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Corona: Neue Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises treten am Montag (04.05.) mit einigen Lockerungen in Kraft

Nach der Rechtsverordnung ergeben sich vor allen Dingen folgende Veränderungen (keine abschließende Aufzählung!):

  1. Dauercamping ist nun (einschließlich der Inseln) erlaubt; allerdings mit einer Rückkehrverpflichtung im Falle der Absonderung nach § 30 IfSG (siehe § 1 Satz 2, 2. Halbsatz)
  2. Die Einreise zum Zwecke des Dauercampings und zur Nutzung von Zweitwohnungen ist gestattet (§ 2), ebenso zu bestimmten Freizeitzwecken
  3. Durch eine Umformulierung in § 6 Abs. 2 . (statt „enger persönlicher Kontakt“ nun „enge persönliche Nähe“) werden Friseure und Fußpflege etc. wieder erlaubt
  4. In § 6 sind weitere Freizeitaktivitäten gestattet worden (u.a. Sportboothäfen, Spielplätze, Museen, kontaktarmer Sport – auch auf öffentlichen Sportplätzen).  Spielplätze können ab kommendem Montag wieder geöffnet werden. Allerdings müssen hier noch Bedingungen erfüllt werden, die die Gemeinden vor große Probleme stellen. Die tatsächliche Wieder-Öffnung muss also vor Ort noch jeweils geprüft werden.
  5. Der Möllner Wildpark kann bei einer Wiedereröffnung das Aufsichtspersonal auf die Wege- und Verkehrsflächen beschränken (§ 6 Abs. 4).
  6. Schwimmbäder können für eine zwingend notwendige Rettungsschwimmausbildung geöffnet werden (§ 6 Abs. 6).
  7. Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen sind unter Auflagen gestattet (§ 7)
  8. Die Hygienestandards in § 9 wurden neu gefasst.
  9. In den kritischen Infrastrukturen wurden die Lehrkräfte und andere in Schulen Tätige einbezogen, um die schrittweise Öffnung der Schulen zu ermöglichen (Nr. 11).
  10. Die Verordnung ist bis zum 17.5 befristet (auch wenn sie ein Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31.8 enthält)

Im Übrigen wird auf die Webseite der Kreisverwaltung Herzogtum Lauenburg https://www.kreis-rz.de/index.phtml?mNavID=1814.183&sNavID=1814.183&La=1 oder die unten angefügten Anlagen verwiesen.

 

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 03.05.2020

Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 2020-05-02 – Nr. 14

 

Auf den angefügte Positiv-Liste (wer darf öffnen?) wird ebenfalls verwiesen

2020-05-04 Auslegungshinweise Positivliste nach 11 LVO

 

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