Bekanntmachung zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach oder sonstigen brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen an Silvester und Neujahr
Der Amtsdirektor und die Amtsvorsteher/in der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Sandesneben-Nusse und Lauenburgische Seen weisen zum Schutz von brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen auf folgendes hin:
Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2023 und am 1.1.2024 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.
Im Umkreis von ca. 200 m um diese Gebäude und Anlagen dürfen auch am 31.12.2023 und am 01.01.2024 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden.
Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000,00 Euro belegt werden.
Mölln, den 18. Dezember 2023
Amt Berkenthin | Amt Breitenfelde | Amt Lauenburgische Seen |
Amt Sandesneben-Nusse |
Der Amtsdirektor | Die Amtsvorsteherin | Der Amtsvorsteher | Der Amtsvorsteher |
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