehen. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.

Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2) entfallen Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen, es bleibt bei der 3G-Regel für Kunden.

Die bisherige Aufstellung der kritischen Infrastrukturen entfällt mangels Bedarf.

Testregelung für Schüler in den Herbstferien: minderjährige Schüler sind von der 3G-Regel ausgenommen, wenn sie stattdessen die Bescheinigung über die Teilnahme an der regelmäßigen Testung in der Schule vorlegen. Für die Herbstferien wird eine Sonderregelung benötigt, da die Schultestung nicht stattfindet. Daher gilt für minderjährige Schüler vom 4. bis zum 17. Oktober, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de) vom 15.09.2021

Anlagen – bitte den jeweils nachstehenden Link doppelt anklicken:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 15.09.2021

RKI Grafik Kontaktpersonenverfolgung September 2021

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