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Neue Corona-Verordnung zum 23.8.

Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämp-fungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 23. August in Kraft und ist als Anlage beigefügt. Damit werden die Verabredungen zwischen Bund und Ländern zum weiteren Vorgehen beim Coronavirus und die Beschlüsse der Landesregierung zur Umsetzung dieser Vereinbarungen umgesetzt. Im Übrigen werden die geltenden Regelungen bis zum 19. September 2021 verlängert.

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen gibt es folgende Neuerungen.

Umsetzung der sogenannten „3G-Regel“ durch neue Testpflichten

Innerhalb geschlossener Räume gilt zur Umsetzung der sogenannten „3G-Regel“ (genesen, getestet, geimpft) für folgende Bereiche wieder eine Testpflicht (negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden), sofern die Person nicht als geimpft oder genesen gilt:

  • alle Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2a)
  • Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4); bei Gaststätten sind von der Testpflicht innerhalb geschlossener Räume Betriebsangehörige in Betriebskantinen und Hausgäste in Beherbergungsbetrieben ausgenommen, wenn sich Letztere in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4d) und 4e)
  • Alle Dienstleistungen mit Körperkontakt, also insbesondere Friseur, Kosmetik, Körperpflege etc. (§ 9 Abs. 2a)
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen mit Ausnahme der Bibliotheken (§ 10 Abs. 1a)
  • Sportausübung (z.B. Fitness-Studios, Schwimmbäder, Sporthallen, § 11 Abs. 2a)
  • Einrichtungen außerschulischer Bildung (Verweis auf § 5 in § 12a Abs. 1)
  • Beherbergungsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Nr. 3); bei Beherbergungsbetrieben darf der vor Reiseantritt erfolgte Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein; außerdem wird die Pflicht zur (mehrfachen) Folgetestung spätestens alle 72 Stunden wiedereingeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2 Satz 3).

Bei den Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“) gemäß § 5d gilt die Testpflicht auch außerhalb geschlossener Räume.

  • Dabei gilt in jedem Fall, dass folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen sind: Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sowie
  • minderjährige Schüler, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Dort, wo nach der Corona-Bekämpfungsverordnung ein negativer Testnachweis erforderlich ist (insbesondere alle oben genannten Fälle) erweitert der neue § 4 Abs. 3 die Möglichkeiten zur Erbringung dieses Nachweises gegenüber den Vorschriften des Bundes. Für alle diese Fälle gilt, dass ein PCR-Test 48 Stunden lang gültig ist. Außerdem ist als Testnachweis auch ein unter Aufsicht der Schule durchgeführter Antigen-(Schnell-) Test zulässig, der maximal 24 Stunden gültig ist.

Zu beachten ist bei diesen Testpflichten stets, dass der Zugang zu dem Ange-bot/der Einrichtung nur für asymptomatische Personen zulässig ist, die also keine coronatypischen Anzeichen aufweisen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 2 Nr. 6 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

Erhebung von Kontaktdaten nur im Innenbereich

Eine Erleichterung wird insofern vorgenommen, als in folgenden Bereichen die Erhebung der Kontaktdaten nur noch innerhalb geschlossener Räume vorgeschrieben ist. Außerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten in diesen Einrichtungen also nicht mehr zu erheben:

  • Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2, § 5e Satz 1 Nr. 1)
  • Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 9 Abs. 3)
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10 Abs. 1)
  • Sportausübung (§ 11 Abs. 2)
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2 Satz 3)
  • Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
  • Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

Veranstaltungen

  • Bei Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“) gemäß § 5d werden die Vorgaben insofern verschärft, als innerhalb geschlossener Räume der Ausschank und der Verzehr von Alkohol untersagt werden (§ 5d Abs. 2).
  • Bei Chorproben innerhalb geschlossener Räume (ohne Publikum), dem beruflichen Singen oder Prüfungen muss für den Verzicht auf die qualifizierten Masken das Hygienekonzept keine erhöhten Mindestabstände mehr vorsehen (§ 5 Abs. 3). Das gleiche gilt für den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume.

Versammlungen

  • Die eng begrenzte Möglichkeit zum Abweichen vom Abstandsgebot auf Stehplätzen bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter in § 5c Abs. 3 wird für Versammlungen nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz übernommen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

Gaststätten

  • Die bisherige Pflicht zur Anzeige des Hygienekonzepts beim Gesundheitsamt als Voraussetzung für die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen entfällt (bisher § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Sport

  • Die bisherigen Personenobergrenzen für die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten entfallen (§ 11 Abs. 3).
  • Für das Training oder Sportwettbewerbe wird stattdessen eine neue absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauern eingeführt. Mehr als 5000 Zuschauer sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zu 50 % ausgelastet ist (§ 11 Abs. 4).

Touristische Reiseverkehre

  • Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken wird eine neue Ausnahme von der qualifizierten Maskenpflicht geschaffen, wenn höchstens die Hälfte der Sitzplätze besetzt sind und das „Schachbrettmuster“ angewandt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 2).

Außerschulische Bildungsangebote

  • Da durch die Bezugnahme auf die §§ 5 bis 5d die Testpflicht wiedereingeführt wird, wird bei mehrtägigen Bildungsangeboten eine Erleichterung bei der Testhäufigkeit dadurch geschaffen, dass die Teilnehmer nur alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen müssen (§ 12a Abs. 1 Nr. 3).

Kinderbetreuung

Die Rechtsgrundlagen für den eingeschränkten Regelbetrieb an Kindertagesein-richtungen ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen werden ersatzlos gestrichen (bisher § 16a Abs. 1-3). Das ist insb. von Bedeutung für diejenigen Kreise/kreisfreien Städte, die aktuell diesen Inzidenzwert überschreiten.

Anlage: bitte den nachstehenden Link anklicken
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 17.08.2021

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag, www.shgt.de

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen aus Berkenthin

Frank Hase

 

Frank Hase | Amtsdirektor
Amt Berkenthin | Am Schart 16 | 23919 Berkenthin , Deutschland
tel. + 49 (0) 4544/8001-27| fax. + 49 (0) 4544/8001-31
mail: hase@amt-berkenthin.de, web: http://www.amt-berkenthin.de

 

 

 

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