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Neue Landesverordnung ab 3. März

Die Landesregierung hat am 1. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 19. März 2022. Sie ist als Anlage beigefügt. Die Neufassung dient im Wesentlichen der Umsetzung derjenigen Lockerungen von einschränkenden Maßnahmen, die die Landesregierung bereits am 15. und 16. Februar 2022 angekündigt hatte.

Zusammengefasst gilt die 2G Plus-Regel nur noch in Diskotheken (..) und Veranstaltungen mit mehr als 500 Gästen. In allen anderen Fällen wird sie durch die 3G-Regel ersetzt. Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit weniger als 500 Teilnehmern und bei Bibliotheken entfallen Vorgaben zum Impf- oder Genesenenstatus und die Testpflicht für Besucher ganz. Folgende Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Stand der Verordnung sind hervorzuheben:

Die Vorschriften für Veranstaltungen werden weitgehend neu gefasst (§ 5). Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt folgende Abstufung:

  • Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 Gästen gilt die 3G-Regel (§ 5 Abs. 2).
  • Bei Veranstaltung innerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Gästen geltende folgende Vorgaben (§ 5 Abs. 3): 2G-Regel, alle Gäste müssen feste Sitz- oder Stehplätze haben und die Gäste müssen gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt werden
  • Die Besucherobergrenze wird deutlich ausgeweitet: Die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität darf bis zu 60 % ausgelastet werden bis zu einer Obergrenze von 6.000 Gästen.
  • Es gilt für alle Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume die Maskenpflicht, allerdings mit folgenden Ausnahmen (§ 5 Abs. 5): Die Maskenpflicht gilt nicht für die vortragende Person, nicht für das Singen oder den Gebrauch von Blasinstrumenten im Rahmen von Darbietungen oder Proben (also z. B. nicht bei Chorproben) und nicht für Personen, deren Anwesenheit aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Die Maskenpflicht gilt nicht bei Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten (also z. B. Kino, Konzerte)

Für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gilt Folgendes:

  • Bei weniger als 500 Teilnehmern gibt es keine Vorgabe zum Impfstatus und keine Testpflicht, auch keine Maskenpflicht.
  • Bei mehr als 500 Teilnehmern gelten folgende Vorgaben: Es gilt die 2G-Regel mit folgenden Besonderheiten (§ 5 Abs. 3). Personen dürfen aus beruflicher Notwendigkeit teilnehmen, wenn diese getestet sind (§ 5 Abs. 4). Bei Volksfesten und Flohmärkten außerhalb geschlossener Räume muss bei Überprüfung der 2G-Regel keine Kontrolle der Identität erfolgen (§ 5 Abs. 7, also kein Ausweispapier verlangt werden). Alle Gäste müssen gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sein. Die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität darf höchstens bis zu 75% ausgenutzt werden bei einer Obergrenze von 25.000 Teilnehmern. Auf Antrag ist eine Einzelfallausnahme von dieser Obergrenze möglich. Es gilt die Maskenpflicht, außer für die vortragende Person, beim Singen oder bei Blasinstrumenten im Rahmen von Darbietungen oder Proben und mit Ausnahme für Personen, die aus beruflichen Grün-den anwesend sind (§ 5 Abs. 5).

Für Versammlungen gelten folgende neue Regelungen:

  • Bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Kapazitätsbeschränkungen dann nicht, wenn für die Veranstaltung die 3G-Regel eingehalten wird (bisher: 2G-Regel, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1).
  • Außerdem entfällt bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume mit maximal 100 Teilnehmern unter Geltung der 3G-Regel die Maskenpflicht, wenn sich die Teilnehmer auf festen Sitz- oder Stehplätzen passiv verhalten (§ 6 Abs. 3 Satz 2)
  • Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht nunmehr erst ab 500 Teilnehmern (bisher 100 Teilnehmer, § 6 Absatz 3a).

