Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gilt für alle, die in Deutschland Planungsleistungen erbringen und wird maßgeblich bei Verträgen öffentlicher Auftraggeber mit Planern angewendet. Sie regelt, dass Planer bei der Honorierung bestimmter Leistungen Mindest- und Höchstsätze beachten müssen und diese Sätze nur in absoluten Ausnahmefällen unter- bzw. überschreiten dürfen.
Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Mit Urteil vom 04.07.2019 hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Aufgrund des Urteils muss die Bundesrepublik die HOAI anpassen. Bereits abgeschlossene Verträge, bei denen eine Honorarermittlung nach den Vorgaben der HOAI vereinbart ist, behalten allerdings grundsätzlich ihre Gültigkeit. „Beim Abschluss von neuen Verträgen werden wir uns bis auf Weiteres an den Honorartafeln und Sätzen der von der EU „gerügten“ HOAI noch orientieren“ so Frank Hase von der Amtsverwaltung.
Frank Hase, Foto Fotolia.com (Lizenzrechte beim Amt Berkenthin)