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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung zum 09.02.

Die Landesregierung hat am 8. Februar 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 9. Februar 2022 in Kraft und ist als Anlage beigefügt. Damit wird die Geltung der Verordnung bis zum 2. März 2022 verlängert. Im Übrigen dient die Neufassung im Wesentlichen der Umsetzung der von der Landesregierung bereits am 2. Februar 2022 angekündigten Lockerungen.

Gegenüber den bisher geltenden Regeln bringt die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Änderungen:

  • Es wird klargestellt, dass der Zugang zu Saunen, Dampfbädern, Whirlpools und ähnlichen Einrichtungen zu beruflichen Zwecken abweichend von der 2G-Plus-Regel für geimpfte und genesene Personen ohne den zusätzlichen Test zulässig ist (Ergänzung von § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1).
  • Die generell zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume wird von bisher 50 auf 500 Personen angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 1).
  • Unter bestimmten, kumulativ erfüllten Voraussetzungen sind innerhalb geschlossener Räume bis zu 4000 Personen zulässig, und zwar, wenn die Gäste feste Sitzplätze haben, die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und wenn die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 30 % ausgelastet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Eine Beispielsrechnung hierzu findet sich in der Begründung zu § 5.
  • Auch im Außenbereich sind Veranstaltungen nunmehr mit bis zu 500 Gästen zulässig (§ 5 Absatz 1a Satz 1). Darüber hinaus kann die Gästezahl auf bis zu 10.000 gesteigert werden, wenn die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 50% ausgelastet ist.
  • Außerdem gilt bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Teilnehmern zusätzlich die 2G-Regel (die Gäste müssen also geimpft oder genesen sein, Ergänzung von § 5 Abs. 2). Bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt es unabhängig von der Teilnehmerzahl bei der 2G-Regel.
  • Für das Singen und den Gebrauch von Blasinstrumenten gilt folgendes neu: Die bisherige Maskenpflicht beim Singen innerhalb geschlossener Räume entfällt (Streichung von § 5 Abs. 4 Satz 2). Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist wieder zulässig (Streichung von § 5 Abs. 4 Satz 3). Allerdings gilt für das Singen und den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume die 2GPlus-Regel, neben dem Impf- oder Genesenenstatus ist also ein zusätzlicher Test aus einem Testzentrum oder vor Ort unter Aufsicht notwendig. Von dieser zusätzlichen Testpflicht gelten die gleichen Ausnahmen wie in allen anderen Fällen der 2GPlus-Regel, also für Personen mit einer Auffrischimpfung etc. Außerdem gilt die Testpflicht nicht bei einer Anwesenheit aus beruflichen Gründen (§ 5 Absatz 4a).
  • Es bleibt im Übrigen bei allen Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume und bei allen Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern bei der Maskenpflicht.
  • In Gaststätten entfällt die Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Streichung von § 7 Abs. 1 Nr. 6).
  • Im Einzelhandel und bei den Ladenlokalen von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben entfällt die 2G-Regel (Streichung von § 8 Abs. 1 alt und von § 9 Abs. 1 alt). Damit entfallen auch die Kontroll- und Dokumentationspflichten ab sofort. Laut Begründung bedeutet das, dass personenbezogene Daten aus bis zum 8.2.2022 erfolgten Kontrolldokumentationen am 9.2.2022 zu löschen sind.
  • Für Darbietungen von Gesang oder Blasinstrumenten bei Gottesdiensten gilt für die Akteure die 2G-Plus-Regel mit den üblichen Ausnahmen, ausgenommen sind auch Berufsmusiker. Die Maskenpflicht gilt unter diesen Bedingungen für Darbietungen nicht (§ 13 Abs. 6). Für den Gemeindegesang bleibt es bei den bisherigen Regeln (es gilt innerhalb von Kirchen und im Außenbereich bei mehr als 100 Teilnehmern die Maskenpflicht).
  • Durch eine Ergänzung von § 15a Abs. 3 wird klargestellt, dass für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe innerhalb geschlossener Räume die Maskenpflicht gilt.

Anlage: neue Verordnung, bitte nachstehend doppelt anklicken
Corona Bekämpfungsverordnung Land vom 08.02.2022

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

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