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Änderung Corona-BekämpfVO: Geltung der Auffrischimpfung nach 14 Tagen

Nach der Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 hatte die Landesregierung in einer Pressemitteilung verkündet, dass die Auffrischimpfung („Booster“) erst nach 14 Tagen insofern gültig ist, als sie eine Befreiung von der Testpflicht in den Fällen bewirkt, in denen die 2GPlus-Regelung eingeführt wurde (also Diskotheken etc. und touristische Übernachtungen, § 7 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung). Dafür fehlte es allerdings an einer rechtlichen Regelung, sodass die Booster-Impfung ihre rechtliche Wirkung sofort entfaltet.

Daher hat die Landesregierung am 17.12.2021 mit einer Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung eine entsprechende Regelung getroffen. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Befreiung von der Testpflicht in den Fällen mit 2G-Plus-Regelung erst dann gilt, wenn seit der Auffrischimpfung 14 Tage vergangen sind. Zu beachten ist, dass dies nur für die Fälle mit 2G Plus-Regelung gilt, nicht in den Fällen, in denen eine 3G-Regelung angeordnet ist. Die Änderung tritt am 18.12.2021 in Kraft.

Anlagen:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 14.12.2021_Änderung_17.12.2021

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 14.12.2021

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