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Aktuelle Informationen zur Änderung der Vorschriften vom 18.03.

Infektionsschutzgesetz: Bund hebt Vorschriften auf

  • 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält die maßgeblichen Ermächtigungen an die Bundesländer zur Regelung von Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus und schreibt vor, dass die Länder entsprechende Verordnungen bis zum 19. März 2022 zu befristen haben. § 28b IfSG enthält bestimmte Schutzmaßnahmen, die bundesweit gelten und ist bis zum 19. März 2022 befristet. Daher hat der Bundesgesetzgeber mit dem abschließenden Beschluss des Bundesrates am 18. März 2022 das Infektionsschutzgesetzes umfassend überarbeitet (BGBl. I Seite 466).Im Ergebnis treten damit folgende Schutzmaßnahmen mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft:
  • Die 3G-Regelung für Arbeitsstätten einschließlich der Kontrollpflichten der Arbeitgeber
  • Die tägliche Testpflicht in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (es gibt aber weiterhin Testpflichten auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes)
  • Die Pflicht zu einem einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzept für medizinische und für Pflegeeinrichtungen
  • Die Pflicht für Arbeitgeber, Home-Office anzubieten und die Pflicht der Beschäftigten, dieses anzunehmen.
  • Die 3G-Regel für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.

Direkt im Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 1 IfSG) regelt der Bund nunmehr nur noch eine Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske) für Fahrgäste und Personal im öffentlichen Personenfernverkehr sowie im Flugverkehr (befristet bis zum 23. September 2022) und befristet bis zum 2. April 2022 auch im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Neufassung von § 28b IfSG tritt am 20. März 2022 in Kraft.

Im Übrigen wird die Ermächtigung an die Länder zur Festlegung von Schutzmaßnahmen in § 28a Abs. 7 IfSG mit Wirkung ab 19. März 2022 deutlich reduziert. Nunmehr können die Länder nur noch eine Maskenpflicht in Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen, in Pflegeeinrichtungen, in Gemeinschaftsunterkünften und im ÖPNV sowie Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtung der Justiz anordnen. Entsprechende Verordnungen der Länder sind längstens zulässig bis zum 23. September 2022. Weitergehende Maßnahmen (Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise – also 2G- und 3G-Regeln) können gemäß § 28a Abs. 8 IfSG in einer konkret zu benennenden Körperschaft angeordnet werden, wenn der jeweilige Landtag dies beschließt (sog. Hotspot-Regelung). Diesen erweiterten Maßnahmenkatalog von § 28b Absatz 8 IfSG kann ein Land bis zum 2. April 2022 aufrechterhalten, wenn eine vor dem 19. März 2022 erlassene Rechtsverordnung das regelt. Diese Möglichkeit will das Land Schleswig-Holstein nutzen.

Bund regelt Impf-, Genesenen- und Testnachweise neu

Bisher waren die Anforderungen an einen Impfnachweis, Genesenennachweis und Testnachweis in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt, die bei den Impf- und Genesenennachweisen im Wesentlichen auf Internetseiten des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts verwiesen hat. Dieses Konstrukt ist ebenso wenig rechtssicher wie transparent. Daher regelt der Bund mit der am 18. März 2022 beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, siehe oben) nunmehr die Anforderungen an Impf-, Genesenen- und Testnachweise direkt in einem neuen § 22a des IfSG mit Wirkung ab dem 19. März 2022 wie folgt:

Impfnachweise für einen vollständigen Impfschutz

Eine Neuregelung der Vorgaben für den vollständigen Impfschutz erfolgt in zwei Stufen (§ 22a Abs. 1 IfSG):

  • Bis zum 30. September 2022 genügen für einen vollständigen Impfschutz weiterhin zwei Einzelimpfungen. Davon abweichend genügt bei Genesenen bis zum 30. September 2022 eine Einzelimpfung, wenn diese vor der ersten Einzelimpfung, zwischen den beiden Impfungen oder nach der zweiten Impfung infiziert waren und wenn positive PCR-Test mind. 28 Tage zurück liegt.
  • Ab dem 1. Oktober 2022 müssen bei jedem Impfstoff für einen vollständigen Impfschutz drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei zwischen der zweiten und der dritten Einzelimpfung mindestens drei Monate vergangen sein müssen. o Davon abweichend genügen zwei Einzelimpfungen auch nach dem 1. Oktober 2022 für Genesene, die vor den beiden Impfungen, zwischen den beiden Impfungen oder nach der zweiten Impfung infiziert waren und wenn der positive PCR-Test mind. 28 Tage zurück liegt.

