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Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 28.12.

Am 23.12.2021 hat die Landesregierung erneut die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Damit wird schon jetzt die Geltung der Verordnung bis zum 18. Januar 2022 verlängert. Außerdem werden die Verabredungen von Bund und Ländern und die Ankündigungen der Landesregierung vom 21.12.2021 umgesetzt.

Folgende Verschärfungen der Regelungen werden vorgenommen:

Bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken im privaten Raum wird die Zahl der zulässigen Personen ab 14 Jahren generell auf 10 begrenzt, außer wenn alle Teilnehmer einem einzigen Haushalt entstammen. Dies gilt auch, wenn nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (Neufassung von § 2 Abs. 4). Sofern mindestens eine ungeimpfte Person ab 14 Jahren teilnimmt, bleibt es bei der bisher schon geltenden zusätzlichen Beschränkung, dass neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushaltes höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen dürfen. Diese Kontaktbeschränkungen gelten nicht in Gaststätten, sondern nur im privaten Raum.

Veranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich anwesenden Zuschauern sind generell unzulässig (Neufassung von § 5 Abs. 6). Das gilt sowohl drinnen als auch draußen und unabhängig von der Art der Veranstaltung (Sport, Kultur etc.). Es gelten die üblichen Ausnahmen von den Einschränkungen für Veranstaltungen, z. B. für Wochenmärkte (§ 5a). Auch für Weihnachtsmärkte gilt das Verbot nicht (§ 5 Abs. 5 Satz 4).

Bei Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gibt es zusätzlich zur Obergrenze von 1000 Teilnehmern und den allgemeinen Regeln für Veranstaltungen weitere Einschränkungen: o Die Zahl der Gäste ist auf die Hälfte der Kapazität beschränkt.

  • Es gilt die 2G plus-Regelung (Ausnahme von der Testung für Personen mit Auffrischungsimpfung, die mindestens 14 Tage vergangen ist).
  • Beim Tanzen gilt die Maskenpflicht (Hinzufügung von § 5 Abs. 7).

In Gaststätten dürfen Bewirtung und Verzehr innerhalb geschlossener Räume nur an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen erfolgen (Einfügung von § 7 Abs. 1 Nr. 5).

Diskotheken und ähnliche Einrichtungen werden im Gegensatz zur bundesweiten Verabredung nicht geschlossen, sondern wie folgt unter Fortgeltung der 2Gplus-Regelung zusätzlich eingeschränkt (§ 7 Abs. 3): o Wie bei anderen Großveranstaltungen wird die Teilnehmerzahl auf 1000 Personen begrenzt.

  • Es darf nur die Hälfte der Kapazität ausgelastet werden.
  • Es gilt wieder die Maskenpflicht (Streichung der bisherigen Ausnahme in § 7 Abs. 3 Satz 3).
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