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Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Fortgeltung der Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 23.09.2022

Die Landesregierung hat am 13. September 2022 beschlossen, die aktuell bis zum 15. September 2022 befristete Corona-Bekämpfungsverordnung inhaltlich unverändert bis zum 23. September 2022 zu verlängern. Damit bleibt die Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft, enthält aber weiterhin als verbindliche Regelungen lediglich Vorgaben für ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungs-hilfe und den öffentlichen Personennahverkehr.

Vorgesehen ist in der 38. Kalenderwoche eine abermalige Verlängerung bis zum 1. Oktober 2022. Über das weitere Vorgehen wird dann nach Auswertung der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes entschieden.

Zum grundsätzlichen Vorgehen hat die Landesregierung am 12. September 2022 da-rauf hingewiesen, dass die wesentlichen Aspekte des Infektionsschutzes nunmehr die Folgenminderung und der Schutz vulnerabler Gruppen seien und nicht mehr die Ver-hinderung von Ansteckungen. Damit werde die Stärkung der Eigenverantwortung weiter an Bedeutung gewinnen. Die Gesellschaft müsse lernen, dass das Coronavirus fortwährend zirkuliert, wie zum Beispiel auch das Grippevirus. Die Impfung bleibe das wichtigste Mittel gegen schwere Krankheitsverläufe. Falls weitere Maßnahmen notwendig werden, zum Beispiel wegen des Auftretens einer neuen Virusvariante, gelte der Grundsatz: „Impfung vor Maske vor Tests“.

 

Impf-Guide hilft bei Einschätzung des Impfstatus

Die Bundesregierung hat als Hilfestellung zur Einschätzung des eigenen Impfstatus ein neues online-Werkzeug, den sogenannten „Impf-Guide“ bereitgestellt. Dieser hilft bei Fragen, ob eine Corona-Schutzimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Person empfohlen wird, falls ja, mit welchem Impfstoff und wann. Der Impf-Guide ist unter folgendem Link zu erreichen:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/

 

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes/Regelungen ab 1. Oktober 2022

Der Bundestag hat am 8. September 2022 zahlreiche Änderungen des Infektions-schutzgesetzes (IfSG) beschlossen (siehe zu den geplanten Maßnahmen schon info-intern Nr. 292/22). Der Bundesrat muss den Gesetzen in seiner Sitzung am 16. Sep-tember 2022 noch zustimmen. Die Ausschüsse des Bundesrates haben die Zustimmung empfohlen. Folgende Maßnahmen werden (Neufassung von § 28b Abs. 1 IfSG):

  • Öffentlicher Personenfernverkehr für Fahrgäste ab 14 Jahren FFP2-Maskenpflicht (medizinische Maske genügt nicht) und für Fahrgäste von 6-13 Jahren und Personal Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Masken)
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher beim Betreten von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen mit vergleichbarer Versorgung sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit. Beschäftigte müssen den Test mind. dreimal pro Kalenderwoche vorlegen
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht und in den persönlichen Räumlichkeiten der behandelten oder gepflegten Personen.
  • Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

 

Testpflichten bei Kitas, Schulen etc. nach Infektion für Beschäftigte und Kinder

Außerdem wird die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in die Liste derjenigen Krankheiten aufgenommen, bei deren Vorliegen oder Verdacht die betroffene Person in Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen und Ferienlagern keine Tätigkeit ausüben darf, bei der sie Kontakt zu Betreuten hat (Ergänzung von § 34 IfSG). Für betreute Kinder, Schüler etc. in diesen Einrichtungen gilt entsprechend ein Betretungsverbot.

Außerdem wird § 34 IfSG so ergänzt, dass Beschäftigte und Betreute, die an COVID-19 erkrankt oder dessen verdächtig sind, ihre Tätigkeit nur dann wieder ausüben und die Einrichtung betreten können, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist oder sie über einen negativen Testnachweis verfügen. Für die Beschäftigten in Kitas, Schulen etc. und die Kinder bedeutet dies im Ergebnis eine Testpflicht nach Ende der Erkrankung mit COVID-19. Ein Selbsttest genügt dafür nicht. Diese Vorschrift tritt, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die bisher in § 35 IfSG vorgesehene Belehrung der Beschäftigten über die Anforderungen nach § 34 IfSG erstrecken sich nunmehr also auch auf COVID-19 und sind künftig (im Übrigen unverändert) in einem neuen § 34 Absatz 5a geregelt.

 

Neue Pflichten in Pflege und Eingliederungshilfe

Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe haben künftig sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Hierzu werden detaillierte Anforderungen in einem neuen § 35 Infektionsschutzgesetz formuliert.

 

Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung

Im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (siehe oben) wird die Geltung der bisher bis zum 20. November 2022 geltenden Coronavirus-Impfverordnung inhalt-lich unverändert bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetage (www.shgt.de)

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