Für Gaststätten gelten folgende Änderungen

  • Bei Gaststätten gilt innerhalb geschlossener Räume die 3G-Regel (bisher 2G Plus, § 7 Abs. 1 Nr. 2); Die 3G-Regel gilt für alle Gaststätten, auch für Betriebskantinen oder Bewirtung aus beruflichen Gründen.
  • Von der im Prinzip fortgeltenden Maskenpflicht gibt es eine neue Ausnahme für Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in gesonderten Räumen (also z. B. private Feier im abgetrennten Raum, § 7 Abs. 1 Nr. 3).
  • Diskotheken ä. Einrichtungen und Veranstaltungen dürfen wieder unter folgenden Bedingungen öffnen (§ 7 Abs. 2): Es gilt die 2G Plus-Regel; die bisherigen Ausnahmen von der 2G Plus-Regel für geboosterte Personen und frisch Geimpfte/Genesene (bisher § 4 Abs. 3a) wurden gestrichen, gelten hier also nicht. Auch die Schulbescheinigung über die Teilnahme am schulischen Testkonzept reicht nicht aus. Die Maskenpflicht entfällt.

Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 9 Abs. 3).

Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten folgende neue Regelungen:

  • Innerhalb geschlossener Räume gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 10 Abs. 2 Nr. 1).
  • Die Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume wird gelockert: Sie gilt nicht mehr, wenn höchstens 100 Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden (§ 10 Abs. 1 Satz 2, entspricht der Regelung bei Veranstaltungen, siehe oben).
  • Für Bibliotheken werden die Regeln noch weitergehender gelockert: Nunmehr gelten nur noch die Pflicht zum Hygienekonzept und die Maskenpflicht (§ 10 Abs. 3).

Für die Sportausübung innerhalb geschlossener Räume gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 11 Absatz 2a Nr. 1). Die bisherigen Obergrenzen für Wettbewerbe innerhalb geschlossener Räume (50 Teilnehmer) und außerhalb geschlossener Räume (100 Teilnehmer) werden gestrichen (§ 11 Abs. 3).

Für außerschulische Bildungsangebote gelten wie bisher die Vorschriften für Veranstaltungen. Wegen deren Lockerung sind die bisherigen Ausnahmen für bestimmte Bildungsangebote nicht mehr notwendig und werden gestrichen (bisher § 12a, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2).

Für Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen gelten folgende Änderungen:

  • Von der Kapazitätsbeschränkung und der Maskenpflicht darf nunmehr unter der 3G-Regel abgesehen werden (bisher 2G, § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
  • Wie bei Veranstaltungen und Freizeit- und Kultureinrichtungen (siehe oben) entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sind, sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten
  • Außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht nunmehr erst bei mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen (bisher: 100, § 13 Abs. 5)

Bei Einrichtungen und Gruppenangebot der Pflege entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung (bisher § 15 Abs. 1 Nr. 3). • Auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung (bisher § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Für Beherbergungsbetriebe gelten folgende Änderungen:

  • Für Beherbergungsbetriebe gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 17 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt sowohl für Übernachtungen aus privaten/touristischen Gründen als auch für Übernachtungen aus beruflichen Gründen. Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • Es wird klargestellt, dass in Sportanlagen von Beherbergungsbetrieben keine Maskenpflicht gilt (also z. B. Fitnessraum im Hotel)
  • Für Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in gesonderten Räumen gilt die gleiche Ausnahme von der Maskenpflicht wie bei Gaststätten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3)

Die Maskenpflicht an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs wird aufgehoben. Sie gilt nunmehr nur noch in Bahnhofsgebäuden (§ 18 Abs. 1).

Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

Die Einzelheiten zur Erhebung von Kontaktdaten in § 4 Abs. 2 (alt) werden gestrichen, da in der Verordnung keine Kontaktdatenerhebung mehr vorgesehen ist.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz und an Genesenennachweise sind wenig transparent, da die maßgebliche Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes hierzu lediglich auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts bzw. des Robert Koch-Instituts verweist. Die Corona-Bekämpfungsverordnung schafft nun mehr Transparenz, indem die maßgeblichen Bestimmungen auf den entsprechenden Internetseiten in eine Anlage zur Verordnung übernommen werden. Diese Anlage beginnt auf Seite 27 der Verordnung.

Anlage: bitte nachstehend doppelt anklicken:
Anlage 1 Corona-BekämpfungsVO ab 3. März 2022

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag

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