Neuerlass der Pflanzenabfallverordnung – starke Einschränkungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Gemäß § 1 Abs. 2 Pflanzenabfallverordnung sind pflanzliche Abfälle im Sinne der Verordnung nur diejenigen Abfälle, die im Rahmen der Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch entfallen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile (s. § 34 Baugesetzbuch) nicht mehr zulässig ist.
Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten usw. müssen in diesem Bereich also entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet oder über die Biotonne entsorgt werden.
Für den Außenbereich sieht die Verordnung darüber hinaus in § 2 strengere Voraussetzungen für die Verbrennung vor als bisher. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist im Einzelfall nur zulässig, wenn zunächst keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist.
Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde (Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg, www.kreis-rz.de) mindestens 5 Tage vor dem Verbrennen anzuzeigen.
Frank Hase