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Abschlussbericht der Gaspreiskommission

Die „ExpertInnen-Komission Gas und Wärme“ hat am 30. Oktober 2022 ihren Abschlussbericht unter dem Titel „Sicher durch den Winter“ vorgelegt. Dieser Abschlussbericht ist als Anlage beigefügt.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat hierzu folgende Information an uns weitergebeben:

Die geplante 2. Stufe für SLP-Kunden (SLP = Standardlastprofil) sieht danach weiter vor, dass durch einen garantierten Brutto-Arbeitspreis inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Kontingent der Gasverbrauchsmenge die Belastungsentwicklung für Gaskunden gedämpft wird. Das Kontingent beträgt 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Die Gas- und Wärme-preisbremse soll zum 1. März 2023 in Kraft treten und endet frühestens zum 30. April 2024. Sie erreicht die Kunden mit der Abschlagszahlung. Zielgruppe des Rabatts sind laut dem Abschlussbericht alle Kunden, die zum 1. März 2023 beim jeweiligen Lieferanten aktiv sind.

Für RLM-Kunden (= Registrierende Leistungsmessung, ca. 24.000 – 25.000 Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr 1,5 Mio. kWh/a) gilt weiterhin, dass 70 Prozent des Basisverbrauchs auf 7 Cent/kWh begrenzt werden.

 

Rückerstattung der Entlastungen vorab an die Versorger

Auf Basis des prognostizierten Verbrauches wird vorab quartalsweise eine Rechnung an den Bund gestellt, der diese Mengen vorab (Quartalsweise im Voraus) an den Versorger erstattet. Um Missbrauch abzuwenden, sollen die Grundpreise von SLP-Kunden für die Dauer der Gaspreisbremse auf dem Niveau September 2022 eingefroren werden.

 

Einsparziel von 20 Prozent

Um Gaskunden zum Energieeinsparen zu motivieren, die die Gaskosten selber nicht tragen müssen (etwa Kunden des Jobcenters), sollen als Anreize Einsparprämien in Form eines Festbetrags gezahlt werden.

 

Weniger Entlastungen ab bestimmter Einkommensgrenze

Um einkommensstarke Haushalte weniger zu entlasten, ist der erhaltene Rabatt bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben. Dabei ist das verteilungspolitische Ziel dieses Vorschlags, dass der Rabatt erst ab einem Einkommen in der Höhe des solidaritätszuschlagspflichtigen Einkommens von 72.000 Euro zu versteuern ist. Eine Veranlagungspflicht entsteht alleine durch den Rabatt nicht.

 

Mieter werden stärker geschützt

Ergänzend zur einmaligen Entlastung im Dezember 2022 und zur Gaspreisbremse wird für Härtefälle aufgrund von stark gestiegenen Wärmepreisen für den Zeitraum 1. Januar 2022 – 30. April 2024 ein Sofort-Hilfsfonds eingerichtet. Dieser soll Vermietern eine zinslose Liquiditätshilfe für Vorleistungen gewähren. Zum anderen sollen Mieter sowie selbstnutzende Eigentümer geschützt werden, die über die Einmalzahlung und die Gasbremse nicht ausreichend entlastet werden. Weiter sollen Mieter ein halbes Jahr Zeit haben, um ihre Rechnungen begleichen zu können.

 

Soziale Härtefonds in den Ländern

Die Kommission empfiehlt für soziale Einrichtungen und Dienste, deren Leistungsträger Kommunen und Länder sind, wie z. B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe, dass Länder und Kommunen vergleichbare Fonds einrichten.

 

Anlage; bitte nachstehend doppelt anklicken
Abschlussbericht Kommission Gas- und Wärme

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