Anforderungen an den Genesenennachweis

Die Anforderungen an den Genesenennachweis (§ 22a Abs. 2 IfSG) ändern sich inhaltlich gegenüber der bisherigen Regelung nicht. Ein Genesenennachweis setzt weiterhin einen PCR-Test (oder ähnlich) voraus, der mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Der Genesenenstatus erlischt also weiterhin 90 Tage nach dem positiven PCR-Test.

Anforderungen an einen Testnachweis

Die Anforderungen an einen Testnachweis (§ 22 Abs. 3 IfSG, bisher § 2 Nr. 7 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Aufnahmeverordnung) ändern sich ebenfalls nicht gegenüber den bisherigen Regeln.

Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Im Zusammenhang mit den neuen § 22a IfSG hat der Bund am 18. März 2022 auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) umfassend geändert (BGBl. I S. 478). Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. In der SchAusnahmV waren bisher die Anforderungen an Impf-, Genesenen- und Test-nachweise geregelt (siehe zuletzt info-intern Nr. 26/22). Nunmehr werden all diese Definitionen gestrichen und es wird auf die jeweiligen Absätze von § 22a IfSG verwiesen (siehe dazu oben).

Änderung der Einreisevorschriften

Mit der am 18. März 2022 beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (siehe oben) hat der Bund auch erneut die Coronavirus-Einreiseverordnung geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hinsichtlich des Testnachweises wird damit nunmehr auf die Anforderungen von § 22a Abs. 3 IfSG verwiesen (siehe oben). Die bestehenden Regelungen für im Ausland vor der Einreise nach Deutschland vorgenommene Tests werden fortgeführt. Auch hinsichtlich des Genesenennachweises wird in der Einreiseverordnung nunmehr auf § 22a Abs. 2 IfSG verwiesen. Die erst am 1. März 2022 eingeführten Sonderregelungen für Impfnachweise bei Einreise nach Deutschland werden aufgehoben und ebenfalls durch einen Verweis auf § 22a Abs. 1 IfSG ersetzt. Damit gelten nun hinsichtlich der Impf-, Genesenen- und Testnachweise bei Einreise nach Deutschland die gleichen Regeln wie in anderen Fällen auch. Die Geltungsdauer der Coronavirus-Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert. Zusätzlich wird eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Impf-, Genesenen- oder Test-nachweisen anderer EU-Staaten (digitale COVID-Zertifikate der EU) geschaffen.

Ausnahmen von den Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Mit der am 18. März 2022 erfolgten Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-nahmenverordnung (SchAusnahmV, siehe oben) wurde auch eine klarere Regelung dazu getroffen, in welchen Fällen die Ausnahme von Quarantänepflicht für geimpfte und genesene Personen nicht gilt. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Gemäß der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnahmV gelten die Quarantänepflichten auch für geimpfte und genesene Personen dann,

  • wenn sie zwei Einzelimpfungen erhalten haben (also nicht geboostert sind) und die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt, oder
  • wenn sie nur eine Einzelimpfung erhalten haben und diese mehr als 90 Tage zurückliegt, oder
  • wenn die Person nach einer Einzelimpfung infiziert war und der positive PCR-Test mehr als 90 Tage zurückliegt und danach keine zweite Einzelimpfung erfolgt ist oder
  • wenn die Person aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland eingereist ist.

Die drei erstgenannten Fälle gelten nur bis zum 30. September 2022, danach ist mit einer Einzelimpfung und zusätzlicher Genesung kein vollständiger Impfschutz mehr erreichbar (siehe oben).

Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Im Zusammenhang mit der Neufassung von § 28b Infektionsschutzgesetz und dem Wegfall der 3G-Regel an Arbeitsstätten sowie der Pflicht zum Home-Office (siehe oben) hat die Bundesregierung am 18. März 2022 auch die SARS-CoV-2-Arbeits-schutzverordnung neu gefasst. Die Neufassung tritt am 20. März 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 25. Mai 2022.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sollen durch die Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Damit fallen folgende Pflichten der Arbeitgeber weg, die in der Verordnung bisher geregelt waren:

  • Angebot von mindestens zwei kostenfreien Coronatests pro Woche und Aufbewahrung der Nachweise über die Beschaffung solcher Tests
  • Pflicht zur Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum.

