skip to Main Content

Corona: „Maskenpflicht“ ab 29.04.

In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:

  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
  2. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
  3. beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
  4. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
  5. beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.

 

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung

Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie.

Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.

Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen im Sinne des § 1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende Schutzmaßnahme.

 

Ausnahmen

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:

  1. Personal in den geöffneten Verkaufsflächen des Einzelhandels und von in sich abgeschlossenen Verkaufsständen nach § 6 Absatz 1, von Einkaufszentren nach § 6 Absatz 2a sowie in Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein;
  2. das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind.;
  3. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
  4. Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.

Anhang: Landesverordnung Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 24.04.2020 Maskenpflicht

 

Back To Top