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Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit weiteren Lockerungen ab 15.09. sowie ab 19.09.

Die Landesregierung hat am 14. September 2020 weitere Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung der Verordnung tritt am 15. September 2020 in Kraft. Die Verordnung ist befristet bis zum 4. Oktober 2020. Der Text der Verordnung ist als Anlage 1 beigefügt.

Auf folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Stand der Corona-BekämpfVO ist hinzuweisen:

Der Besuch von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen wird erleichtert und ist nicht mehr nur einzeln oder durch Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig. Es gelten weiterhin das Abstandsgebot und die anderen üblichen Hygienevorschriften. Die gleichzeitige Nutzung von Dampfbädern ist weiterhin nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig (§ 3 Abs. 4).

Das Prostitutionsgewerbe und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt werden wieder zugelassen, allerdings unter strengen Auflagen (§ 9 Abs. 2). Die entsprechenden Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume bleiben untersagt.

 

Ankündigung weiterer Lockerungen ab 19.09.2020

Am 14.09.2020 hat die Landesregierung neben der Änderung der Corona-BekämpfVO weitere Lockerungen ab dem 19.09.2020 angekündigt. Im Laufe dieser Kalenderwoche ist also mit einer weiteren Änderung der Corona-BekämpfVO zu rechnen. Folgende Ankündigungen sind zu erwähnen:

Das Konzept für ein phasenweises Zulassen von unterschiedlichen Veranstaltungsformaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Veranstaltungsstufenkonzept) wird insbesondere in den Risikokategorie III „Märkte und Messen“ und der Risikokategorie IV „Sitzungen“ angepasst.

o In der Risikokategorie III (Märkte und Messen) wird die zulässige Teilnehmerzahl von 750 auf 1500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl soll eine Flächenkomponente (1. Person / 7qm) eingeführt werden. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden. Hierbei sind für Veranstaltungen im Innenraum besondere Anforderungen an die Innenraumlufthygiene zu berücksichtigen;

o Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen (Risikokategorie IV) werden die Teilnehmerzahlen ebenfalls erhöht unter Beachtung der zulässigen Personenkapazität von 50% bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Oberhalb der Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) wird unter Voraussetzung eines erweiterten genehmigungspflichtigen Hygienekonzepts eine Kapazitätsgrenze von bis zu 25% bei Veranstaltungen ab 1500 Teilnehmern außen und 750 Teilnehmern innen eingeführt. Dies soll auch Sportveranstaltungen in Hallen und Stadien erleichtern. So sollen unter anderem Fußball, Volleyball und Handball wieder vor Publikum möglich sein.

o Innenraumlufthygiene / Lüftungsmöglichkeit mittels Frischluftzufuhr sind sicherzustellen;

o Nachverfolgbarkeit durch Teilnehmerregistrierung ist sicherzustellen.

Um der Verhältnismäßigkeit zu anderen Lockerungen Rechnung zu tragen, wird in Risikoklasse II das paarweise Tanzen unter Wahrung des Abstands zu anderen Tänzern auf Familienfeiern erlaubt. Die Obergrenze im Innenraum bleibt bei 50.

 

Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes

Zu den geplanten Lockerungen für Veranstaltungen (s.o.) hat die Landesregierung eine Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes übermittelt, die ab dem 19.09.2020 gelten soll. Die Neufassung ist als Anlage 2 beigefügt.

Anlage 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS CoV2 2020-09-14 Anlage 2 Veranstaltungsstufenkonzept SH Risikoklassen 2020-09-14

Anlage 2 Veranstaltungsstufenkonzept SH Risikoklassen 2020-09-14

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