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Bundestag beschließt „Notbremse“ und weitere Maßnahmen

Der Bundestag hat am 21. April 2021 mit dem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ neue, bundesweit geltende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus beschlossen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde noch an diversen Stellen geändert.

Der Bundesrat wird sich in einer Sondersitzung am 22. April 2021 mit dem Gesetzesbeschluss befassen und diesen aller Voraussicht nach passieren lassen. Mit dem Inkrafttreten ist am 24. April 2021 zu rechnen. Alle neuen Vorschriften sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Die Regelungen des Gesetzes würden auf aktuellem Stand am 23.4. für den Kreis Herzogtum Lauenburg und den Kreis Stormarn gelten sofern in diesen Kreisen der Inzidenzwert bis dahin über 100 bleibt.

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines neuen § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Folgende Maßnahmen treten in Kraft:

 

„Notbremse“ ab Inzidenzwert von 100 (§ 28b IfSG)

Es wird eine automatische „Notbremse“ für den Fall eingeführt, dass der Inzidenzwert in einem Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. In diesem Fall gilt ab dem übernächsten Tag unmittelbar auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ein umfassender Katalog von einschränkenden Maßnahmen. Die Maßnahmen treten erst dann wieder am übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem Kreis an fünf auf einander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet.

 

Folgende Maßnahmen treten dann in Kraft:

  • Private Zusammenkünfte sind nur mit Angehörigen eines Haushaltes und einer weiteren Person gestattet, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen. Eine Ausnahme gibt es außerdem für Beerdigungen/Trauerfeiern mit bis zu 30 Personen.
  • Zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages gelten Ausgangsbeschränkungen.
  • Aufenthalte außerhalb des Wohnraums bleiben gestattet, wenn diese der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, der Versorgung von Tieren oder ähnlich wichtigen Zwecken dienen;
  • Außerdem ist bis 24 Uhr die alleinige körperliche Bewegung im Freien zulässig (z. B. Joggen, Spazieren gehen).
  • Freizeiteinrichtungen aller Art sind zu schließen bzw. untersagt, insb. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre und Flusskreuzfahrten.

 

Der Einzelhandel ist mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs zu schließen. Es gelten folgende besonderen Regelungen:

  • Bis zu einer einem Inzidenzwert von 150 bleibt die Ladenöffnung nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, allerdings nur mit einer strengeren Person zwei Begrenzung (ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche), mit der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und mit Kontaktdatenerfassung und qualifizierter Maskenpflicht.
  • In allen zu schließenden Geschäften bleibt die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) zulässig (qualifizierte Maskenpflicht).
  • Generell geöffnet bleiben können der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte Gartenmärkte und der Großhandel
  • In diesen geöffneten Geschäften gilt eine Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person je 20 m² Verkaufsfläche bis 800 m² und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Parameter Verkaufsfläche, außerdem gilt in geschlossenen Räumen eine qualifizierte Maskenpflicht.

Weitere Bereiche:

  • Kultureinrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen sind zu schließen bzw. untersagt. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen unter bestimmten Bedingungen geöffnet bleiben (u.a. Testpflicht).
  • Sport ist nur in Form von kontaktlosen Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig; eine Ausnahme gilt für Profisport. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. Außerdem ist Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet.
  • Gaststätten sind zu schließen, es gelten eng umgrenzte Ausnahmen. Zulässig bleibt außerdem die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen (allerdings nicht zwischen 21 Uhr und 5 Uhr).
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, eine Ausnahme gilt für Friseurbetriebe und Fußpflege unter strengen Maßgaben (qualifizierte Maskenpflicht und Testpflicht).
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxis und Schülerbeförderung besteht eine qualifizierte Maskenpflicht (gilt in Schleswig-Holstein unabhängig vom Inzidenzwert gem. § 18 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO).
  • Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist untersagt.
  • Eine generelle Ausnahme von der Notbremse gilt für Versammlungen auf Grundlage des Versammlungsrechts und für die Religionsausübung. Hierbei dürfte es bei den bestehenden Vorschriften des Landes in der Corona-Bekämpfungsverordnung bleiben.
  • Für alle Fälle der Maskenpflicht gelten Ausnahmen für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, bei Personen mit ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bei Gehörlosen und schwerhörigen Person.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag vom 21.04.2021 (www.shgt.de)

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