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Corona: Verordnung ab 10.08. sowie Hinweise zur Quarantäne sowie Tests bei Reiserückkehrungen

Die Landesregierung hat die bislang bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. August 2020 verlängert. Die Verordnung wird im Wesentlichen auf dem aktuell geltenden Stand fortgeführt. Weitere Lockerungen, insbesondere im Bereich Veranstaltungen, gibt es also ab dem 10. August 2020 entgegen der ursprünglichen Planung nicht.  Folgende Veränderungen an der bisher geltenden Corona-BekämpfVO wurden beschlossen:

Beim Sport wird die bisher auf Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga begrenzte Ausnahmen vom Abstandsgebot generell auf Spiele des Profifußballs sowie auf Fußballspiele im Rahmen des Landes- und des DFB-Pokals erweitert, wenn die einschlägigen Konzepte der DFL, des DFB und des SH FV beachtet werden.

Es wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand zur Durchsetzung der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. Mit Bußgeld kann ab Inkrafttreten der Änderung am 8. August 2020 auch derjenige belangt werden, der trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Eine entsprechende Ergänzung des Bußgeldkataloges wird am 10. August 2020 beschlossen. Der Regelsatz für das Bußgeld wird 150 Euro betragen.

Die ab dem 08.08.2020 geltende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage beigefügt.

 

Änderung und Verlängerung der Quarantäneverordnung des Landes

Die Landesregierung hat die bisher bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus überarbeitet und bis zum 30. August 2020 verlängert. Gegenüber der bisher geltenden Quarantäneverordnung gibt es einige wenige Änderungen:

Eine Verschärfung wird insofern vorgenommen, als die Quarantänepflicht auf 5 Tage verkürzt werden kann, wenn zwei negative Testergebnisse (bisher eins, dann Wegfall der Quarantäne) vorgelegt werden. Konkret bedeutet das für Reiserückkehrende aus Risikogebieten, dass die 14-tägige Quarantänepflicht entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei deutsch- oder englischsprachige negative Befunde aus fachärztlichen Laboren (Testergebnisse) vorgelegt werden, die folgende wesentliche Voraussetzungen erfüllen:

o Mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;

o Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;

o Ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.

Es wird klargestellt, dass das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zulässig ist.

Es wird klargestellt, dass die Absonderungspflicht mit Entfallen der Einstufung eines Landes als Risikogebiet entfällt. Ebenso entsteht keine Quarantänepflicht, wenn ein Gebiet erst nach der Einreise zum Risikogebiet wird.

Es werden die Internetseiten angegeben, auf denen die Einstufungen von Risikogebieten durch den Bund oder das Land zu finden sind (§ 1 Abs. 4 und 5).

Die ab dem 10. August 2020 geltende Neufassung der Quarantäneverordnung ist als Anlage  beigefügt.

 

Pflicht zum Infektionstest nach Einreise aus Risikogebiet

Mit der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten hat der Bundesgesundheitsminister mit Wirkung ab 8. August 2020 eine Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten angeordnet. Die Verordnung verpflichtet Einreisende aus Risikogebieten dazu, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes bei ihrer Einreise nach Deutschland einen Corona-Test machen zulassen und dem zu-ständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Alternativ können die Einreisenden ein negatives Testergebnis vorliegen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (siehe hierzu die Landesverordnung zur Quarantänemaßnah-men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein). Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten.

Mit einer weiteren Verordnung hat der Bund die Finanzierung der Tests und Ansprüche der Versicherten darauf sichergestellt. Danach können Einreisende aus Risikogebieten und aus Nicht-Risikogebieten kostenfrei Testungen in Anspruch nehmen (den 1. Test innerhalb von 72 Stunden nach Einreise). Die Testungen erfolgen vorrangig bei den Testzentren, die die KVSH in Abstimmung mit dem Land errichtet haben und bei niedergelassenen Ärzten.

Anlagen:
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 26.06.2020_ab_10.08.
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 26.06.2020_ab_10.08._Stufenmodell_Veranstaltungen
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 07.08.2020_Reisekückkehrer

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