skip to Main Content

Corona: Allgemeinverfügung des Kreises Nr. 9 auch mit Hinweise auf den Betrieb von Tankstellen und Apotheken

Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel,
Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte,
Sanitätshäuser,
Drogerien,
Poststellen,
der Zeitungsverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und
der Großhandel.

An gesetzlichen Feiertagen ist die Öffnung für diese Verkaufsstellen nicht gestattet. Das bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen Apotheken und Tankstellen an Sonn- und Feiertagen ganztägig für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Für Apotheken und Tankstellen ist somit die Öffnung Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag gestattet.

Corona-Virus – Allgemeinverfügung Landrat vom 23.03.2020 – Nr. 9 Öffnung Apotheken und Tankstellen

Back To Top