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Land kündigt umfassende Öffnungsschritte ab 17. Mai an

Die Landesregierung hat am 5. Mai 2021 angekündigt, dass es ab 17. Mai 2021 bei den landesrechtlich geregelten Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 17. Mai 2021 umfassende Lockerungen geben wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Infektionslage stabil bleibt oder weiter sinkt. Alle Lockerungen gelten nur in Kreisen mit einem Inzidenzwert unter 100.

Öffnungen ab 17. Mai 2021

Im Einzelnen sind ab 17. Mai folgende Maßnahmen geplant:

  • Schule: Anpassung im Corona-Reaktionsplan: die Stufe III wird gelockert: auch bei einem Inzidenzwert von über 100 bis einschließlich 164 wird grundsätzlich Wechselunterricht vorgesehen (bisher: Distanzlernen).
  • Kita: Bei Inzidenzwerten unter 100 wird grundsätzlich Regelbetrieb gelten, von 100 bis 164 eingeschränkter Regelbetrieb
  • Jugendarbeit: Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (10er-Gruppen) werden auf Kinder-/ Jugendarbeit (z.B. Vereinsarbeit, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Zudem dürfen diese (analog zur Ausnahme beim Jugendsport) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Aufsichtspersonen zusammenkommen.
  • Kontaktregeln: Private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume sind generell mit bis zu 10 Personen zulässig, im Innenbereich bleibt es bei der geltenden Regelung.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen im Außenbereich werden zulässig für Gruppenaktivitäten bis 25 Teilnehmer (ohne private Feierlichkeiten), Märkte bis 100 gleichzeitige Teilnehmer und Sitzungen bis 50 Teilnehmer. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch. Damit leben Begriffe des früheren Veranstaltungsstufenkonzepts wieder auf. Weitere Stufen für ein überarbeitetes Veranstaltungsstufenkonzept werden in der 19. Kalenderwoche beraten.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen: Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen können ihre Außenbereiche öffnen bei Wahrung der Abstände bzw. Flächenbeschränkungen analog Veranstaltungsstufenkonzept. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch. Das Bildungsministerium wird zwei weitere Modellprojekte (die sich bereits beworben hatten) genehmigen und erfolgreiche verlängern.
  • Versammlungen und Gottesdienste: Anhebung der Teilnehmergrenze im Außenbereich auf 250, auch Bestattungen werden systematisch angepasst
  • Sport: Außerhalb geschlossener Räume kann kontaktintensiver Sport mit bis zu 10 Personen ausgeübt werden. Mit Negativtest und ohne Zuschauer sind im Amateursport kontaktarme Wettkämpfe im Außenbereich zulässig. Die bestehende Ausnahme für Jugendsport wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und auch kontaktintensiver Sport erlaubt.
  • Freibäder können für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden, wenn die Auslastung so begrenzt wird, dass die Einhaltung der Abstände jederzeit möglich ist. Gemeinschaftsduschen werden unter Hygieneauflagen geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.
  • Außerschulische Bildung: Für Präsenzunterrichte im Freien finden die Regeln für Sitzungen aus dem Veranstaltungsstufenkonzept Anwendung. Ausnahmen für Juleica-Schulungen werden eingeräumt, die Regelungen für die Jugendarbeit finden in der Jugendbildung analog Anwendung
  • Gastronomie: Die Regeln für die Außengastronomie werden an die Kontaktregeln angepasst (also Treffen bis zu 10 Personen). Angebote der Innengastronomie können mit Hygienekonzept, Testpflicht, Sperrstunde ab 23 Uhr, Kontaktregeln aus § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO und Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Die Innengastronomie darf nur mit einem negativen Testergebnis betreten werden, das nicht älter als 24 Stunden ist. Zugang haben dann auch Geimpfte und Genesene (ohne Test).
  • Beherbergungen (§ 17): Es können alle Beherbergungsangebote mit wiederkehrenden Testpflichten (negativer Test bei Anreise und danach muss der Test alle 72 Stunden wiederholt werden) für Personal und Gäste geöffnet werden. Zugang haben dann auch Geimpfte und Genesene (ohne Test). Gemeinschaftsduschen, z.B. auf Campingplätzen, werden unter Hygieneauflage geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.
  • Touristische Reiseverkehre: Ausflugsschifffahrt wird mit negativem Test zugelassen. Zugang haben dann auch Geimpfte und Genesene (ohne Test). Verfahren zu den Änderungen Zugleich ergibt sich aus diesen Informationen, dass für das Himmelfahrts-Wochenende nicht mit weiteren Öffnungsschritten in den Bereichen Beherbergung, Gastronomie oder Einzelhandel zu rechnen ist.

 

Verfahren zu den Änderungen

Die Corona-BejkämpfVO und die Corona-QuarantäneVO des Landes (beide aktuell befristet bis zum 9. Mai 2021) werden zum Ende der laufenden Woche zunächst bis zum 16. Mai 2021 verlängert werden. Die durch die COVID 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes gebotenen Änderungen und die oben genannten Ankündigungen werden im Laufe der 19. Kalenderwoche mit Wirkung ab 17. Mai 2021 durch abermalige Neufassungen der Landesverordnungen umgesetzt.

Zugleich ergibt sich aus diesen Informationen, dass für das Himmelfahrts-Wochenende nicht mit weiteren Öffnungsschritten in den Bereichen Beherbergung, Gastronomie oder Einzelhandel zu rechnen ist.

 

Anlage:
Übersicht über die einzelnen Bereiche – bitte auf den nachstehenden Link klicken:

Übersicht Anpassungen zur Corona-BekämpfVO zum 17. Mai_Stand_05.05.2021 

 

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