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Corona: Neue Landesverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises mit Lockerungen ab 18.5.

Ab morgen Montag, 18. Mai gelten eine neue Landesverordnung mit zahlreichen Lockerungen sowie eine neue Allgemeinverfügung des Kreises. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.amt-berkenthin.de unter Amtliche Bekanntmachungen (https://berkenthin-amt.de/amtliche-bekanntmachungen/.

Hier die wichtigsten Inhalte:

In der neuen Verordnung hat es gegenüber der Entwurfsfassung noch einige Anpassungen gegeben:

So wurde in § 7 Abs. 1 Nr. 6 auf ein Genehmigungserfordernis bei Gaststätten, die mehr als 50 Personen bewirten wollen verzichtet; stattdessen gibt es eine Anzeigepflicht. Nach § 21 gibt es nun Ahndungsmöglichkeiten auch für Verstöße gegen das Kontaktverbot und das Abstandsgebot.

Der Bußgeldkatalog wird im Laufe der Woche, aber spätestens bis zum Himmelfahrtstag überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen zur aktuell geltenden Fassung sind:

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter von bis zu 50 Personen werden wieder zugelassen;
  • Gastronomie / Beherbergungsgewerbe kann nach Vorlage eines Hygienekonzepts wieder öffnen;
  • das Einreiseverbot und das Betretungsverbot für die Inseln wird aufgehoben;
  • Kontaktfreie Indooraktivitäten werden wieder erlaubt;
  • Allgemeine Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kureinrichtungen sind wieder zugelassen.

In der neuen Verordnung vom 16.05.2020, die ab Montag, 18. Mai gültig ist, wird Grundsätzliches geregelt:

  • der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten
  • wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.
  • Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.
  • Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze können in besonderen Fällen hinzukommen.

Im speziellen Teil wird unter anderem geregelt:

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils werden für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. (Handreichung des WiMi steht auf der Kreisseite zur Verfügung)

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können.

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen (dies gilt nicht für Badestellen an offenen Gewässern).

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen.

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben. (Handreichung des WiMi steht auf der Kreisseite zur Verfügung)

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inkl. Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können)

 

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen zur aktuell geltenden Fassung der Allgemeinverfügung des Kreises sind:

  • Anpassung an die durch die Verordnung getroffenen generellen Regelungen;
  • Anpassung im Bereich KiTa an das 4-Stufenkonzept;
  • Mit Blick auf die weitere Öffnung von Schulen und Hochschulen Anpassung der Betretungsverbote;
  • Start der vierten Phase des Phasenmodells Schule am 01.06.2020;
  • Weitere Öffnungsmöglichkeiten der Besuchsregelungen in Krankenhäusern;
  • Konkretisierung des Stufenplans hinsichtlich des Freihaltens von Intensivkapazitäten;
  • Neuaufnahme von Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationseinrichtungen;
  • Konkretisierung von Hygienevorgaben in Einrichtungen der stationären Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe;
  • Erster Öffnungsschritt von Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
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