Kein Feuerwerk in Umgebung von Gebäuden mit Weichdächern
Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1617) ordnen die Amtsvorsteher/in der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Sandesneben-Nusse und Lauenburgische Seen hiermit an:
Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2020 und am 01.01.2021 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.
Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.
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