Folgende Pflichten der Arbeitgeber sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin vor:

  • Betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes.
  • In diesem Rahmen Prüfung, ob folgende Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten: Angebot, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen. Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte. Möglichkeit von Home-Office /mobilem arbeiten zu Hause. Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz
  • Ermöglichung einer Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit
  • Aufklärung der Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 und über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung.

Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am 18. März 2022 die Schulen-Coronaverordnung neu gefasst. Wie angekündigt wurden mit der Neufassung die Regelungen über die Testpflicht an Schulen gestrichen. Die neue Schulen-Coronaverordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und ist als Anlage beigefügt. Aus rechtstechnischen Gründen ist sie bis zum 19. März befristet und wird am 19. März bis zum 2. April 2022 verlängert.

Als maßgeblicher Regelungsgegenstand der Schulen-Coronaverordnung bleibt die Maskenpflicht, die unverändert bis zum 2. April 2022 fortgelten soll.

Die Träger der Offenen Ganztagsschulen und der Betreuungsangebote an Primarstufen wurden vom Bildungsministerium am 18.03.2022 wie folgt über die Regelungen an Schulen informiert:

  • „Bis zum 02.04.2022 bleibt die Maskenpflicht bestehen. Ab dem 03.04.2022 wird die allgemeine Maskenpflicht an den Schulen aufgehoben; diese Regelung gilt somit bereits für Angebote in den kommenden Osterferien, die im Rahmen der schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote durchgeführt werden. Masken können auch nach dem 02.04.2022 freiwillig weiterhin getragen werden. Die Entscheidung darüber obliegt jeder einzelnen Person. Besondere Schutzbedarfe, z. B. aus Gründen des Arbeitsschutzes sind weiterhin zu beachten.
  • Mit der Aufhebung der Maskenpflicht ab dem 03.04.2022 gelten auch nicht mehr die Mindestabstandsregelungen von 1,5 m in der Mensa.
  • Ab nächster Woche sind die Tests freiwillig und keine Zugangsvoraussetzung mehr. Dies gilt auch für das weitere pädagogische Personal, unabhängig von ihrem Impfstatus. Freiwillige Testungen sind weiterhin möglich. Die Tests finden nicht mehr in der Schule statt, sondern werden von allen Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften und den an Schulen tätigen Personen eigenverantwortlich zu Hause durchgeführt.
  • Der Schnupfenplan und die Absonderungsregelungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein sind weiterhin zu beachten.“

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 18. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämp-fungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 19. März 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 2. April 2022. Sie ist als Anlage beigefügt. Mit der Neufassung werden die bereits angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt und weitere Schutzmaßnahmen aufgehoben.

Gegenüber dem bisher geltenden Stand der Corona-Bekämpfungsverordnung gelten damit folgende Erleichterungen:

  • Die Kontaktbeschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken (bisher Begrenzung auf 25 Personen) werden gestrichen (bisher § 2 Abs. 4).
  • Die bisherigen allgemeinen Hygieneanforderungen an Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Veranstaltungen in § 3 werden zu Empfehlungen herabgestuft.
  • Die bisherigen 3G-Regeln werden fast vollständig aufgehoben. Dies betrifft Saunen, Dampfbäder und Whirlpools, Veranstaltungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, die von der Maskenpflicht befreite Öffentlichkeit in Wahllokalen, die Mitglieder von Wahl- oder Abstimmungsvorständen in Wahllokalen, Versammlungen, Gaststätten, Dienstleistungen mit Körperkontakt (für Kunden und Dienstleister), Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume, Bildungsangebote der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen, Gottesdienste, das Betreten von Kinderbetreuungseinrichtungen durch externe Personen, Beherbergungsbetriebe und Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

Die Maskenpflicht wird in folgenden Bereichen aufgehoben: Gaststätten, religiöse Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Teilnehmern, Beschäftigte in der Kinderbetreuung, Beherbergungsbetriebe innerhalb geschlossener Räume; die Ermächtigung für die Gesundheitsbehörden zur Anordnung der Maskenpflicht an belebten Orten wird gestrichen (§ 20 Abs. 2).

Bei Veranstaltungen und Versammlungen entfallen außerdem die Kapazitätsbeschränkungen (§ 5 und § 6).

