Höhere Beträge im Rahmen der Bildung und Teilhabe (BuT)
Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ des Bundes gibt es erhebliche Änderungen im Bereich Bildung und Teilhabe für Leistungsempfänger.
- Ab 01.08.2019 ist mit Neuantragstellung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetz automatisch eine Antragstellung für Bildung und Teilhabe erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Eltern beim JC/Sozialamt den neuen Bedarfsermittlungsbogen (vorher Antrag) mit entsprechenden Nachweisen abgeben.
- Zukünftig ist eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen möglich. (z. Bsp. Klassenfahrt ist bereits erfolgt und es wird im Nachgang der Antrag beim JC/Sozialamt gestellt. Wichtig ist aber dabei das zum Zeitpunkt der Klassenfahrt auch ein Anspruch beim JC/Sozialamt bestand.
- Mittagessen
Der Eigenanteil zum 01.08.2019 entfällt. Die zukünftig vom JC/Sozialamt ausgestellten Gutscheine werden angepasst. Die bereits ausgehändigten Gutscheine sind weiterhin gültig. Die Abrechnungsstellen beim Kreis Herzogtum Lauenburg sind informiert, dass der Eigenanteil bei der Abrechnung wegfällt.
- Schulbedarf:
Die Kosten für den Schulbedarf zum 01.08.2019 und 01.02.2020 sind von insgesamt 100 EUR auf 150 EUR erhöht worden. Eine Anpassung ist zentral erfolgt.
- Schülerbeförderung:
Der Eigenanteil zum 01.08.2019 entfällt. Der neue Eigenanteilsbescheid ab nächstem Schuljahr ist von den Eltern vorzulegen. Für die neue Bewilligung erfolgt diese ohne Eigenbeteiligung. Bei den bereits erfolgten Bewilligungen über den 01.08.2019 hinaus erfolgt eine Nachberechnung sobald eine neue Antragsprüfung ansteht oder die Eltern sich vorab an das Team Bildung und Teilhabe wenden. Der Nachzahlungsbetrag wird direkt an die Eltern ausgezahlt.
- eintägige/mehrtägige Ausflüge:
Keine Veränderungen
- Teilhabe am sozialen & kulturellen Leben
Der monatliche Betrag ist von 10 EUR auf 15 EUR erhöht worden. Folglich können damit z. Bsp. mehr Kosten für die OGS übernommen werden. Die neuen Bescheide sind von den Eltern im JC/Sozialamt vorzulegen. Die interne Umsetzung erfolgt wie bei der Schülerbeförderung.
- Lernförderung:
Für die Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich gleich belieben. In individuellen Fällen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.
Frank Hase