Neue Corona-Bekämpfungsverordnung zum 29.03. – Weitere Änderungen bei Überschreitung der Inzidenz von 100
Die Landesregierung hat am 26. März 2021 eine neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 29. März 2021 in Kraft und ist bis zum 11. April 2021 befristet. Sie ist als Anlage 1 beigefügt.
Neben der Verlängerung der bisher geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bringt die neue Corona-BekämpfVO gegenüber den aktuell bestehenden Regelungen folgende Änderungen:
- Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, die für bestimmte Einrichtungen und Angebote vorgeschriebene Erfassung der Kontaktdaten auch durch Nutzung einer App zu erfüllen und damit auf die Erfassung auf Papier zu verzichten (§ 4 Abs. 2 Satz 5). Siehe Luca App.
- In den von der Schließung ausgenommenen Gaststätten (insb. Kantinen, Bewirtung von Hausgästen in Hotels, Autobahnraststätten, Autohöfe) und beim Betreten von Gaststätten zur Abholung bestellter Speisen haben Gäste und Beschäftigte eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 7 Absatz 1a Satz 2). Bisher genügte eine einfache Gesichtsmaske.
- Strandkorbvermietungen werden der Liste derjenigen Freizeit- und Kultureinrichtungen hinzugefügt, die betrieben werden dürfen (§ 10 Abs. 3).
- Bei der zulässigen Sportausübung außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen können bis zu zwei Übungsleiter dabei sein (bisher einer, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3).
- Die Betreiber von Sportanlagen werden dazu verpflichtet, die Einhaltung der Personenobergrenzen für den Sport innerhalb geschlossener Räume sicherzustellen § 11 Abs. 1 Satz 5).
- Die Gesundheitsbehörden können als Ausnahme von der Schließung von Schwimmbädern Gruppen-Schwimmkurse für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulassen (§ 11 Abs. 3). Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkur-se in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten werden die Vorbereitung auf die Jägerprüfung und die studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen sowie Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates zugelassen (§ 12a Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9).
- Bei Gottesdiensten etc. wird der Gemeindegesang außerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt (mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung § 13 Satz 3). Die bisherige Anzeigepflicht von rituellen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei der zuständigen Behörde entfällt.
- Für voll- und teilstationärer Einrichtungen der Pflege (§ 15) gelten folgende neue Regelungen:
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- Die bisherige Beschränkung der Besucherzahl auf zwei Personen je Bewohner wird aufgehoben.
- Bei persönlichen Besuchern, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen, gilt die Testpflicht zum Betreten der Einrichtung nicht mehr.
- Bei den von den Betreibern für die Besucher und Mitarbeiter anzubietenden Tests sollen auf Verlangen der getesteten Personen Bestätigungen des Testergebnisses ausgestellt werden.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen wird zugelassen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht. Es gilt aber die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.
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- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gegen eine Corona-Infektion haben, jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten (§ 15a Abs. 1).
- In Sportboothäfen wird die Beherbergung zum Zwecke der Herstellung der Seetüchtigkeit und zur Überführung eines Bootes zu seinem Dauerliegeplatz zugelassen (§ 17 Nr. 3).
- Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.
Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung
Die Landesregierung hat am 26. März 2021 die Geltung der bisher bis zum 28. März befristeten Corona-Quarantäneverordnung bis zum 11. April 2021 verlängert und diese dabei umfassend überarbeitet. Die Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung ist als Anlage 2 beigefügt. Diese tritt am 29. März 2021 in Kraft. Gegenüber der bisher geltenden Fassung ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
- Der Zeitraum, in dem der die Geltung der Quarantänepflicht auslösende Aufenthalt im Ausland stattgefunden haben muss, wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt (§ 1 Abs. 1).
- Der Zeitraum der Quarantänepflicht (Pflicht zur Absonderung nach Einreise) wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Ausnahme: bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet bleibt es bei einer Quarantänepflicht von 14 Tagen.
- Die bisherige Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger wird aufgehoben. Sollte Dänemark ein Virusvariantengebiet werden, gilt allerdings die Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Arbeitgeber bescheinigt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2).
- Die Verkürzung der Absonderungsdauer ist auch mit einem negativen Antigen-Schnelltest (bisher nur PCR-Labortest) möglich (§ 3). Ausnahme: bei „Arbeitsquarantäne“ ist ein PCR-Test erforderlich. Es bleibt dabei, dass die Abkürzung der Absonderungsdauer bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht möglich ist.
Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen
Wie angekündigt hat das Gesundheitsministerium am 26. März ergänzend zu dem bestehenden Erlass für Maßnahmen bei Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Maßnahmen für das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 angeordnet.
Es gilt folgendes Verfahren: Wie bereits beim Erlass zur „50er-Inzidenz“ bewertet die Landesregierung jeden Mittwoch aufgrund von Lageberichten der Kreise die und veranlasst für die Folgewoche regionale Maßnahmen. Wenn zu diesem Termin der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten wird und kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, stimmen Gesundheitsministerium und der betroffene Kreis/die kreisfreie Stadt weitere Schritte ab. Die einzelnen Maßnahmen sind dann per Allgemeinverfügung vor Ort umzusetzen. Bei einer veränderten Lagebeurteilung mit einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik können entsprechende Schritte auch kurzfristig veranlasst werden.
Die erstmalige Anwendung des Erlasses erfolgt damit voraussichtlich nach der Lagebewertung am Mittwoch, den 31. März mit Wirkung für die 14. Kalenderwoche, sofern es dann Kreise mit entsprechender Inzidenzüberschreitung gibt.
Folgende Maßnahmen sind in diesem Fall vorgesehen:
- Deutlich schärfere Kontaktbeschränkungen gelten für Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken.
- Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme derjenigen für den täglichen Bedarf (siehe Auflistung im Erlass) sind zu schließen. Die Ausgabe vorab bestellter Waren ist zulässig (Click & Collect).
- Geschäfte und Wochenmärkte dürfen nur durch eine Person pro Haushalt betreten werden (Begleitung von Kindern ist zulässig).
- Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit der Kunde einen negativen Coronatest vorlegen kann (Ausnahme: Haar- und Nagelpflege).
- Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen.
- Die Sportausübung wird stark eingeschränkt.
- Theoretischer Fahrunterricht darf nicht mehr in Präsenz erfolgen (Ausnahme: berufliche Fahrausbildung).
- Die Gruppengröße bei Hundeausbildung wird auf 5 Personen begrenzt.
- Die Gruppengröße für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wird auf 5 Personen begrenzt.
- Die Kinderbetreuung wird geschlossen, es gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig.
- Für Schulen und schulische Betreuungsangebote gilt Lernen in Distanz, mit bestimmten Ausnahmen. Eine Notbetreuung wird für die Jahrgangsstufen 1-6 vorgehalten. In den Abschlussjahrgängen können Präsenzunterricht Prüfungen durchgeführt werden.
Anlagen: bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken:
Anlage 1 – Rechtsverordnung Land vom 26.03.2021
Anlage 2 – Quarantäneverordnung vom 26.03.2021
Anlage 3 – Einreise-Rechtsverordnung Bund vom 26.03.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag, Info-Intern Nr. 141 vom 16.03.2021 (www.shgt.de)