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Bekanntmachung zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach oder sonstigen brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen an Silvester und Neujahr

Der Amtsdirektor des Amtes  Berkenthin weist zum Schutz von brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen auf folgendes hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2024 und am 1.1.2025 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von ca. 200 m um diese Gebäude und Anlagen dürfen auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden.

Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000,00 Euro belegt werden.

Frank Hase
Amtsdirektor

Foto Adobe Stock (ehem. Fotolia.com Nr. 237354960)

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