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Corona: Neuer Bußgeldkatalog, Maskenpflicht an Schulen?, Verbot zum Alkoholausschank bei Veranstaltungen mit marktähnlichen Charakter

Aus Anlass des Inkrafttretens der jüngsten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes hat die Landesregierung auch die notwendigen Anpassungen des Bußgeldkataloges zur Corona-Bekämpfungsverordnung vorgenommen. Angepasst wurde der Bußgeldkatalog dahingehend, dass in die Tatbestände Nichterstellung/unvollständiges Hygienekonzept und Nichterhebung Kontaktdaten der Bereich Sportausübung durch Hinzufügung des Bezuges auf § 11 Abs. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung ergänzt wurde.Die nunmehr geltende Fassung des Bußgeldkataloges ist als Anlage beigefügt.

Bildungsministerium will ab 24. August Maskenpflicht an Schulen

Die Bildungsministerin hat Medienberichten zufolge angekündigt, dass an den Schulen in Schleswig-Holstein ab dem 24. August für Lehrer und Schüler aller Jahrgänge eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten soll, mit Ausnahme des Unterrichts. Mit einer entsprechenden Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ist kurzfristig zu rechnen. Die Pflicht soll die bisherige „dringende Empfehlung“ zum Tragen von Masken ablösen. Diese wurden von den Schulen unterschiedlich umgesetzt. Hintergrund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 19. August 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts festgestellt. Die Verpflichtung kann dem Schüler gegenüber also vorläufig nicht durchgesetzt werden. Die Entscheidung gilt nur gegenüber dem betreffenden Schüler. Im Hygienekonzept der Schule war eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen. Dies stuft das Gericht als Verwaltungsakt ein. Da die Schule die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ nicht angeordnet hat, habe der Widerspruch des Schülers aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat sich damit noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist.

Klarstellung: Alkoholausschank bei Veranstaltungen mit marktähnlichem Cha-rakter ist untersagt

Das Sozialministerium hat uns aus gegebenem Anlass gebeten, folgende Klarstellung weiterzugeben: das Ausschenken von Alkohol auf jahrmarktähnlichen Veranstaltungen nach § 5 Abs. 4 BekämpfVO ist gemäß § 5 Abs. 4, S. 3 BekämpfVO verboten und kann auch nicht im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 gestattet werden. Die abgestimmte Meinung zwischen den Ressorts der Landesregierung geht in Bezug auf den § 20 Abs. 1 davon aus, dass das Nichtausschenken von Alkohol nicht „eine besondere Härte“ darstellt und dass die Belange des Infektionsschutzes überwiegen. Damit darf eine Ausnahmegenehmigung vom Alkoholverbot nicht erteilt werden.

Corona Bußgeldkatalog – LVO vom 14.08.2020

 

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