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Corona: Wann muss ich mich in Quarantäne begeben?

Ein Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht seit dem 03.02.2022 für positiv getestete Personen (Selbst-, Schnell- oder PCR-Test) und für deren Haushaltsmitglieder als enge Kontaktpersonen.

Eine Quarantäneverpflichtung für enge Kontaktpersonen gilt nicht für:

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung),
  • geimpfte Genesene,
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
  • Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
  • Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der positiv getesteten Person leben.

Das Gesundheitsamt kann in Einzelfällen abweichende Anordnungen treffen. Näheres regelt die jeweils gültige Allgemeinverfügung des Kreises; siehe dazu https://www.kreis-rz.de/Quicknavigation/Corona.

Anlagen; bitte nachstehend doppelt anklicken:
Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 15.02.2022 – Nr. 88
Schaubild_Absonderung_Qurantäne_16.02.2022
Absonderung – Quarantäne – Mitteilung an Arbeitgeber – Stand 09.02.2022
Absonderung – Quarantäne – Mitteilung an Arbeitgeber für ein Kind – Stand 09.02.2022

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