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Bekanntmachung zur Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung

Gemäß § 41 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) und § 35 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) in den jeweils gültigen Fassungen kündigen hiermit die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg an, dass sie ab sofort bis zum Ende des Jahres innerhalb ihrer Verbandsgebiete die nötigen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern II. Ordnung durchführen werden.

Nach § 41 WHG und § 35 LWG haben die An- und Hinterlieger an den Gewässern folgende Handlungen durch den Unterhaltungspflichtigen zu dulden, soweit es die Unterhaltung der Gewässer erfordert:

  • das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke
  • die Unterbrechung oder Behinderung der Gewässerbenutzung während der Unterhaltungsarbeiten
  • die Entnahme von Bestandteilen ihrer Grundstücke für die Unterhaltung, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können
  • die Einebnung von Aushub auf ihren Grundstücken, soweit nicht erheblicher Nachteil für die bisherige Nutzung entsteht
  • die Bepflanzung der Ufer durch den Unterhaltungspflichtigen
  • die Verpflichtung dazu, Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung und die Erfordernisse des Uferschutzes nicht beeinträchtigt werden.

So ist bei ackerbaulicher Nutzung gem. § 7 der Verbandssatzung ein Abstand von jeweils. 1,0 m von der oberen Böschungskante einzuhalten. Kosten für Unterhaltungsarbeiten, die durch die mangelhafte Erhaltung einer Anlage in und an Gewässern (§ 37 LWG) und den sich daraus möglicherweise ergebenden Gewässerschäden entstehen, trägt der Verursacher.

Die Gewässerunterhaltungsverbände weisen darauf hin, dass nach § 35 LWG die Anlieger von Gewässern alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

Ratzeburg, 22.05.2025

Gewässer- und Landschaftsverband
Herzogtum Lauenburg
Robert-Bosch-Straße 21a
23909 Ratzeburg
Internet: www.glv-rz.de

 

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