Im Ergebnis enthält die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes damit nur noch folgende Schutzmaßnahmen:

  • Als Hygieneempfehlungen werden ein Mindestabstand von 1,5 m und bei dessen notwendiger Unterschreitung das Tragen einer Maske empfohlen (§ 2).
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen gibt es Empfehlungen zu Hygienestandards (§ 3).

Für folgende Bereiche ist weiterhin ein Hygienekonzept zu vorgeschrieben: o sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden

  • Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen
  • Veranstaltungen
  • Wahlen und Abstimmungen
  • Versammlungen
  • Gaststätten
  • Einzelhandel
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen
  • Schwimmbäder etc.
  • außerschulische Bildungsangebote
  • Bildungsangebote der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen
  • Gottesdienste etc.
  • stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Angebote der Kinder-, und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit
  • Beherbergungsbetriebe
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

Für folgende Bereiche gilt weiterhin eine Maskenpflicht:

  • Veranstaltungen und Versammlungen innerhalb geschlossener Räume (mit Ausnahme von Veranstaltungen bzw. Versammlungen mit bis zu 100 Gästen, die sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen passiv verhalten, also nicht singen, jubeln o.ä.)
  • Wahlen und Abstimmungen
  • Einzelhandel, Ladenlokale von Dienstleistern mit Publikumsverkehr, Einkaufszentren
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb geschlossener Räume (Aus-nahme bei bis zu 100 Besuchern, die sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden)
  • Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben innerhalb geschlossener Räume
  • außerschulische Bildungsangebote innerhalb geschlossener Räume (mit den bisherigen Ausnahmen)
  • Bildungsangebote der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen bei Unterschrei-tung des Mindestabstandes
  • Gottesdienste (Ausnahme, wenn nicht mehr als 100 Personen anwesend, die sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen passiv verhalten)
  • Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe: für Beschäf-tigte generell und für Besucher auf den Verkehrsflächen (FFP)
  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit innerhalb ge-schlossener Räume
  • Innenbereiche der Kinderbetreuung für externe Personen
  • ÖPNV einschließlich Taxen und Schulbusse (für den öffentlich Personen-fernverkehr wird eine entsprechende Maskenpflicht durch den Bund in § 28b Abs. 1 IfSG geregelt, siehe oben)
  • Bahnhofsgebäude
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken in Innenbereichen

In folgenden Bereichen bleibt es bei der 3G-Regel:

  • Gäste in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 14)
  • stationäre Aufnahme von Patienten in Krankenhäusern (§ 14a).

In folgenden Bereichen bleibt es bei landesrechtlichen Testpflichten

  • Kinderbetreuung: dreimal pro Woche für geimpfte oder genesene Beschäftigte und täglichen für Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind (§ 16 Abs. 2).
  • Kinderbetreuung: Umfeldtestung eines Elternteils dreimal pro Woche (§ 16a Abs. 3). Es ist geplant, dass die Testpflichten für Beschäftigte und Eltern ab dem 19. April 2021 entfallen und danach weiterhin freiwillige Tests ermöglicht werden.
  • Für ambulante Pflegedienste gilt eine Testpflicht dreimal wöchentlich, wenn die Beschäftigten geimpft oder genesen sind. Für Beschäftigte, die nicht ge-impft oder genesen sind, gilt eine tägliche Testpflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3).
  • Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit folgender Differenzierung: für Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, gilt die Testpflicht dreimal wöchentlich; für Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, gilt eine tägliche Testpflicht; für externe Personen gilt unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus eine tägliche Testpflicht (§ 15 Abs. 1).
  • Bei Wahlen und Abstimmungen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  • In Krankenhäusern gelten auch die übrigen Regelungen des Landes fort (§ 14a).
  • Bei Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen und Veranstaltungen bleibt es wie bisher bei der 2Gplus-Regel (§ 7 Abs. 2).

Der bisherige Anhang zur Corona-Bekämpfungsverordnung entfällt wieder, da die Impf-, Genesenen und Testnachweise nunmehr durch § 22a des Infektionsschutzge-setzes geregelt werden (siehe oben).

 

Anlagen – bitte nachstehend doppelt anklicken:
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 18.03.2022
Corona-Virus – Maßnahmen Schulen – Rechtsverordnung Land vom 18.03.2022

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de) vom 18.03.2022

 

 

 

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