Corona: Neue Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises treten am Montag (04.05.) mit einigen Lockerungen in Kraft
Nach der Rechtsverordnung ergeben sich vor allen Dingen folgende Veränderungen (keine abschließende Aufzählung!):
- Dauercamping ist nun (einschließlich der Inseln) erlaubt; allerdings mit einer Rückkehrverpflichtung im Falle der Absonderung nach § 30 IfSG (siehe § 1 Satz 2, 2. Halbsatz)
 - Die Einreise zum Zwecke des Dauercampings und zur Nutzung von Zweitwohnungen ist gestattet (§ 2), ebenso zu bestimmten Freizeitzwecken
 - Durch eine Umformulierung in § 6 Abs. 2 . (statt „enger persönlicher Kontakt“ nun „enge persönliche Nähe“) werden Friseure und Fußpflege etc. wieder erlaubt
 - In § 6 sind weitere Freizeitaktivitäten gestattet worden (u.a. Sportboothäfen, Spielplätze, Museen, kontaktarmer Sport – auch auf öffentlichen Sportplätzen). Spielplätze können ab kommendem Montag wieder geöffnet werden. Allerdings müssen hier noch Bedingungen erfüllt werden, die die Gemeinden vor große Probleme stellen. Die tatsächliche Wieder-Öffnung muss also vor Ort noch jeweils geprüft werden.
 - Der Möllner Wildpark kann bei einer Wiedereröffnung das Aufsichtspersonal auf die Wege- und Verkehrsflächen beschränken (§ 6 Abs. 4).
 - Schwimmbäder können für eine zwingend notwendige Rettungsschwimmausbildung geöffnet werden (§ 6 Abs. 6).
 - Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen sind unter Auflagen gestattet (§ 7)
 - Die Hygienestandards in § 9 wurden neu gefasst.
 - In den kritischen Infrastrukturen wurden die Lehrkräfte und andere in Schulen Tätige einbezogen, um die schrittweise Öffnung der Schulen zu ermöglichen (Nr. 11).
 - Die Verordnung ist bis zum 17.5 befristet (auch wenn sie ein Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31.8 enthält)
 
Im Übrigen wird auf die Webseite der Kreisverwaltung Herzogtum Lauenburg https://www.kreis-rz.de/index.phtml?mNavID=1814.183&sNavID=1814.183&La=1 oder die unten angefügten Anlagen verwiesen.
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 03.05.2020
Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 2020-05-02 – Nr. 14
Auf den angefügte Positiv-Liste (wer darf öffnen?) wird ebenfalls verwiesen
2020-05-04 Auslegungshinweise Positivliste nach 11 LVO
